Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Rechtsfolgen und Abgrenzungen im Straßenverkehr
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Untersagung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge vorliegen?
- Wie kann ich mich gegen eine Untersagung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtlich wehren?
- Was sind die Folgen einer rechtswidrigen Untersagung für die Behörde?
- Welche Bedeutung hat die aktuelle Rechtsprechung für bestehende Untersagungen?
- Wie kann ich meine Mofa-Prüfbescheinigung schnellstmöglich zurückerhalten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 05.12.2024
- Aktenzeichen: 16 B 175/23
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht
Beteiligte Parteien:
- Antragsteller: Eine Person, die gegen die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen protestiert. Der Antragsteller argumentierte, dass die entsprechende Verfügung unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich bedenklich sei.
- Antragsgegnerin: Die zuständige Verwaltungsbehörde, die dem Antragsteller das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und die Mofa-Prüfbescheinigung untersagte. Die Antragsgegnerin erließ die Ordnungsverfügung, welche Gegenstand des Rechtsstreits ist.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Antragsteller legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ein, der ihm das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagte und ihn aufforderte, die Mofa-Prüfbescheinigung abzugeben. Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen diese Verfügung.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und die Abgabe der Mofa-Prüfbescheinigung auf einer rechtlich ausreichenden Grundlage beruhen, um die Fortbewegungsfreiheit des Antragstellers einzuschränken.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Aufschiebende Wirkung der Klage wurde wiederhergestellt; der Antragsteller bekam vorläufig seine Mofa-Prüfbescheinigung zurück. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wurde geändert.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Verfügung, die dem Antragsteller das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagte, rechtswidrig war. Die Rechtsgrundlage (§ 3 FeV) sei nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Der Beschluss stützt sich auf die fehlende Klarheit in Bezug auf die Eignungszweifel der Führung von weniger gefährlichen Fahrzeugen. Außerdem berücksichtigte das Gericht die Grundrechtsrelevante Bedeutung der Verfügung und die geringere Gefährlichkeit der Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen.
- Folgen: Der Antragsteller darf vorläufig weiterhin Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge führen und behält seine Mofa-Prüfbescheinigung. Die Antragsgegnerin muss die Kosten des Verfahrens tragen. Der Beschluss ist unanfechtbar, was bedeutet, dass keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden können.
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Rechtsfolgen und Abgrenzungen im Straßenverkehr
Die Nutzung von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr unterliegt strengen rechtlichen Regelungen. Eine zentrale Voraussetzung ist der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, die die Eignung und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen dokumentiert. Nicht jedes Fahrzeug darf ohne entsprechende Führerscheinkategorie genutzt werden, was die Verkehrssicherheit und den Schutz aller Verkehrsteilnehmer gewährleisten soll.
Besonders komplexe Fragen ergeben sich bei sogenannten fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, deren Nutzung oft rechtliche Grauzonen betrifft. Ordnungswidrigkeiten und mögliche Rechtsfolgen wie Fahrverbote können die Konsequenz unbeabsichtigter Verstöße gegen Verkehrsvorschriften sein. Die Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Fahrzeugnutzung erfordert daher ein genaues Verständnis der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen.
Der Fall vor Gericht
Rechtswidrige Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem wegweisenden Beschluss die behördliche Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge als rechtswidrig eingestuft. Der Beschwerdeführer hatte sich gegen eine Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2022 gewandt, die ihm das Führen von Fahrrädern und anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagte und die Abgabe seiner Mofa-Prüfbescheinigung forderte.
Grundlegende Zweifel an der Rechtsgrundlage
Das Gericht schloss sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz an und stellte fest, dass § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) als Rechtsgrundlage für solche Untersagungen nicht ausreicht. Die Vorschrift erfüllt nach Auffassung des Senats nicht die erforderlichen Anforderungen an Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit. Besonders problematisch sei die fehlende klare Regelung, wann von einer Ungeeignetheit oder bedingten Eignung von Führern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auszugehen ist.
Mangelnde Differenzierung bei Eignungszweifeln
Der Senat betonte die grundrechtsrelevante Bedeutung solcher Untersagungen für die Fortbewegungsmöglichkeiten der Betroffenen. Ein zentraler Kritikpunkt ist das im Vergleich zu Kraftfahrzeugen geringere Gefährdungspotential fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV reiche nicht aus, da überwiegend Anhaltspunkte dafür fehlen, wann die Schwelle zur Annahme von Eignungszweifeln bei weniger gefahrenträchtigen Fahrzeugen überschritten ist.
Rückgabe der Mofa-Prüfbescheinigung angeordnet
Das Gericht gab der Beschwerde des Antragstellers statt und änderte den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung des Führens von Fahrzeugen und die Aufforderung zur Abgabe der Mofa-Prüfbescheinigung wurde wiederhergestellt. Das Gericht ordnete zudem die vorläufige Rückgabe der Mofa-Prüfbescheinigung an den Antragsteller an. Die Antragsgegnerin muss die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen. Der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Gericht hat entschieden, dass Behörden das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (wie Fahrrädern oder Mofas) nicht ohne Weiteres untersagen dürfen. Die bisherige Regelung in § 3 FeV ist zu unbestimmt und unverhältnismäßig, da sie nicht klar regelt, wann jemand als ungeeignet zum Führen dieser Fahrzeuge gilt. Dies ist besonders wichtig, da diese Fahrzeuge ein deutlich geringeres Gefährdungspotential als Kraftfahrzeuge haben und ein Fahrverbot erheblich in die Grundrechte der Betroffenen eingreift.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Ihnen das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrad oder Mofa untersagt wurde, haben Sie jetzt bessere Chancen, sich dagegen erfolgreich zu wehren. Die Behörde muss Ihnen Ihre Mofa-Prüfbescheinigung zurückgeben, wenn die Untersagung allein auf § 3 FeV gestützt wurde. Sie können in diesem Fall Widerspruch einlegen oder klagen und dabei auf dieses Urteil verweisen. Für Ihre alltägliche Mobilität bedeutet das: Sie dürfen weiterhin Fahrrad oder Mofa fahren, solange keine andere rechtliche Grundlage für ein Verbot vorliegt.
Ihre Mobilität – Ihre Rechte
Wurde Ihnen die Nutzung von Fahrrädern oder Mofas untersagt, obwohl Sie keine Fahrerlaubnis benötigen? Das aktuelle Urteil stärkt Ihre Position. Gerade bei unklaren oder unverhältnismäßigen Entscheidungen der Behörden ist es wichtig, Ihre Rechte zu kennen. Wir helfen Ihnen, die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen zu überprüfen und setzen uns für Ihre uneingeschränkte Mobilität ein. Sprechen Sie uns an und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Möglichkeiten ausloten.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Untersagung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge vorliegen?
Nach aktueller Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz existiert derzeit keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge.
Bisherige Rechtsgrundlage und ihre Problematik
Die Fahrerlaubnisbehörden stützten ihre Untersagungen bisher auf § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Diese Vorschrift wurde jedoch von den Gerichten als nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig eingestuft.
Unterschiedliches Gefahrenpotenzial
Die Gerichte begründen ihre Entscheidung damit, dass:
- Die Gefahrenlage bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht mit der von Kraftfahrzeugen vergleichbar ist
- Das Führen von Fahrrädern oder E-Scootern ein deutlich geringeres Gefährdungspotenzial aufweist
- Die Vorschrift keine klaren Kriterien definiert, wann eine Person zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet ist
Aktuelle Rechtslage
Wenn Sie mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug wie einem Fahrrad oder E-Scooter unter Alkohol- oder Drogeneinfluss angetroffen werden, kann die Behörde derzeit:
- Keine dauerhafte Untersagung des Führens dieser Fahrzeuge aussprechen
- Lediglich ein temporäres Fahrverbot nach dem Strafgesetzbuch verhängen
Die Behörden müssen bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen künftig differenzierte Maßstäbe anlegen. Eine Unterscheidung zwischen fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen (wie E-Scootern) und nicht motorisierten Fahrzeugen (wie Fahrrädern) ist erforderlich.
Der Gesetzgeber ist nun gefordert, eine neue, verfassungskonforme Regelung zu schaffen, die das unterschiedliche Gefährdungspotenzial berücksichtigt und klare Kriterien für eine mögliche Untersagung definiert.
Wie kann ich mich gegen eine Untersagung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtlich wehren?
Sofortiger Widerspruch
Wenn Sie einen Bescheid über die Untersagung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge erhalten, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich bei der Behörde eingereicht werden, die die Untersagung ausgesprochen hat.
Eilrechtsschutz beantragen
Da die Untersagung in der Regel mit der sofortigen Vollziehung verbunden ist, sollten Sie zusätzlich zum Widerspruch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen. Dieser Antrag zielt darauf ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.
Erfolgsaussichten
Die Rechtsprechung hat aktuell festgestellt, dass § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge darstellt. Die Vorschrift verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Begründung des Rechtsschutzes
In Ihrem Widerspruch und Eilantrag sollten Sie folgende Argumente vorbringen:
Die Untersagung greift erheblich in Ihre grundrechtlich geschützte Fortbewegungsfreiheit ein. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass § 3 FeV keine hinreichend bestimmte Grundlage für solche weitreichenden Einschränkungen bietet. Die Norm regelt nicht klar, wann jemand als ungeeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge gilt.
Zudem ist zu beachten, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge ein deutlich geringeres Gefährdungspotenzial als Kraftfahrzeuge aufweisen. Die pauschale Untersagung ist daher häufig unverhältnismäßig.
Was sind die Folgen einer rechtswidrigen Untersagung für die Behörde?
Eine rechtswidrige Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge führt nicht automatisch zu Schadensersatzansprüchen gegen die Behörde. Die rechtlichen Konsequenzen sind stark eingeschränkt.
Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche
Ein Schadensersatzanspruch gegen die Behörde setzt voraus, dass die handelnden Amtsträger schuldhaft eine Amtspflicht verletzt haben. Bei der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge fehlt es jedoch meist am erforderlichen Verschulden, da die Rechtslage als überaus kompliziert gilt.
Beschränkte Haftung der Behörde
Die Behörde haftet nur dann, wenn:
- Ein hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß vorliegt
- Die Amtsträger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben
- Ein konkreter Schaden nachweisbar ist
Praktische Durchsetzung
Wenn Sie von einer rechtswidrigen Untersagung betroffen sind, können Sie:
- Die Aufhebung der Untersagungsverfügung im Verwaltungsrechtsweg beantragen
- Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage wiederherstellen lassen
- Vorläufigen Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht in Anspruch nehmen
Die Behörde muss bei einer rechtswidrigen Untersagung die Verfahrenskosten tragen, wenn Sie im Verwaltungsrechtsweg erfolgreich sind. Eine darüber hinausgehende Entschädigung ist jedoch nur in Ausnahmefällen durchsetzbar.
Welche Bedeutung hat die aktuelle Rechtsprechung für bestehende Untersagungen?
Die aktuelle Rechtsprechung hat weitreichende Auswirkungen auf bestehende Untersagungen zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge.
Rechtliche Ausgangslage
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Grundsatzurteil vom 17.4.2023 festgestellt, dass § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bietet. Diese Rechtsprechung wurde inzwischen von weiteren Obergerichten bestätigt, unter anderem vom OVG Nordrhein-Westfalen und dem OVG Rheinland-Pfalz.
Auswirkungen auf laufende Verfahren
Wenn Sie von einer solchen Untersagung betroffen sind, können Sie sich in einem laufenden Verwaltungsverfahren auf diese Rechtsprechung berufen. Die Gerichte gehen davon aus, dass die Untersagungen offensichtlich rechtswidrig sind, da die zugrundeliegende Norm weder hinreichend bestimmt noch verhältnismäßig ist.
Bedeutung für Bestandskräftige Bescheide
Bei bereits bestandskräftigen Bescheiden ist die Situation differenzierter zu betrachten. Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist ein Dauerverwaltungsakt. Das bedeutet, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die aktuelle Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist. Sie können daher auch gegen eine bereits bestehende Untersagung vorgehen, da sich die Rechtslage durch die neue Rechtsprechung grundlegend geändert hat.
Praktische Konsequenzen
Die Fahrerlaubnisbehörden können derzeit keine neuen Untersagungen für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie E-Scooter oder Fahrräder aussprechen. Dies gilt auch dann, wenn Eignungszweifel wegen Alkohol- oder Drogenkonsums bestehen. Die Behörden müssen nun abwarten, bis der Gesetzgeber eine neue, verfassungskonforme Regelung schafft.
Wie kann ich meine Mofa-Prüfbescheinigung schnellstmöglich zurückerhalten?
Bei Verlust der Mofa-Prüfbescheinigung müssen Sie sich für die Ausstellung einer Ersatz-Prüfbescheinigung direkt an die Technische Prüfstelle wenden, die Ihre ursprüngliche Bescheinigung ausgestellt hat.
Voraussetzungen für eine Ersatzausstellung
Die Ausstellung einer Ersatz-Prüfbescheinigung ist nur möglich, wenn die ursprüngliche Prüfung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt, da die Prüfstellen die Daten nur für diesen Zeitraum speichern.
Alternative Möglichkeiten
Sollte die ursprüngliche Prüfung länger als 10 Jahre zurückliegen, gibt es folgende Optionen:
- Eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust bei der TÜV-Stelle abgeben
- Eine Abschrift aus der Führerscheinkartei bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen
- Die Mofa-Prüfung neu ablegen, falls keine der anderen Optionen möglich ist
Sonderregelungen
Keine neue Prüfbescheinigung benötigen:
- Personen mit einer gültigen Fahrerlaubnis beliebiger Klasse
- Personen, die vor dem 1. April 1965 geboren wurden – hier genügt der Personalausweis
Die Neuausstellung einer Prüfbescheinigung kostet etwa 8 Euro. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel wenige Werktage.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
Dies sind Fahrzeuge, die ohne Führerschein genutzt werden dürfen. Dazu gehören etwa Fahrräder, Pedelecs bis 25 km/h sowie bestimmte motorisierte Fahrzeuge wie Mofas (mit Prüfbescheinigung). Die rechtliche Grundlage findet sich in § 4 FeV. Auch wenn kein Führerschein nötig ist, müssen Verkehrsregeln beachtet werden und grundlegende Eignung zum Führen dieser Fahrzeuge muss vorliegen. Dies ist besonders relevant bei Einschränkungen der Fahrtauglichkeit.
Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit
Grundlegende Prinzipien des Verwaltungsrechts, verankert in Art. 20 Abs. 3 GG. Bestimmtheit bedeutet, dass Gesetze klar und eindeutig formuliert sein müssen. Verhältnismäßigkeit erfordert, dass behördliche Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen. Ein Verbot muss also das mildeste wirksame Mittel sein und darf nicht übermäßig in Rechte eingreifen. Zum Beispiel wäre ein komplettes Fahrradverbot unverhältnismäßig, wenn eine zeitliche Beschränkung ausreicht.
Aufschiebende Wirkung
Ein wichtiges Rechtsinstitut des Verwaltungsprozessrechts nach § 80 VwGO. Wenn gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch oder Klage eingelegt wird, wird dessen Vollziehung grundsätzlich aufgeschoben – die Maßnahme darf also zunächst nicht durchgeführt werden. Dies dient dem Rechtsschutz des Bürgers. Im konkreten Fall durfte der Betroffene weiter fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge nutzen, bis über seine Klage entschieden wurde.
Eignungszweifel
Begründete Bedenken an der körperlichen oder geistigen Fähigkeit einer Person, ein Fahrzeug sicher zu führen (§ 11 FeV). Diese können sich aus Verkehrsverstößen, gesundheitlichen Einschränkungen oder Suchtverhalten ergeben. Bei Kraftfahrzeugen gibt es klare Kriterien, bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen fehlen diese weitgehend. Ein Beispiel wären schwere Gleichgewichtsstörungen beim Radfahren.
Grundrechtsrelevante Bedeutung
Bezeichnet die Betroffenheit verfassungsrechtlich geschützter Grundrechte durch behördliche Maßnahmen. Im vorliegenden Fall besonders die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht auf Mobilität. Behördliche Einschränkungen dieser Grundrechte bedürfen einer klaren gesetzlichen Grundlage und müssen besonders sorgfältig geprüft werden. Die Nutzung eines Fahrrads kann beispielsweise essentiell für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sein.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Diese Vorschrift regelt die Erteilung und den Entzug von Fahrerlaubnissen für verschiedene Fahrzeugarten. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen das Führen von Fahrzeugen erlaubt oder untersagt werden kann. Insbesondere werden die Voraussetzungen für die Fahrerlaubnis und die Gründe für deren Einschränkung detailliert beschrieben.
Im vorliegenden Fall wird § 3 FeV als unzureichend und unverhältnismäßig bewertet, da die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ohne klare gesetzliche Grundlage erfolgt ist. Das Gericht stellte fest, dass § 3 FeV nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig ist, um das Führen von Fahrrädern ohne Fahrerlaubnis zu verbieten.
- § 80 Abs. 5 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Diese Bestimmung ermöglicht es dem Gericht, im Falle der Anordnung von Maßnahmen vorläufigen Rechtsschutzes zu gewähren. Sie erlaubt die vorläufige Rückgabe von Dokumenten oder die Wiederherstellung von Rechten bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren.
In diesem Fall wurde gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die vorläufige Rückgabe der Mofa-Prüfbescheinigung des Antragstellers angeordnet. Dies geschah, nachdem das Gericht die Unverhältnismäßigkeit der Untersagungsverfügung festgestellt hatte und bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Rechte wiederhergestellt werden mussten.
- § 154 Abs. 1 VwGO: Diese Vorschrift regelt die Kostenentscheidung in Verwaltungsverfahren. Sie bestimmt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dies umfasst sowohl die Gebühren als auch die notwendigen Auslagen der Gegenpartei.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen hat. Diese Entscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO, da die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge als rechtswidrig eingestuft wurde und somit die Antragsgegnerin die Verfahrenskosten tragen muss.
- §§ 47, 52, 53 Gerichts- und Kostenordnung (GKG): Diese Paragrafen bestimmen die Festsetzung des Streitwerts in Gerichtsverfahren. Sie legen fest, welche Faktoren zur Bestimmung des Streitwerts herangezogen werden, einschließlich der Art des Rechtsstreits und der geforderten Leistungen.
In dem vorliegenden Fall wurde der Streitwert auf 2.500 Euro festgesetzt, basierend auf §§ 47, 52, 53 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Diese Festsetzung war relevant für die Kostenentscheidung, die auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhte.
- § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO: Diese Bestimmung betrifft die Zulässigkeit von Beschwerden im Verwaltungsrecht. Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Beschwerde zulässig ist, insbesondere hinsichtlich der formalen und inhaltlichen Voraussetzungen.
Die Beschwerde des Antragstellers wurde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO als zulässig und begründet anerkannt. Das Gericht berücksichtigte die vorgebrachten Argumente, dass § 3 FeV unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich bedenklich sei, wodurch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entsprochen wurde.
Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 B 175/23 – Beschluss vom 05.12.2024
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