AG Sondershausen, Az.: 495 Js 5094/04 – 3 OWi, Urteil vom 07.07.2004
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 22 km/h und fahrlässigem Nichtanlegens eines Sicherheitsgurtes zu einer Geldbuße in Höhe von 80,00 EUR verurteilt.
Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
I. Aufgrund des umfassenden Geständnisses des Betroffenen, welches über seinen Verteidiger in der Sitzung noch einmal wiederholt wurde, steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichtes fest:
Der Betroffene befuhr am 3.1.2004 gegen 13.58 Uhr mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen K…, in E. die L.straße. Dort ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 50 km/h angegeben. Der Betroffene hatte zudem fahrlässig während der Fahrt den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt. Gegen 13.58 Uhr wurde der Betroffene mit dem LAVEG-Meßgerät mit einer Geschwindigkeit von 72 km/h (Toleranz wird abgezogen) festgestellt. Dies sind 22 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit.
Entscheidungsgründe
II. Vorliegend geht es ausschließlich um die Frage des Vorliegens von Tateinheit und Tatmehrheit.

Das Gericht ist von 2 rechtlich zusammentreffenden Taten ausgegangen. Entscheidend für das Gericht war, daß Ordnungswidrigkeiten nur dann in Tateinheit zueinander stehen, wenn Teilidentität der tatbestandlichen Ausführungshandlung vorliegt. Danach ist die isolierte Betrachtung der einen Zuwiderhandlung nicht möglich, ohne daß aus der anderen ein notwendiges Teilstück herauszulösen ist. Nach Bundesgerichtshof VRS 52,129 sind gelegentlich tatbegangene Fahrverstöße, die eine Dauerordnungswidrigkeit darstellen, dagegen in Tatmehrheit zu behandeln. Aus dieser Formel ergibt sich, daß zeitlich zusammenfallende Begehungsdelikte in Tateinheit und Begehungs- und Unterlassungdelikte in der Regel zueinander in Tatmehrheit stehen. So liegt auch der vorliegende Fall, in dem es sich um ein Begehungs- und Unterlassungsdelikt handelt. Ähnliche Fälle hat das OLG Hamm (VRS 60,50) entschieden bei Nichtvornahme der Eintragung in das Schaublatt des Fahrtenschreibers und während der Fahrt begangenen Überholverstoßes bzw. das OLG Stuttgart in Justiz 1981, 25 (Fahrt mit mangelhaften Reifen und unterlassener Anmeldung zur Hauptuntersuchung). Das Unterlassen des Gurtanlegens und eines Geschwindigkeitsverstoßes sind daher ähnlich zu behandeln, zumindest nach Auffassung des Amtsgerichts Sondershausen.
Das Gericht hat für beide Fälle deswegen die Regelbußen von 30,00 EUR für die Geschwindigkeitsüberschreitung und 50,00 EUR für den Sicherheitsgurt angenommen. Es hat hierbei berücksichtigt, daß der Betroffene geständig und nicht vorbelastet ist. Zudem ist es zu einer Gefährdung auch nicht gekommen. Die nach Bußgeldkatalog so vorgesehenen Bußgelder, welche einen Durchschnittsfall auch mit fahrlässiger Begehensweise betreffen, sind daher angemessen.
Somit ist im Ergebnis ein Bußgeld von 30,00 EUR plus 50,00 EUR, zusammengezogen daher 80,00 EUR, festzusetzen.
Kostenfolge: §§ 465 StPO, 46 OWiG