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Übernachtung in Wohnmobil auf einer nicht zugelassenen Fläche in Schleswig-Holstein

AG Husum – Az.: 7 OWi 109 Js 22696/18 – Urteil vom 08.03.2019

1. Gegen die Betroffene wird, weil sie fahrlässig eine bewegliche Unterkunft auf einem hierfür nicht zugelassenen Platz aufgestellt und benutzt hat eine Geldbuße in Höhe von 100,00 € festgesetzt.

2. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 37 Abs. 1, 57 Abs. 2 Nr. 23, Abs. 5 LNatSchG, § 17 OWiG

Gründe

I.

Die Betroffene begab sich am 20.05.2018 mit dem von ihr geführten Wohnmobil, mit amtlichen Kennzeichen … aus Husum nach St. Peter-Ording, wo sie gegen 22:00 Uhr eintraf, um dort mehrere Tage zu verbringen. Die in St. Peter-Ording vorhandenen Stellplätze für Campingwagen/Wohnmobil, die auch über Nacht zum Abstellen von Campingwagen/Wohnmobilen freigegeben sind, waren belegt.

Die Betroffene stellte das von ihr geführte Wohnmobil sodann auf dem Parkplatz „Strandweg“ ab, welcher an die Straße Strandweg in St. Peter-Ording angrenzt, und übernachtete dort. Auf dem Parkplatz war zu diesem Zeitpunkt die Verkehrszeichen 314 Anl. 3 StVO mit dem Sinnbild Personenkraftwagen aufgestellt.

II.

Die Feststellungen zu I. beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme und den Angaben der Betroffenen.

Die Betroffene hat eingeräumt, am Abend des 20.05.2018 mit dem Wohnmobil in St. Peter-Ording angekommen und dort keinen Stellplatz für Campingwagen/Wohnmobil gefunden zu haben, da diese belegt waren. Durch die Betroffene und deren Verteidiger wurde nach der Vernehmung des Zeugen T. und der Erläuterung der Örtlichkeiten auch nicht weiter in Abrede gestellt, dass sich die Betroffene mit ihrem Wohnmobil auf dem Parkplatz „Strandweg“ befand.

Insoweit ist das Gericht aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbildaufnahme (BI. 4 d.A.), auf das gemäß § 267 Abs. 1, S. 3 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird sowie des verlesenen Inhalts auf BI. 4 d.A., wonach die Betroffene auf dem Parkplatz Strandweg in einem Wohnmobil übernachtete, davon überzeugt, dass die Betroffene das Wohnmobil auf dem Parkplatz Strandweg abgestellt hat, da die Anzeige wegen des Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 LNatSchG die Örtlichkeit, an dem das Wohnmobil der Betroffenen stand, zweifelsfrei wiedergibt.

Übernachtung in Wohnmobil auf einer nicht zugelassenen Fläche in Schleswig-Holstein
(Symbolfoto: Von Anetlanda/Shutterstock.com)

Das Gericht ist ebenfalls davon überzeugt, dass die Betroffene auf dem Parkplatz Strandallee auch übernachtet hat, da die Betroffene zum einen bereits am Vorabend der Kontrolle in St. Peter Ording angekommen ist und zudem ausweislich der Ordnungswidrigkeitenanzeige (BI. 4 d.A.), welche in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen wurde, in Unterwäsche angetroffen wurde und einen verschlafenen Eindruck gemacht hat.

Entgegen der Angaben der Betroffenen in ihrer E-Mail vom 31.07.2018 im Rahmen ihrer Anhörung im Verwaltungsverfahren ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Übernachtung der Betroffenen nicht zur Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit diente. Denn die Betroffene hat angegeben, dass sie das Wochenende in St. Peter-Ording verbringen wollte. Unabhängig davon, dass der 20.05.2018 auf einen Sonntag und der 21.05.2018 auf einen Montag fällt, geht aus den Angaben der Betroffenen hervor, dass sie zumindest für 2 Tage in St. Peter-Ording verbleiben wollte, entsprechend mindestens eine weitere Nacht in St. Peter-Ording übernachten wollte, sodass nicht lediglich eine Übernachtung zur Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit vorlag, sondern vielmehr bereits bei der ersten Übernachtung das Wohnmobil darüber hinaus zum Zweck des Wohnens abgestellt wurde.

III.

Danach war die Betroffene wegen des Aufstellens und Benutzens einer beweglichen Unterkunft auf einer hierfür nicht zugelassenen Fläche zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 € zu verurteilen.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 37 Abs. 1, 57 Abs. 2 Nr. 23 LNatSchG bestehen keine Bedenken.

Gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 23, Abs. 5 LNatSchG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

Zugunsten der Betroffenen ist dabei zu berücksichtigen, dass diese nicht beabsichtigt hatte, das Wohnmobil auf einer hierfür nicht zugelassenen Fläche abzustellen, sodass Fahrlässigkeit zu unterstellen war. Weiter streitet zugunsten der Betroffenen, dass sie das Wohnmobil auf einer Fläche aufgestellt und genutzt hat, dass grundsätzlich dem Parken von Pkw und somit von Kraftfahrzeugen dient, sodass eine Gefährdung naturschutz- und umweltschutzrechtlicher Belange nur in geringem Ausmaß besteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 StPO, 46 OWiG.

 

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