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Wann liegt ein standardisiertes Messverfahren vor – Nichtspeicherung der Messdaten

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (1Z) 53 Ss-OWi 676/19 (388/19) – Beschluss vom 02.01.2020

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 19. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da dem Betroffenen das rechtliche Gehör nicht verkürzt wurde und die Überprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht geboten ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 13. November 2019.

Anzumerken ist – trotz der sehr sorgfältigen Ausführungen im angefochtenen Urteil – auf den Anwaltsschriftsatz vom 22. November 2019 und die dort in Bezug genommenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (LV 7/17, NJW 2019, 2456 ff.) in der gebotenen Kürze lediglich Folgendes:

Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Einer dieser Fälle liegt hier nicht vor.

1. Der Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) ist nicht verletzt worden.

Das Tatgericht hat sich mit den Einwendungen des Betroffenen gegen die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung ausführlich auseinandergesetzt (S. 2 ff. UA).

Für die Frage der Gehörsverletzung kann dahin gestellt bleiben, ob ein Messgerät Rohmessdaten speichert, denn aus diesem Umstand lässt sich keine Verletzung rechtlichen Gehörs herleiten.

Hierbei ist anzumerken, dass das Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17, aaO.), für den Senat, wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidungen unter B I 1 der Gründe selbst ausführt, keine Bindungswirkung hat; die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes entfaltet Geltung nur für das Bundesland Saarland.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die unterbliebene Zugänglichmachung und Überlassung von nicht zu den (Gerichts-) Akten gelangten Unterlagen oder der (digitalen) Messdaten einschließlich der (unverschlüsselten) sog. Rohmessdaten bzw. der gesamten Messreihe für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren darstellt. Vielmehr handelt es sich bei Anträgen auf Beiziehung entsprechender Unterlagen oder digitaler (Mess-) Dateien (bzw. deren körperlichen Ausdruck) um Beweisermittlungsanträge, deren Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten gemäß § 244 Abs. 2 StPO bzw. § 77 Abs. 1 OWiG zu überprüfen ist (vgl. statt vieler: Senatsbeschluss 27. April 2014, (1 Z) 53 Ss-OWi 135/14 (83/14), Senatsbeschluss vom 27. April 2017, (1 Z) 53 Ss-OWi 190/17 (98/17); ausf. BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019, 202 ObOWi 1955/19, zit. nach juris, dort Rn. 4; OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018, 3 Ss OWi 626/18, NStZ 2018, 724 f., ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 4. April 2016, 3 Ss OWi 1444/15; DAR 2016, 337, OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2017, 2 Ss-OWi 40/17, ZfSchR 2017, 469; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2017, 4 RBS 169/17, ZD 2018, 374; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Februar 2018, 1 OWi 2 SsBs 106/17, NStZ-RR 2018, 156; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2018, 1 OWi 6 SsBs 19/18, zit. nach juris, jeweils m.w.N.).

Es entspricht seit Jahrzehnten gefestigter Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dass die Nichtbeiziehung von Beweismitteln oder Unterlagen den Schutzbereich des rechtlichen Gehörs nicht berührt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Januar 1983, 2 BvR 864/81, BVerfGE 63, 45; Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Mai 1981, 1 StR 48/81, BGHSt 30, 131). Das Bundesverfassungsgericht hebt hervor, der Anspruch auf rechtliches Gehör solle verhindern, dass das Gericht ihm bekannte, dem Beschuldigten aber verschlossene Sachverhalte zu dessen Nachteil verwerte. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt, wenn es um die Frage gehe, ob das Gericht sich und den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten, die es selbst nicht kennt, erst zu verschaffen habe, weil es nicht Sinn und Zweck der Gewährleistung rechtlichen Gehörs sei, dem Beschuldigten Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen (BVerfG aaO.). Der Bundesgerichtshof (aaO.), der im Ausgangsverfahren zum selben Ergebnis gelangt war, hatte insbesondere hervorgehoben, unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs sei nur das maßgeblich, was für das Urteil oder das Verfahren Bedeutung erlangt habe. Was darüber hinaus für die Sachentscheidung Bedeutung erlangen „könnte“ sei dagegen zunächst nur für die Frage der Aufklärungspflicht von Interesse. Über diese grundlegende verfassungsgerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung setzt sich der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hinweg, ohne sie auch nur zu erwähnen (ausf. OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018, 3 Ss OWi 626/18, NStZ 2018, 724 f.; BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019, 202 ObOWi 1955/19, zit. nach juris, dort Rn. 4).

2. Entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Fragen des materiellen Rechts wirft der vorliegende Fall nicht auf, weshalb eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht in Betracht kommt. Insoweit nimmt der Senat zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme 13. November 2019 Bezug.

a) Soweit der Betroffene unter Bezugnahme auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17, NJW 2019, 2456 ff.) das gewonnene Messergebnis für unverwertbar hält, weil Rohmessdaten nicht vom Gerät gespeichert werden und deshalb nicht für eine nachträgliche Überprüfung des Messergebnisses zur Verfügung stehen, kann dahingestellt bleiben, ob die aus der Verwertung des Messergebnisses abgeleitete Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren über den Wortlaut des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen kann. Denn die zur Geltendmachung erforderliche Verfahrensrüge ist bereits nicht in einer den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt und deshalb bereits unzulässig. Wird ein Verwertungsverbot – wie vorliegend – aus der Verletzung einer den Rechtskreis des Betroffenen schützenden Verfahrensnorm abgeleitet, muss der verteidigte Betroffene nach gefestigter höchstrichterlicher und verfassungsgerichtlich gebilligter (BVerfG NJW 2012, 907) Rechtsprechung (grundlegend BGHSt 38, 214 ff.; BGHSt 42, 15 ff.) der Verwertung des Beweises in der Hauptverhandlung bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt widersprochen haben (ausf. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. November 2019, 2 Rb 35 Ss 808/19, zit. n. juris, dort Rn. 3 ff.). Dass der Betroffene vorliegend der Beweisverwertung förmlich bis zum Zeitpunkt des § 257 StPO iVm. § 71 OWiG widersprochen habe, ergibt sich aus dem Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift vom 7. Oktober 2019 jedoch nicht; den Urteilsgründen ist sogar zu entnehmen, dass der Betroffene „konkrete Einwände gegen die Messung“ nicht erhoben hat (S. 3 UA).

b) Ohne dass es dafür auf die Entscheidung noch ankommt, teilt der Senat nicht die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in der Entscheidung vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17, NJW 2019, 2456 ff.) vertretene Auffassung, dass die fehlende Speicherung von Rohmessdaten zur Unverwertbarkeit der Gesamtmessung führt. Werden von einer Messgerätsoftware keine so genannten Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang aufgezeichnet, abgespeichert, vorgehalten oder sonst nach Abschluss der Geschwindigkeitsmessung zur nachträglichen Befundsprüfung bereitgehalten, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen das Prozessgrundrecht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, auch nicht in seiner Ausprägung auf eine wirksame Verteidigung, mit der Folge der Annahme eines Verwertungsverbotes (ebenso u.a.: OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2019, II OLG 65/19; BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019, 202 ObOWi 1955/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. November 2019; 2 RB 35 Ss 808/19; OLG Köln Beschluss vom 27. September 2019, 1 RBs 339/19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2019, 1 Rb 28 Ss 300/19; OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. September 2019, 2 Ss (OWi) 233/19, jeweils zit. nach juris; ausf. OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018, 3 Ss OWi 626/18, NStZ 2018, 724 ff.).

aa) Das in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtsstaatsprinzip gebietet eine Verfahrensgestaltung, die eine zuverlässige Wahrheitserforschung gewährleistet und umfasst insbesondere das Gebot zureichender richterlicher Sachaufklärung (BVerfGE 57, 250; BVerfGE 86, 288). Dem wird für den Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts in der fachgerichtlichen Rechtsprechung durch die Forderung Rechnung getragen, dass eine Verurteilung auf einer hinreichenden und nachvollziehbaren tatsächlichen Grundlage beruhen muss (vgl. statt vieler: BGH NStZ-RR 2019, 317). Dabei ist verfassungsgerichtlich anerkannt (BVerfGE 45, 272), dass der geringere Unrechtsgehalt einer Ordnungswidrigkeit, die kein mit einem ethischen Vorwurf verbundenes kriminelles Unrecht darstellt, sondern mit der lediglich eine nachdrückliche Pflichtenmahnung bezweckt wird (BVerfGE 45, 272, BVerfGE 27, 18 ff.) auch Vereinfachungen des Verfahrens rechtfertigt, mit denen einer Blockierung oder Lähmung der Gerichte durch eine Fülle von massenhaft vorkommenden Bagatellsachen entgegenwirkt wird und so die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege erhalten wird, der ebenfalls Verfassungsrang zukommt (BVerfGE 122, 248).

Für den Bereich von Messungen im Straßenverkehr ist deshalb in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte anerkannt, dass bei Einsatz eines sog. standardisierten Messverfahrens herabgesetzte Anforderungen an die Darlegung im Urteil und an die gerichtliche Überzeugungsbildung zu stellen sind. Hat sich der Richter von dem ordnungsgemäßen Einsatz eines solchen Messgeräts überzeugt, ist danach eine nähere Überprüfung des Messverfahrens und -ergebnisses nur geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorliegen (grundlegend BGHSt 39, 291; BGHSt 43, 277; ebenso statt vieler: KG NStZ 2019, 530; OLG Koblenz NZV, 2019, 48; OLG Bamberg NStZ 2018, 235, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. November 2019, 2 Rb 35 Ss 808/19, zit. n. juris, dort Rn. 6 ff.). Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die zu Messungen eingesetzten Messgerätetypen zuvor einer eingehenden Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) darauf unterzogen werden, ob sie zuverlässige Messergebnisse liefern. Damit wird die Gewährleistung eines richtigen Messergebnisses von der Einzelfallmessung auf das Messgerät selbst vorverlagert: Hält das Messgerät bei dieser Überprüfung unter Berücksichtigung der Verwendungssituationen alle Anforderungen bezüglich Messrichtigkeit und Messbeständigkeit ein, kann davon ausgegangen werden, dass es dies auch beim Einsatz unter gleichen Bedingungen tut (BGH aaO., siehe auch BayObLG aaO.; OLG Karlsruhe aaO.). Die vorweggenommene Prüfung durch die PTB bietet in hohem Maß die Gewähr, dass es nur in einem Ausnahmefall zu einer Fehlmessung kommen kann. Entgegen der vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes vertretenen Auffassung muss daher eine Überprüfung des Messergebnisses im Einzelfall weder generell möglich sein noch vorgenommen werden, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall (siehe auch: OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2019, II OLG 65/19; BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019, 202 ObOWi 1955/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. November 2019; 2 RB 35 Ss 808/19; OLG Köln Beschluss vom 27. September 2019, 1 RBs 339/19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2019, 1 Rb 28 Ss 300/19; OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. September 2019, 2 Ss (OWi) 233/19, jeweils zit. nach juris; ausf. OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018, 3 Ss OWi 626/18, NStZ 2018, 724 ff.).

Es geht hier vor allem um die Frage, ob bei Einhaltung der Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens das Messergebnis unter Berücksichtigung der Toleranzabzüge hinreichende Verurteilungsgrundlage sein kann. Dies hat der Bundesgerichtshof aber in seinen beiden grundlegenden Entscheidungen (BGH a.a.O.) bejaht. Hiernach hat die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen – die systemimmanenten Messfehler erfassenden – Toleranzwert gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen. Zwar hat der Bundesgerichtshof auch konstatiert, es bestehe kein Erfahrungssatz, dass die gebräuchlichen Geschwindigkeitsmessgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern. Vielmehr sei eine absolute Genauigkeit, d.h. eine sichere Übereinstimmung mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, nicht möglich. Allerdings könne den nach den jeweiligen technisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen Fehlerquellen hinreichend durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung getragen werden. Darüber hinaus müsse sich der Tatrichter nur dann von der Zuverlässigkeit der Messungen überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben seien. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 1997 (BGHSt 43, 277 ff.) nochmals ausdrücklich bestätigt hat, ist der Tatrichter nur dann gehalten, die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen, wobei der Tatrichter von Amts wegen die Beweisaufnahme darauf zu erstrecken habe, ob sich solche Anhaltspunkte ergeben.

Bei Zugrundelegung dieser rechtlichen Ausgangssituation ist ein Rückgriff auf den Fairness-Grundsatz bei nicht vorhandenen Rohmessdaten nicht geboten. Für eine anlasslose Überprüfung eines im standardisierten Messverfahren erlangtes Ergebnis besteht – entgegen der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes – keine Notwendigkeit.

Hierbei kann – entgegen der Antragsbegründung vom 7. Oktober 2019 (dort S. 3) – auch nicht die Rede davon sein, dass Richter die „Rechtsprechungsgewalt technischen Gerätschaften überantworten“ würden. Das sowohl in den angefochtenen Urteilsgründen (S. 3 f. UA) als auch in dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 dargelegte umfänglich Zulassungsverfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sowie das jährliche ebenso umfängliche Überprüfungsverfahren, die antezipierte Sachverständigengutachten sind, und die darauf aufbauende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zum standardisierten Messverfahren belassen die rechtsprechende Gewalt in der Verantwortung der Richter.

bb) Es kommt hinzu, dass in der Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs der Dokumentation der Einzel- oder Rohmessdaten für die gerichtliche Überprüfung eine Bedeutung beigemessen wird, die ihr tatsächlich nicht zukommt. Denn – was der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes auf der Grundlage im Verfahren gehörter technischer Sachverständiger in seiner Entscheidung im Ansatz durchaus zutreffend dargelegt hat – lassen auch die Rohmessdaten nur eine Überprüfung des (Gesamt-) Messergebnisses auf Plausibilität zu (siehe hierzu BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019, 202 ObOWi 1955/19, zit. n. juris, dort Rn. 13).

cc) Die Prämisse des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (aaO.), die „bundesrechtlichen und bundesgerichtlichen Grundsätze“ zum standardisierten Messverfahren seien durchweg – „soweit ersichtlich“ – für Fälle entwickelt worden, in denen Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang zur Verfügung standen), ist – wie der Blick in die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1997 für das dort verfahrensgegenständliche, nicht einmal über eine fotografische Dokumentationsmöglichkeit des Geschwindigkeitsverstoßes verfügende Laserhandmessgerät ‚LTI 20/20 TS/KM‘ belegt (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997, 4 StR 24/97, aaO.) – unzutreffend (BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019, 202 ObOWi 1955/19, zit. n. juris, dort Rn. 6; OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. September 2019, 2 Ss (OWi) 233/19, zit. n. juris, dort Rn. 26).

dd) Es trifft auch nicht zu, dass Beweisobjekte, wie hier die Rohmessdaten, grundsätzlich für eine Nachprüfung der Gewinnung des Beweisergebnisses noch zur Verfügung stehen müssten. Im Falle der Einholung eines Sachverständigengutachtens – etwa die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes angesprochene Auswertung von DNA-Proben oder die Auswertung von Blutproben – ist Beweismittel das Sachverständigengutachten, nicht hingegen die DNA-Probe oder Blutprobe, welche – wie § 81a Abs. 3 StPO zeigt – zwar grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren und danach zu vernichten sind, aber durchaus häufig auch im Rahmen der Sachverständigenuntersuchung verbraucht worden sind. Dies schließt die Verwertung des gutachterlichen Ergebnisses jedoch keinesfalls aus, weil eben dieses selbst das Beweismittel ist. Genau diese Wertung liegt auch der Möglichkeit der Verlesung von Gutachten oder Berichten über die Entnahme von Blutproben gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1, 3 StPO zugrunde.

Kann sich der Strafrichter bzw. Bußgeldrichter aufgrund der verlesenen Gutachten bzw. Berichte keine abschließende Überzeugung bilden und hat er insbesondere Zweifel an der Aussagekraft der Erklärungen, wird er den Sachverständigen ergänzend vernehmen und zur Gewinnung seines Beweisergebnisses befragen müssen. Sind die Beweisobjekte nicht mehr vorhanden, kann es zur Erforderlichkeit einer besonders kritischen Bewertung des Beweisergebnisses kommen, gegebenenfalls auch zur Beauftragung eines weiteren Sachverständigen (BGH StV 1989, 141; BGH StV 1995, 565). Eine Neubestimmung der Blutprobe oder der DNA-Probe wird aber nicht regelmäßig erfolgen müssen und auch nicht stets erfolgen können. Auch kennen andere Messmethoden, wie etwa der Gebrauch von Waagen, Längenmessern, Thermometern oder die Bestimmung der Atemalkohol-Konzentration, eher selten bis überhaupt nicht eine Aufzeichnung von Rohmessdaten, ohne dass dies bisher Gerichte oder auch den Gesetzgeber (vgl. etwa § 24a StVG für die Atemalkoholkonzentration) zur Annahme eines rechtsstaatlichen Defizits gebrachte hätte (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2019, II OLG 65/19, zit. nach juris, dort Rn. 20 ff.).

ee) Es kann auch nicht davon die Rede sein, dass der Betroffene zum „Objekt des Verfahrens“ werden könnte. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes lässt unberücksichtigt, dass die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dem Angeklagten bzw. Betroffenen geeignete und auch ausreichende Instrumentarien an die Hand geben, die es ihm ermöglichen, in adäquater Weise bei der Ermittlung der Wahrheit, um die es allein geht, mitzuwirken. Er darf beispielsweise Aktenbestandteile einsehen und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen (§ 141 Abs. 1, Abs. 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG), kann in der Hauptverhandlung das Fragerecht bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ausüben (§ 240 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG) und ihm steht es frei, an der Sachaufklärung durch Stellung von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen aktiv mitzuwirken. Im Falle der unzulässigen Einschränkung dieser Rechte hat er die Möglichkeit, sich mit entsprechenden Verfahrensrügen im Rechtsbeschwerdeverfahren dagegen zur Wehr zu setzen. Dies alles zeigt, dass der Gesetzgeber ausreichende Regelungen geschaffen hat, damit ein Angeklagter bzw. Betroffener sich aktiv an der Ermittlung der Wahrheit beteiligen kann. Ein von der Sachaufklärung losgelöstes Interesse kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens anerkannt werden, wie das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof (a.a.O.) überzeugend dargelegt haben. Denn es ist von vornherein nicht unfair, Anträge abzulehnen, die zur Wahrheitsermittlung nichts beizutragen vermögen. Von einer Beschränkung der Rechte eines Betroffenen kann bei diesen Prämissen nicht die Rede sein. Schon gar nicht würde er dadurch zum Verfahrensobjekt gemacht.

ff) Der Hinweis des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes auf die „Waffengleichheit“ verfängt ebenfalls nicht. Denn zum einen findet dieser Grundsatz im Verhältnis zwischen Gericht und Angeklagten bzw. Betroffenen von vornherein keine Anwendung (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009, 2 BvR 2044/07, BVerfGE 122, 248). Zum anderen stehen dem Gericht nicht beigezogene Unterlagen eben nicht zur Verfügung, so dass sich die vom VerfGH Saarbrücken erwähnte Problematik einer „Wissensparität“ nicht stellt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018, 3 Ss OWi 626/18, NStZ 2018, 724 ff.).

gg) Schließlich und nur der Vollständigkeit halber – ohne dass es für die Zulassungsentscheidung maßgeblich ist – ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Antagsschrift vom 7. Oktober 2019 (dort S. 5) jedenfalls der richterlich unterschriebenen Urschrift des angefochtenen Urteils nicht entnommen werden kann, dass der Betroffene den Pkw mit 12 km/h gefahren habe; den Urteilsgründen der Urschrift ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 12 km/h überschritten hatte.

Soweit der Betroffenen beanstandet, dass sich das angefochtene Urteil und die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg nicht mit den Entscheidungen der Amtsgerichte Stralsund, Neunkirchen, St. Ingbert und Heidelberg auseinandersetzen, ist anzumerken, dass diese Gerichte die Fortbildung des Rechts nicht tragen (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 OWiG).

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