Ein Fahrverbot trifft oft unerwartet und kann den Alltag erheblich beeinträchtigen. Die Abgabe des Führerscheins und die Einhaltung der Fristen sind dabei entscheidend, doch viele unterschätzen die Komplexität des Verfahrens. Besonders bei ausländischen Führerscheinen und Eintragungen im Fahreignungsregister entstehen häufig Unsicherheiten. Wer die rechtlichen Fallstricke nicht kennt, riskiert unnötige Komplikationen und finanzielle Folgen.
Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Fahrverbot: Rechtliche Grundlagen und Konsequenzen
- Abgabe des Führerscheins: Pflichten und Fristen
- Vollstreckung des Fahrverbots: Ablauf und Zuständigkeiten
- Dauer und Berechnung der Fahrverbotsfrist
- Rechtliche Konsequenzen bei Missachtung des Fahrverbots
- Rückgabe des Führerscheins nach Ablauf des Fahrverbots
- Sonderfälle und häufige Rechtsfragen zum Fahrverbot

Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Rechtskraft: Ein Fahrverbot wird mit Rechtskraft des Bußgeldbescheids wirksam (2 Wochen nach Zustellung, wenn kein Einspruch erfolgt)
- Abgabe des Führerscheins: Die Fahrverbotsfrist beginnt erst mit der tatsächlichen Abgabe des Führerscheins bei der zuständigen Behörde
- „Ersttäterprivileg“: Bei erstem Fahrverbot innerhalb von 2 Jahren haben Sie eine 4-Monats-Frist zur selbstbestimmten Abgabe des Führerscheins
- Wiederholungstäter: Bei zweitem Fahrverbot innerhalb von 2 Jahren muss der Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft abgegeben werden
- Abgabeort: Zuständig ist die Bußgeldstelle, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (persönlich, per Einschreiben oder in manchen Fällen bei der Polizei)
- Nachweispflicht: Sichern Sie einen Nachweis der Abgabe (Bestätigung, Einschreiben mit Rückschein oder Foto beim Einwurf)
- Dauer: Die Fahrverbotsfrist wird taggenau berechnet und nach Kalendermonaten bemessen (1-3 Monate bei Ordnungswidrigkeiten, 1-6 Monate bei Straftaten)
- Nichtabgabe: Bei Nichtabgabe droht die Beschlagnahme des Führerscheins und die Frist wird nicht verkürzt
- Fahren trotz Fahrverbot: Ist eine Straftat nach § 21 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
- Versicherungsschutz: Bei Unfällen während des Fahrverbots kann die Versicherung Regress nehmen (bis zu 5.000€, bei Vorsatz bis zu 10.000€)
- Rückgabe: Der Führerschein wird automatisch nach Ablauf des Fahrverbots zurückgegeben (per Post oder persönliche Abholung)
- Fahreignungsregister: Ein Fahrverbot wird mit in der Regel 2 Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen
Fahrverbot: Rechtliche Grundlagen und Konsequenzen
Ein Fahrverbot stellt im deutschen Verkehrsrecht eine empfindliche Sanktion dar. Es bedeutet ein zeitlich begrenztes Verbot, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Typischerweise wird es bei Ordnungswidrigkeiten für die Dauer von ein bis drei Monaten verhängt. Bei Straftaten kann ein Fahrverbot seit August 2017 für die Dauer von einem bis zu sechs Monaten verhängt werden. Es ist wichtig zu verstehen, dass es unterschiedliche Arten von Fahrverboten gibt, sowohl im Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 25 StVG) als auch im Strafrecht (§ 44 StGB). Für Betroffene ist es entscheidend, die rechtlichen Grundlagen und die persönlichen Konsequenzen eines Fahrverbots genau zu kennen.
Wann wird ein Fahrverbot rechtskräftig?
Ein weit verbreitetes Missverständnis besteht oft in der Annahme, dass das Fahrverbot zeitgleich mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids beginnt. Zunächst zur Rechtskraft des Bußgeldbescheids: Dieser wird rechtskräftig, wenn die Einspruchsfrist von zwei Wochen abläuft und kein Einspruch eingelegt wurde, oder wenn Sie wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben. Die Wirksamkeit des Fahrverbots tritt grundsätzlich mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung ein, es sei denn, Ihnen wurde die Verschiebungsmöglichkeit des Fahrverbotsantritts eingeräumt.
Wenn Sie innerhalb der letzten zwei Jahre kein Fahrverbot hatten, gelten Sie als „Ersttäter“. In diesem Fall räumt Ihnen der Gesetzgeber eine Vier-Monats-Frist ein. Das bedeutet, Sie können innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bußgeldbescheids selbst bestimmen, wann Sie das Fahrverbot antreten möchten. Diese Regelung soll es Ihnen ermöglichen, das Fahrverbot beispielsweise besser in Ihre persönliche oder berufliche Planung zu integrieren. Für „Wiederholungstäter“ oder bei bestimmten schwerwiegenden Verkehrsverstößen, wie Alkohol- oder Drogenfahrten, entfällt diese Wahlmöglichkeit jedoch. In diesen Fällen wird das Fahrverbot mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam.
Es ist daher ratsam, den Bußgeldbescheid genau zu prüfen und die Fristen im Blick zu behalten. Ein Beispiel: Frau Müller erhält einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot, der am 1. Juli rechtskräftig wird. Da sie in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot hatte, kann sie den Beginn ihres Fahrverbots innerhalb der Frist bis zum 1. November frei wählen. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass das Fahrverbot spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft wirksam wird, auch wenn der Führerschein bis dahin nicht abgegeben wurde.
Auswirkungen des Fahrverbots auf Ihre Mobilität
Ein Fahrverbot bedeutet eine erhebliche Einschränkung Ihrer Mobilität und kann sowohl berufliche als auch private Bereiche Ihres Lebens spürbar beeinflussen. Die offensichtlichste Folge ist der Verlust der Flexibilität und Unabhängigkeit, die mit der Nutzung eines Kraftfahrzeugs einhergeht.
Berufliche Konsequenzen: Für Berufstätige kann ein Fahrverbot gravierende Auswirkungen haben. Dies gilt besonders für Berufskraftfahrer oder Selbstständige, die auf ihr Fahrzeug angewiesen sind. Der Arbeitsweg kann erschwert werden, die Ausübung des Berufs im Außendienst oder als Lieferfahrer unmöglich. In extremen Fällen droht sogar der Verlust des Arbeitsplatzes. Auch wenn es in seltenen Fällen die Möglichkeit eines Härtefallantrags geben mag, um ein Fahrverbot abzuwenden oder zu verkürzen, sind die Hürden dafür sehr hoch und die Erfolgsaussichten gering. Erwarten Sie hier keine einfache Lösung.
Private Konsequenzen: Auch im privaten Alltag entstehen Einschränkungen. Einkäufe, Arztbesuche, das Bringen und Holen von Kindern oder die Teilnahme an sozialen Aktivitäten werden komplizierter. Sie sind auf öffentliche Verkehrsmittel, Fahrräder, Taxis oder Mitfahrgelegenheiten angewiesen, was oft mit zeitlichem Mehraufwand und erhöhten Kosten verbunden ist.
Es ist wichtig, das Fahrverbot klar vom Führerscheinentzug zu unterscheiden. Das Fahrverbot ist temporär, während der Führerscheinentzug in der Regel dauerhaft ist und eine Neuerteilung des Führerscheins erfordert.
Achtung: Verstoß gegen das Fahrverbot! Ein Verstoß gegen ein Fahrverbot ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Wer während eines Fahrverbots ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Straftat gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) . Die Konsequenzen sind schwerwiegend und reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr. Ein Verstoß sollte daher unter allen Umständen vermieden werden.
Verhaltenshinweise: Planen Sie rechtzeitig alternative Transportmöglichkeiten. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber, falls das Fahrverbot Ihre berufliche Tätigkeit beeinträchtigt. Nehmen Sie das Fahrverbot ernst und halten Sie es unbedingt ein. Betrachten Sie es als temporäre „Bewegungseinschränkung“ – ähnlich wie eine vorübergehende Baustelle auf Ihrer gewohnten Route.
Abgabe des Führerscheins: Pflichten und Fristen
Mit der Zustellung eines Bußgeldbescheids, der ein Fahrverbot vorsieht, beginnt für Betroffene eine wichtige Phase: die Abgabe des Führerscheins. Diese Pflicht ist zentral für die Vollstreckung des Fahrverbots. Es ist entscheidend, die damit verbundenen Regeln und Fristen genau zu kennen und einzuhalten, um Komplikationen zu vermeiden. Wo und wann Sie Ihren Führerschein abgeben müssen, erfahren Sie im Folgenden.
Wo und wann müssen Sie Ihren Führerschein abgeben?
Nachdem ein Fahrverbot gegen Sie verhängt wurde, stellt sich die Frage nach dem „Wo“ und „Wann“ der Führerscheinabgabe. Die Antwort darauf ist wichtig, um das Fahrverbot ordnungsgemäß anzutreten.
Wo muss der Führerschein abgegeben werden?
Grundsätzlich gilt: Zuständig für die Entgegennahme Ihres Führerscheins ist die Bußgeldstelle, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Die Adresse dieser Behörde finden Sie direkt auf dem Bußgeldbescheid. Orientieren Sie sich daher immer zuerst an den Angaben in Ihrem Bescheid.
In der Regel haben Sie folgende Möglichkeiten zur Abgabe Ihres Führerscheins:
- Persönliche Abgabe: Sie können den Führerschein persönlich bei der zuständigen Bußgeldstelle abgeben. Bringen Sie dazu den Bußgeldbescheid und ein Ausweisdokument mit.
- Versand per Post: Sie können den Führerschein per Einschreiben an die zuständige Bußgeldstelle senden. Dies stellt sicher, dass Sie einen Nachweis über die Abgabe haben.
- Abgabe bei der Polizei: In einigen Bundesländern ist es möglich, den Führerschein bei einer Polizeidienststelle abzugeben. Dies sollte jedoch vorher mit der zuständigen Bußgeldstelle abgeklärt werden, da es nicht überall möglich ist.
Wichtig: Die Frist des Fahrverbots beginnt erst ab dem Tag, an dem Ihr Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Geben Sie ihn daher rechtzeitig ab, um eine Verlängerung des Fahrverbots zu vermeiden.
Praktische Tipps zur Abgabe:
Um die Abgabe korrekt und nachweisbar zu gestalten, empfehlen sich folgende Vorgehensweisen:
- Persönliche Abgabe: Die persönliche Abgabe bei der zuständigen Bußgeldstelle ist die sicherste Methode. Sie erhalten in der Regel eine Bestätigung über die Abgabe, was als Nachweis dient.
- Versand per Einschreiben: Alternativ können Sie den Führerschein per Einschreiben mit Rückschein an die Bußgeldstelle senden. Der Rückschein dient Ihnen als Nachweis für die fristgerechte Abgabe.
- Einwurf in den Nachtbriefkasten: Viele Behörden verfügen über einen Nachtbriefkasten. Der Einwurf ist grundsätzlich möglich, sofern der Briefkasten der zuständigen Bußgeldstelle zugeordnet ist. Wichtig: Vermerken Sie unbedingt Ihr Aktenzeichen auf dem Umschlag, um die Zuordnung zu erleichtern. Auch hier empfiehlt sich ein zusätzlicher Nachweis, beispielsweise durch ein Foto des eingeworfenen Umschlags mit Aktenzeichen und Datum.
- Abgabe bei der Polizei: In einigen Bundesländern ist auch die Abgabe bei einer Polizeidienststelle möglich. Erkundigen Sie sich vorab telefonisch, ob diese Möglichkeit für Sie besteht. Bringen Sie Ihren Ausweis und den Bußgeldbescheid mit.
Wichtig: Sorgen Sie in jedem Fall dafür, dass Sie den Zeitpunkt Ihrer Führerscheinabgabe nachweisen können. Dies ist entscheidend, um die Einhaltung der Fristen zu belegen.
Bitte beachten Sie: Die Frist des Fahrverbots beginnt erst ab dem Tag, an dem Ihr Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Das Fahrverbot muss immer am Stück abgeleistet werden und kann nicht aufgeteilt werden.
Wann muss der Führerschein abgegeben werden?
Der Zeitpunkt der Führerscheinabgabe hängt davon ab, ob Sie als Ersttäter gelten oder nicht.
- Die Vier-Monats-Regel für Ersttäter: Wenn Sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem aktuellen Verstoß kein Fahrverbot erhalten haben, gelten Sie als Ersttäter und profitieren von der sogenannten Vier-Monats-Regel. Das bedeutet: Sie können den Beginn des Fahrverbots innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten selbst bestimmen. Die Frist von vier Monaten beginnt mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids. Rechtskraft tritt in der Regel zwei Wochen nach der Zustellung des Bußgeldbescheids ein, sofern Sie in dieser Zeit keinen Einspruch einlegen. Das Zustellungsdatum erkennen Sie am gelben Umschlag der Postzustellungsurkunde. Innerhalb dieser vier Monate können Sie den Führerschein zu einem für Sie passenden Zeitpunkt abgeben. Achtung: Sie müssen den Führerschein innerhalb der vier Monate abgeben, nicht erst nach vier Monaten!
- Keine Vier-Monats-Regel (Wiederholungstäter und besondere Verstöße): Die Vier-Monats-Regel gilt nicht für sogenannte Wiederholungstäter, also Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Fahrverbot erhalten haben. In diesen Fällen wird das Fahrverbot sofort mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids wirksam. Sie müssen dann den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids abgeben. Es gibt keine Möglichkeit, den Zeitpunkt des Beginns des Fahrverbots selbst zu wählen.
Was ist wichtig?
- Fristen unbedingt beachten: Die Einhaltung der Fristen für die Führerscheinabgabe ist von großer Bedeutung. Versäumen Sie die Frist, drohen weitere rechtliche Schritte. Zwar geht es hier primär um die Führerscheinabgabe, jedoch kann eine Fristversäumnis unerwünschte Konsequenzen nach sich ziehen.
- Nachweis der Abgabe sichern: Wie bereits erwähnt, ist es wichtig, den Zeitpunkt der Abgabe nachweisen zu können. Bewahren Sie daher den Rückschein des Einschreibens, die Abgabebestätigung der Behörde oder ein Foto des Einwurfs in den Nachtbriefkasten sorgfältig auf.
- Aktenzeichen angeben: Vergessen Sie nicht, bei jeglicher Korrespondenz und insbesondere beim Einwurf in den Briefkasten Ihr Aktenzeichen anzugeben, damit die Behörde Ihre Abgabe korrekt zuordnen kann.
Kurze Erläuterung juristischer Begriffe:
- Rechtskraft: Ein Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung verstrichen ist, ohne dass ein Einspruch eingelegt wurde. Ab Rechtskraft ist der Bußgeldbescheid verbindlich und vollstreckbar.
- Bußgeldbescheid: Ein Bußgeldbescheid ist ein behördliches Schreiben, mit dem eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird und in dem beispielsweise ein Bußgeld und/oder ein Fahrverbot festgesetzt werden.
- Zustellung: Die Zustellung bezeichnet die amtliche Bekanntgabe eines Schriftstücks, in diesem Fall des Bußgeldbescheids, an den Betroffenen. Die Zustellung erfolgt in der Regel durch die Post per Postzustellungsurkunde (gelber Umschlag).
Sonderfall: Abgabe bei ausländischen Führerscheinen
Was gilt, wenn Sie Inhaber eines ausländischen Führerscheins sind und in Deutschland ein Fahrverbot erhalten haben? Hier ist zwischen Führerscheinen aus EU-Mitgliedstaaten und Führerscheinen aus sogenannten Drittstaaten (Staaten außerhalb der EU) zu unterscheiden.
EU-Führerscheine:
Grundsätzlich gilt: Auch mit einem EU-Führerschein müssen Sie sich an ein in Deutschland verhängtes Fahrverbot halten. Der Führerschein muss daher bei der zuständigen Behörde abgegeben werden, wenn Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben. Als Abgabeort kommt in der Regel die Bußgeldstelle in Betracht, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Nach Ablauf des Fahrverbots wird Ihnen Ihr EU-Führerschein wieder ausgehändigt. Bei EU-Ausländern ohne Wohnsitz in Deutschland wird das Fahrverbot lediglich im Führerschein vermerkt. Der Führerschein kann zu diesem Zweck zwar beschlagnahmt werden, muss aber nicht bei einer Behörde abgegeben werden. Ob es hierbei Besonderheiten bei der Rückgabe an ausländische Adressen gibt, sollte im Einzelfall bei der zuständigen Behörde erfragt werden.
Führerscheine aus Drittstaaten:
Bei Führerscheinen aus Drittstaaten ist die Situation etwas komplexer und weniger einheitlich geregelt. Es ist nicht immer zwingend erforderlich, dass der ausländische Führerschein physisch abgegeben werden muss. In der Regel wird das Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 3 StVG lediglich auf dem ausländischen Führerschein vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein zwar beschlagnahmt, muss aber nicht über diesen Zweck hinaus verwahrt werden. Das Fahrverbot gilt nur auf deutschem Staatsgebiet.
Was ist zu beachten?
Da die Regelungen für ausländische Führerscheine bei Fahrverboten in Deutschland nicht immer eindeutig sind, ist dringend zu empfehlen, sich im Einzelfall bei der zuständigen Bußgeldstelle oder einer Rechtsberatung zu informieren. Insbesondere bei Führerscheinen aus Drittstaaten ist es ratsam, zu klären, ob eine physische Abgabe des Führerscheins erforderlich ist und wie die Rückgabe nach Ablauf des Fahrverbots geregelt wird. Bei Fahrverboten für Ausländer mit Wohnsitz in Deutschland wird der Führerschein für die Dauer des Fahrverbots eingezogen und amtlich verwahrt, während bei Ausländern mit Wohnsitz im Ausland das Fahrverbot lediglich im Führerschein vermerkt wird. Möglicherweise gibt es spezielle Regelungen im deutschen Verkehrsrecht oder internationale Abkommen, die hierbei eine Rolle spielen. Auch praktische Aspekte, wie die Rücksendung eines ausländischen Führerscheins an eine Adresse im Ausland, sollten im Vorfeld geklärt werden, um Missverständnisse und Verzögerungen zu vermeiden.
Vollstreckung des Fahrverbots: Ablauf und Zuständigkeiten
Ein Fahrverbot ist eine einschneidende Maßnahme im Verkehrsrecht, deren Anordnung im Bußgeldbescheid oder Strafurteil für Betroffene oft schwerwiegende Konsequenzen hat. Doch mit der bloßen Verhängung des Fahrverbots ist es nicht getan. Erst die korrekte Vollstreckung sorgt dafür, dass das Fahrverbot seine rechtliche Wirkung entfaltet. Daher ist es entscheidend zu verstehen, wie die Vollstreckung abläuft und welche Behörden hierbei eine Rolle spielen. Dieses Wissen hilft Ihnen, den Prozess ordnungsgemäß zu durchlaufen und mögliche Komplikationen zu vermeiden.
Rolle der Vollstreckungsbehörde
Zentrale Anlaufstelle für die Vollstreckung eines Fahrverbots nach einem Bußgeldbescheid ist die Bußgeldstelle der zuständigen Kreisverwaltung oder – in manchen Bundesländern – der Kommune. Die Bußgeldstelle ist eine Behörde, die innerhalb der Verwaltung für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten zuständig ist und somit auch die Vollstreckung der daraus resultierenden Sanktionen, wie beispielsweise Fahrverbote, übernimmt. Sie können sich die Bußgeldstelle als eine Art „Verwaltungszentrale“ für Ihr Fahrverbot vorstellen.
Ihre Hauptaufgabe besteht darin, die ordnungsgemäße Abwicklung des Fahrverbots sicherzustellen. Dies beginnt in der Regel mit einer schriftlichen Aufforderung zur Abgabe Ihres Führerscheins nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids oder Urteils. Die Bußgeldstelle setzt Ihnen dabei eine Frist, innerhalb derer Sie Ihren Führerschein bei ihr einzureichen haben. Nach Eingang des Führerscheins dokumentiert die Behörde den Beginn und das Ende des Fahrverbots präzise. Sie ist auch dafür verantwortlich, den Führerschein während der Dauer des Fahrverbots sicher zu verwahren und Ihnen nach Ablauf der Frist wieder auszuhändigen oder – falls gewünscht – zuzusenden. In bestimmten Fällen kann die Bußgeldstelle auch andere Stellen, wie beispielsweise die Führerscheinstelle, über den Beginn und das Ende des Fahrverbots informieren.
Für Betroffene ist es wichtig zu wissen, dass die Bußgeldstelle der primäre Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Vollstreckung des Fahrverbots ist. Sollten Sie Unklarheiten bezüglich des Ablaufs, der Fristen oder anderer Aspekte haben, zögern Sie nicht, sich direkt an die Bußgeldstelle zu wenden. Eine offene und rechtzeitige Kommunikation kann Missverständnisse vermeiden und sicherstellen, dass die Vollstreckung reibungslos verläuft. Beachten Sie unbedingt alle Fristen der Bußgeldstelle und reagieren Sie zeitnah auf deren Schreiben.
Beschlagnahme bei Nichtabgabe: Rechtliche Folgen
Was geschieht aber, wenn Sie der Aufforderung zur Führerscheinabgabe durch die Bußgeldstelle nicht fristgerecht nachkommen? Ignorieren Sie die Frist zur Abgabe, so kann dies ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. Die Behörde ist in diesem Fall nicht machtlos, sondern kann die Beschlagnahme Ihres Führerscheins anordnen.
Beschlagnahme bedeutet in diesem Kontext die zwangsweise Wegnahme des Führerscheins. Die Bußgeldstelle selbst kann keinen Beschlagnahmebeschluss erlassen. Stattdessen kann die Polizei oder das Ordnungsamt den Führerschein beschlagnahmen. Diese können Sie dann beispielsweise an Ihrem Wohnort oder Arbeitsplatz aufsuchen und den Führerschein direkt vor Ort beschlagnahmen.
Die rechtlichen Folgen der Nichtabgabe und einer daraus resultierenden Beschlagnahme sind nicht unerheblich. Die Nichtabgabe des Führerscheins stellt keine eigenständige Ordnungswidrigkeit dar. Allerdings kann das Fahren trotz Fahrverbots als Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gewertet werden. Zum anderen verkürzt eine spätere Abgabe des Führerscheins nach einer Beschlagnahme die Dauer des Fahrverbots nicht. Das Fahrverbot beginnt erst zu laufen, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt ist. Die Beschlagnahme dient lediglich dazu, die Durchsetzung des Fahrverbots zu erzwingen, wenn der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
Um Beschlagnahmungen und weitere Unannehmlichkeiten zu vermeiden, ist es dringend ratsam, den Führerschein fristgerecht bei der Bußgeldstelle abzugeben. Sollten Sie dennoch mit einer Beschlagnahme konfrontiert werden oder Fragen zur Führerscheinabgabe haben, ist es empfehlenswert, rechtsanwaltlichen Rat einzuholen, um Ihre Rechte und Pflichten in dieser Situation zu klären.
Dauer und Berechnung der Fahrverbotsfrist
Ein Fahrverbot ist eine einschneidende Maßnahme, die im Verkehrsrecht bei schwereren Verstößen verhängt wird. Für Betroffene ist es entscheidend zu wissen, wie lange dieses Fahrverbot dauert und wie die Frist genau berechnet wird. Die Dauer variiert je nach Schwere des Vergehens, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt. Missverständnisse in Bezug auf den Beginn und das Ende der Fahrverbotsfrist können zu unnötigen Komplikationen führen. Daher ist es unerlässlich, die taggenaue Berechnung der Frist zu verstehen, um den Zeitraum des Fahrverbots korrekt einzuordnen und einzuhalten.
Beginn der Verbotsfrist: entscheidende Faktoren
Der Beginn der Fahrverbotsfrist ist an ein klares Ereignis geknüpft: die Abgabe Ihres Führerscheins in amtliche Verwahrung. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum anzunehmen, dass die Fahrverbotsfrist automatisch mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids oder des Strafurteils beginnt. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn Ihr Führerschein tatsächlich bei der zuständigen Behörde eingeht.
Wirksamkeit versus Fristbeginn: Ein Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids oder des Strafurteils wirksam. Rechtskraft bedeutet, dass gegen die Entscheidung keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie kein Kraftfahrzeug mehr führen. Der Beginn der Fahrverbotsfrist hingegen ist davon unabhängig und startet erst mit der physischen Abgabe Ihres Führerscheins. Dieser Unterschied ist essenziell, um den korrekten Zeitraum des Fahrverbots zu bestimmen.
Praktische Hinweise zur Abgabe: Die Abgabe Ihres Führerscheins erfolgt in der Regel bei der Bußgeldstelle oder der Verwaltungsbehörde, die das Fahrverbot ausgesprochen hat. Die genaue Adresse und die Modalitäten der Abgabe sind dem Bußgeldbescheid oder dem Urteil zu entnehmen. Es ist empfehlenswert, den Führerschein per Einschreiben mit Rückschein zu versenden oder persönlich abzugeben und sich eine schriftliche Bestätigung über den Eingang des Führerscheins aushändigen zu lassen. Dieser Nachweis kann im Falle von Unklarheiten oder Problemen sehr wichtig sein.
„Ersttäterprivileg“: Wenn Sie zum ersten Mal ein Fahrverbot erhalten, genießen Sie unter Umständen das sogenannte „Ersttäterprivileg“. Dies bedeutet, dass Sie innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids selbst bestimmen können, wann Sie Ihren Führerschein abgeben möchten, um das Fahrverbot anzutreten. Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn gegen Sie in den letzten zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt wurde. Diese Regelung gibt Ihnen Flexibilität, das Fahrverbot beispielsweise in eine beruflich oder privat günstigere Zeit zu legen.
Keine Wahlmöglichkeit: Für Wiederholungstäter oder bei besonders schweren Verstößen (etwa im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen) entfällt das „Ersttäterprivileg“. In diesen Fällen müssen Sie den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheids abgeben, ohne die Möglichkeit, den Zeitpunkt frei zu wählen.
Beispiel zur Verdeutlichung: Angenommen, Ihr Bußgeldbescheid wird am 15. Juli rechtskräftig. Als „Ersttäter“ haben Sie nun vier Monate Zeit, den Führerschein abzugeben. Wenn Sie den Führerschein beispielsweise am 15. August abgeben, beginnt die Fahrverbotsfrist an diesem Tag zu laufen. Geben Sie ihn erst am 15. November ab, beginnt die Frist entsprechend später. Wichtig ist jedoch, die Viermonatsfrist einzuhalten. Beachten Sie, dass Sie ab der Rechtskraft des Bußgeldbescheids kein Kraftfahrzeug mehr führen dürfen, auch wenn Sie von der Vier-Monats-Frist Gebrauch machen.
Verlängerung der Frist bei verspäteter Abgabe
Eine verspätete Abgabe des Führerscheins führt nicht zu einer Verlängerung der eigentlichen Fahrverbotsfrist, aber sie verzögert das Ende des Fahrverbots und kann unerwünschte Konsequenzen nach sich ziehen. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Fahrverbotsfrist taggenau berechnet wird. Jeder Tag, den Sie den Führerschein später abgeben, verschiebt das Ende des Fahrverbots um einen Tag nach hinten.
Praktische Konsequenzen der Verzögerung: Wenn Sie Ihren Führerschein nicht rechtzeitig abgeben, verlängert sich der Zeitraum, in dem Sie Ihr Fahrzeug nicht nutzen können. Dies kann im Alltag erhebliche Einschränkungen mit sich bringen, insbesondere für Berufstätige oder Personen, die auf ihr Auto angewiesen sind. Psychologisch kann sich ein unnötig verlängertes Fahrverbot ebenfalls belastend anfühlen.
Beschlagnahme als Eskalationsstufe: Die Behörden sind nicht machtlos, wenn Sie der Aufforderung zur Führerscheinabgabe nicht nachkommen. Bei anhaltender Weigerung kann die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet werden. Dies ist nicht nur mit zusätzlichen Kosten verbunden, sondern auch mit weiteren Unannehmlichkeiten. Die Beschlagnahme kann zwangsweise durchgesetzt werden, beispielsweise durch Polizeibeamte oder das Ordnungsamt.
Strafbarkeit bei Fahren trotz Fahrverbot: Beachten Sie, dass Sie sich strafbar machen, wenn Sie trotz eines rechtskräftigen Fahrverbots ein Kraftfahrzeug führen – auch wenn Sie Ihren Führerschein noch nicht abgegeben haben. Dies gilt als Fahren ohne Fahrerlaubnis und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden.
Dringende Empfehlung zur fristgerechten Abgabe: Um unnötige Probleme, Verzögerungen und mögliche zusätzliche Kosten zu vermeiden, ist es dringend ratsam, den Führerschein frühzeitig und fristgerecht bei der zuständigen Behörde abzugeben. Informieren Sie sich genau über die Fristen und Modalitäten und handeln Sie entsprechend.
Fallstricke und Tipps: Missverständnisse bezüglich der Fahrverbotsfristen sind nicht selten. Viele Betroffene sind unsicher, wann die Frist beginnt oder welche Pflichten sie haben. Im Zweifelsfall ist es immer empfehlenswert, sich rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Ihnen helfen, Ihre Rechte und Pflichten zu verstehen und Fehler bei der Vollstreckung des Fahrverbots zu vermeiden.
Rechtliche Konsequenzen bei Missachtung des Fahrverbots
Sie spielen mit dem Gedanken, Ihr Fahrverbot zu ignorieren? Unterschätzen Sie nicht die Tragweite dieser Entscheidung! Ein Fahrverbot ist keine Empfehlung, sondern eine bindende Anordnung. Die Missachtung hat gravierende Folgen – sowohl strafrechtlich als auch in Bezug auf Ihren Versicherungsschutz. Dies ist keine Bagatelle, sondern zieht ernste Konsequenzen nach sich.
Strafbarkeit des Fahrens trotz Fahrverbot
Die Missachtung eines Fahrverbots ist in Deutschland keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Sie bewegen sich hier im Bereich des Strafrechts, was deutlich schwerwiegendere Konsequenzen bedeutet als beispielsweise ein „normales“ Bußgeld.
Gesetzliche Grundlage
Die zentrale Rechtsgrundlage für die Strafbarkeit des Fahrens trotz Fahrverbots findet sich in § 21 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Dieser besagt:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.“
In einfachen Worten heißt das: Wer sich trotz eines bestehenden Fahrverbots hinters Steuer setzt und ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Straftat.
Strafmaß bei Vorsatz
Das Strafgesetz unterscheidet zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln. Vorsatz liegt vor, wenn Sie wissentlich und willentlich das Fahrverbot missachten. Sie sind sich also bewusst, dass Sie nicht fahren dürfen, tun es aber trotzdem.
In diesem Fall droht Ihnen gemäß § 21 StVG ein Strafmaß von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ODER Geldstrafe. Das „ODER“ bedeutet, dass das Gericht je nach Schwere des Falles entweder eine Freiheitsstrafe (bis zu einem Jahr) oder eine Geldstrafe verhängen kann. Beide Strafen sind empfindlich und zeigen die Ernsthaftigkeit des Gesetzes.
Strafmaß bei Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit bedeutet, dass Sie das Fahrverbot zwar missachten, dies aber nicht bewusst tun, sondern aufgrund von Nachlässigkeit. Ein Beispiel wäre, wenn Sie den Zeitraum des Fahrverbots falsch einschätzen oder schlichtweg vergessen haben, dass es noch gilt.
Auch fahrlässiges Handeln wird gemäß § 21 StVG bestraft, allerdings milder als Vorsatz. Das Strafmaß hier beträgt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten ODER Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Auch hier betont das „ODER“ die mögliche Verhängung einer Freiheitsstrafe.
Der Tagessatz: Die Geldstrafe wird in sogenannten Tagessätzen bemessen. Ein Tagessatz entspricht einem bestimmten Betrag, der von Ihrem monatlichen Nettoeinkommen abhängt. Um Ihren Tagessatz zu berechnen, wird Ihr monatliches Nettoeinkommen durch 30 geteilt. Beispiel: Bei einem Nettoeinkommen von 3.000 Euro beträgt ein Tagessatz etwa 100 Euro. Die Anzahl der Tagessätze (bis zu 180 bei Fahrlässigkeit) bestimmt dann die Höhe der Geldstrafe.
Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei Missachtung eines Fahrverbots auch erhebliche finanzielle Risiken durch den Verlust Ihres Versicherungsschutzes. Wer trotz Fahrverbots fährt, fährt faktisch ohne Fahrerlaubnis im Sinne des Versicherungsrechts. Dies hat gravierende Auswirkungen.
Leistungsfreiheit der Versicherung: Im Falle eines Unfalls, den Sie während der Missachtung des Fahrverbots verursachen, kann Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung nicht vollständig leistungsfrei werden, sondern Sie in Regress nehmen. Das bedeutet, die Versicherung muss zunächst die Schäden Dritter regulieren, kann aber anschließend einen Teil der gezahlten Summe (bis zu 5.000 Euro, bei Vorsatz bis zu 10.000 Euro) von Ihnen zurückfordern. Bei besonders schweren Verstößen, wie der Kombination mit Alkohol am Steuer, kann der Regress auf bis zu 10.000 Euro steigen.
Regressforderungen der Versicherung: Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich verpflichtet, die Schäden Dritter zu regulieren, kann Sie aber anschließend in Regress nehmen. Das bedeutet, die Versicherung fordert einen Teil der ausgezahlten Beträge von Ihnen zurück.
Weitere Konsequenzen: Zusätzlich zu Regressforderungen können weitere negative Folgen drohen:
- Erhöhung der Versicherungsbeiträge: Nach einem solchen Vorfall werden Ihre Versicherungsbeiträge in der Regel deutlich steigen.
- Verlust des Kündigungsschutzes: In extremen Fällen kann die Versicherung Ihren Vertrag sogar kündigen.
Beispiele:
Stellen Sie sich vor, Sie verursachen einen Unfall mit Personenschaden, während Sie ein Fahrverbot missachten. Die Versicherung wird zunächst die Schäden des Unfallgegners bezahlen, kann Sie aber anschließend für einen Teil der entstandenen Kosten (bis zu 5.000 Euro, bei Vorsatz bis zu 10.000 Euro) in Regress nehmen. Bei Kaskoschäden an Ihrem eigenen Fahrzeug kann die Versicherung ihre Leistung teilweise oder vollständig kürzen, wenn Sie den Unfall grob fahrlässig verursacht haben.
Besonders für Berufskraftfahrer und Selbstständige können die finanziellen Risiken existenzbedrohend sein.
Unser dringender Rat: Beachten Sie Ihr Fahrverbot unbedingt! Die strafrechtlichen und versicherungsrechtlichen Konsequenzen sind erheblich und können Ihr Leben nachhaltig negativ beeinflussen. Es ist es schlichtweg nicht wert, das Fahrverbot zu ignorieren.
Rückgabe des Führerscheins nach Ablauf des Fahrverbots
Die Zeit des Fahrverbots ist überstanden – endlich wieder mobil! Doch wie geht es nun weiter? Viele Betroffene fragen sich: „Wie und wann bekomme ich meinen Führerschein zurück?“. Dieses Kapitel beantwortet die wichtigsten Fragen zur Rückgabe Ihres Führerscheins nach einem Fahrverbot und zeigt Ihnen, was Sie wissen müssen, um wieder unbeschwert am Straßenverkehr teilnehmen zu können.
Verfahren zur Wiedererlangung Ihrer Fahrerlaubnis
Nach Ablauf eines Fahrverbots müssen Sie in der Regel keinen Antrag stellen, um Ihre Fahrerlaubnis zurückzuerlangen. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Führerscheinentzug, bei dem die Fahrerlaubnis komplett erlischt und eine Neuerteilung erforderlich ist. Beim Fahrverbot hingegen wird Ihre Fahrerlaubnis lediglich temporär ausgesetzt. Sie „lebt“ nach Ablauf der Verbotsfrist automatisch wieder auf.
Praktischer Ablauf der Rückgabe:
In den meisten Fällen wird Ihnen Ihr Führerschein automatisch per Post zugeschickt. Die zuständige Behörde, bei der Sie Ihren Führerschein zu Beginn des Fahrverbots abgegeben haben oder die ihn verwahrt hat (oft die Bußgeldstelle oder die Verwahrstelle der Polizei), veranlasst den Versand. Üblicherweise erfolgt der Versand per Einschreiben oder Nachnahme. Es besteht auch die Möglichkeit, den Führerschein persönlich bei der Behörde abzuholen. Informieren Sie sich hierzu am besten direkt bei der Behörde, bei der Sie Ihren Führerschein abgegeben haben.
Wichtig: Der Führerschein wird in der Regel so verschickt, dass er spätestens am Tag nach Ablauf des Fahrverbots beim Empfänger ist . Es ist jedoch entscheidend zu verstehen: Auch wenn Sie Ihren Führerschein bereits vor dem exakten Ablaufdatum des Fahrverbots in den Händen halten, dürfen Sie keinesfalls vorher wieder Auto fahren! Das Fahren vor Ablauf des Fahrverbots ist eine Straftat gemäß § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Warten Sie daher unbedingt den exakten Ablauf des Fahrverbots ab, bevor Sie wieder ans Steuer setzen.
Berechnung der Verbotsfrist:
Die Verbotsfrist wird taggenau berechnet und nach der Kalenderzeit bemessen. Beginnt Ihr Fahrverbot beispielsweise am 6. Dezember, endet es mit Ablauf des 5. Januar des Folgemonats, wenn es sich um ein einmonatiges Fahrverbot handelt. Manche Betroffene empfinden den Februar als „günstigen“ Monat für den Antritt eines Fahrverbots, da dieser der kürzeste Monat ist. Die Länge des Monats hat tatsächlich Einfluss auf die Dauer des Fahrverbots, da ein Monat Fahrverbot je nach Kalendermonat zwischen 28 und 31 Tagen dauern kann.
Eintragungen im Fahreignungsregister: Was Sie wissen müssen
Das Fahreignungsregister (FAER), das bis zum 30. April 2014 als Verkehrszentralregister (VZR) bekannt war und vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg geführt wird, ist eine zentrale Datenbank, in der verkehrsrechtliche Verstöße von Verkehrsteilnehmern in Deutschland erfasst werden. Es dient dazu, die Fahreignung von Personen zu bewerten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Verkehrssicherheit zu ergreifen.
Welche Eintragungen erfolgen bei einem Fahrverbot?
Ein Fahrverbot wird im Fahreignungsregister eingetragen. Dort werden Informationen wie die Art des Verstoßes, das Datum des Verstoßes, die verhängte Sanktion (Fahrverbot, Dauer des Fahrverbots) und die Rechtsgrundlage gespeichert. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass ein Fahrverbot nicht automatisch ohne Punkte im Fahreignungsregister eingetragen wird. Für schwerwiegende Verkehrsverstöße, die mit einem Fahrverbot geahndet werden, werden in der Regel 2 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Ein Fahrverbot wird nicht als Folge eines Punktestands von acht oder mehr Punkten verhängt – bei 8 Punkten erfolgt vielmehr die Entziehung der Fahrerlaubnis. Fahrverbote werden für bestimmte schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten oder als Teil einer Strafe bei Verkehrsstraftaten verhängt.
Bedeutung der Eintragung:
Die Eintragung eines Fahrverbots im FAER dient der Dokumentation Ihrer Verkehrsverstöße. Sie kann bei zukünftigen Verkehrsverstößen relevant werden, insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Verhängung weiterer Sanktionen. Die Behörden können durch den Zugriff auf das FAER Ihre „verkehrsrechtliche Vorgeschichte“ einsehen. Ein Fahrverbot führt jedoch nicht zu einem Eintrag im Fahreignungsregister (FAER), sondern nur bestimmte Ordnungswidrigkeiten ab 60 Euro Bußgeld und Straftaten werden dort eingetragen. Auch wenn ein einzelnes Fahrverbot in der Regel keine direkten Auswirkungen auf Versicherungsbeiträge hat (dies ist im Einzelfall zu prüfen und hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab), so kann eine Häufung von Einträgen im FAER durchaus problematisch sein und im schlimmsten Fall sogar zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) führen, wenn Zweifel an Ihrer Fahreignung aufkommen.
Ihr Auskunftsrecht:
Sie haben das Recht, Auskunft über Ihre eigenen Eintragungen im Fahreignungsregister zu erhalten. Diese Auskunft können Sie schriftlich oder online beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen. Die Auskunft ist gebührenfrei. So können Sie selbst überprüfen, welche Eintragungen zu Ihrer Person vorliegen und sich einen Überblick über Ihren aktuellen Punktestand verschaffen (sofern Punkte vorhanden sind). Die Beantragung der Auskunft ist in der Regel unkompliziert und kann Ihnen helfen, Transparenz über Ihre verkehrsrechtliche Situation zu gewinnen. Für den Online-Antrag benötigen Sie die Onlinefunktion Ihres Personalausweises.
Sonderfälle und häufige Rechtsfragen zum Fahrverbot
Das Fahrverbot ist eine einschneidende Maßnahme im Verkehrsrecht, die oft Fragen aufwirft, insbesondere in speziellen Situationen. Dieser Abschnitt widmet sich daher einigen häufigen Sonderfällen und Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit einem Fahrverbot immer wieder zu Unsicherheiten führen können.
Fahrverbot für Inhaber einer Mofa-Prüfbescheinigung
Ein weit verbreiteter Irrtum betrifft die Gültigkeit eines Fahrverbots für Personen, die lediglich eine Mofa-Prüfbescheinigung, aber keine reguläre Fahrerlaubnis besitzen. Viele Betroffene gehen fälschlicherweise davon aus, dass ein Fahrverbot sie nicht betrifft, da sie ja „nur“ Mofa fahren und keine Fahrerlaubnis im eigentlichen Sinne haben. Dies ist jedoch ein Trugschluss.
Ob Sie mit einer Mofa-Prüfbescheinigung während eines bestehenden Fahrverbots ein Mofa im öffentlichen Straßenverkehr führen dürfen, hängt von der Art des Fahrverbots ab. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Dieser Paragraph besagt, dass ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art ausgesprochen werden kann. Mofas werden rechtlich als Kraftfahrzeuge eingestuft, auch wenn für ihre Führung lediglich eine Prüfbescheinigung und keine Fahrerlaubnis erforderlich ist.
Das Fahrverbot wirkt somit wie ein generelles „Fahr-Stoppschild“ für alle motorisierten Fahrzeuge im Straßenverkehr nur dann, wenn es für Kraftfahrzeuge aller Art gilt. Wurde das Fahrverbot hingegen nur für bestimmte Fahrzeugarten (z.B. nur für PKW) ausgesprochen, dürfen Sie weiterhin Mofa fahren. Die Prüfbescheinigung wird zwar nicht amtlich verwahrt wie ein Führerschein, dies ändert aber nichts an der Gültigkeit des Fahrverbots. Wer während eines Fahrverbots, das auch Mofas umfasst, dennoch Mofa fährt, begeht eine Straftat nach § 21 StVG und muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen.
Merken Sie sich: Ein Fahrverbot kann umfassend sein und für alle Kraftfahrzeuge gelten, dann auch für Mofas, selbst wenn Sie nur eine Mofa-Prüfbescheinigung besitzen. Es kann aber auch auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt sein. Im Zweifel sollten Sie immer Rechtsrat einholen, um sicherzustellen, dass Sie sich gesetzeskonform verhalten.
Rechtliche Situation bei Verlust des Führerscheins während des Fahrverbots
Eine weitere häufige Frage betrifft den Verlust des Führerscheins während eines bereits laufenden Fahrverbots. Was passiert, wenn der Führerschein in dieser Zeit verloren geht oder gestohlen wird? Ändert dies etwas an der Gültigkeit des Fahrverbots?
Der Verlust oder Diebstahl Ihres Führerscheins ändert nichts an der Gültigkeit des Fahrverbots. Das Fahrverbot ist eine behördliche Anordnung, die unabhängig vom physischen Besitz des Führerscheins besteht. Es ist im zentralen Fahrerlaubnisregister vermerkt und somit für die Behörden jederzeit einsehbar.
Ihre Pflichten bei Führerscheinverlust während des Fahrverbots:
- Unverzügliche Meldung: Melden Sie den Verlust oder Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Führerscheinstelle oder der Polizei.
- Ersatzführerschein beantragen: Sie können bei der Führerscheinstelle einen Ersatzführerschein beantragen. Für die Beantragung benötigen Sie in der Regel einen Personalausweis oder Reisepass und ggf. eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust. Bei Diebstahl ist in der Regel die Vorlage der Diebstahlanzeige erforderlich.
Wichtig zu wissen:
Auch ohne physischen Führerschein dürfen Sie während des Fahrverbots kein Kraftfahrzeug führen. Die Behörden können ein Fahrverbot auch ohne Vorlage des Führerscheins überprüfen, da die Information im zentralen Register hinterlegt ist. Bei einer Verkehrskontrolle kann Ihre Identität festgestellt und das bestehende Fahrverbot ermittelt werden.
Verhaltenstipp: Melden Sie den Verlust Ihres Führerscheins umgehend und beantragen Sie einen Ersatzführerschein. Unterlassen Sie es in jedem Fall, während des Fahrverbots ein Kraftfahrzeug zu führen, auch wenn Sie den Führerschein verloren haben. Der Führerscheinverlust befreit Sie nicht von der Einhaltung des Fahrverbots. Eine Zuwiderhandlung kann zusätzliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei Fahren trotz Fahrverbots droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Denken Sie daran: Das Fahrverbot ist wie ein „Parkverbot“ für Ihre Fahrberechtigung – auch wenn der „Parkschein“ (Führerschein) fehlt, dürfen Sie trotzdem nicht „parken“ (fahren).