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Wirkungsdauer von THC – Fahrt unter Cannabiseinfluss

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 B 470/11 – Beschluss vom 02.09.2011

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. März 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Der Senat prüft nur die mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese ziehen die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht durchgreifend in Zweifel.

Wirkungsdauer von THC – Fahrt unter Cannabiseinfluss
Symbolfoto: Von r.classen/Shutterstock.com

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass schon auf der Grundlage der eigenen Angaben des Antragstellers in Verbindung mit dem Ergebnis der ihm am 21. Dezember 2010 um 1.50 Uhr entnommenen Blutprobe von einem mehr als nur einmaligen Cannabiskonsum ausgegangen werden muss. Der Antragsteller räumt ein, mindestens 24 Stunden vor Entnahme der Probe Cannabis zu sich genommen zu haben. Dieser zugestandene Konsum kann jedoch nicht (allein) ursächlich dafür sein, dass die Blutanalyse einen THC-Wert von 3,5 ng/ml Serum ergeben hat. Nach den im Rahmen der sog. 1. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum sinkt dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht (was etwa 36 mg THC pro Joint und damit mehr als dem Doppelten des THC-Gehalts einer durchschnittlichen Konsumeinheit entsprach) innerhalb sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab. Nur in Fällen eines wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums  den der Antragsteller bestreitet  kann THC gelegentlich auch noch nach über 24 Stunden nachgewiesen werden.

Vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rdnr. 109 ff.; zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2010  16 B 571/10 , und Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2007  11 CS 06.2228 , juris, Rdnr. 36 bis 42.

Daraus schließt der Senat, dass selbst dann, wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass er im Rahmen des von ihm eingestandenen Konsumakts Cannabis in einer derart hohen Konzentration eingenommen hat, ein weiterer Konsum in deutlich größerer zeitlicher Nähe zu der Polizeikontrolle am 21. Dezember 2010 stattgefunden haben muss.

Ohne dass hierauf vor diesem Hintergrund noch entscheidend ankäme, ergibt sich der gelegentliche Konsum von Cannabis mit einer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichenden Gewissheit zudem aus den Erklärungen des bei der Verkehrskontrolle des Antragstellers mitwirkenden PK W.      . Insoweit kann dahinstehen, worauf die in der Mitteilung gemäß § 2 Abs. 12 StVG gemachten Angaben zu den Punkten 2 (Sachverhaltsschilderung), 3.1 und 3.2 beruhen und ob diesen möglicherweise ein Übertragungsfehler zugrunde liegt. Denn jedenfalls bleibt festzuhalten, dass der Antragsteller ausweislich des Sachverhalts der nunmehr vorliegenden polizeilichen Ordnungswidrigkeitenanzeige nach einem positiven Drogenvortest den etwa eine Woche zurückliegenden Gebrauch von Marihuana in Form eines oder zweier Joints eingeräumt und sich darüber hinaus zu einem  nicht genauer bezeichneten  häufigeren Konsum bekannt hat. Überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass (auch) diese Protokollierung unrichtig sein sollte, sind weder dargetan noch sonst erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

 

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