Vorgeworfener Verstoß:
Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug
System zur Messung:
Verkehrskontrolle mit Verkehrs-Kontrollsystem VKS 3.0 mit Auswerteprogramm
Bearbeitende Behörde:
Thüringer Polizei
Datum:
18.04.2016
Sachverhalt & Ergebnis
Unserem Mandanten wurde von der Thüringer Polizei vorgeworfen am 18.04.2016 in Walpernhain auf der A 9 in Richtung München eine Verkehrsordnungswidrigkeit dadurch begangen zu haben, dass bei einer Geschwindigkeit von 129 km/h der erforderliche Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug statt der erforderlichen 53,75 m nur 25 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes betrug. Die Messung erfolgte im Rahmen einer Verkehrsüberwachung mittels des Verkehrs-Kontrollsystems VKS 3.0 mit Auswerteprogramm.
Das dabei eingesetzte Beweismittel war eine Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung.
Bei dem Betrieb des Brückenabstandsmessgeräts mit dem Zusatz-Modul VKS-Selekt gibt es Möglichkeiten die Abstandsmessung und/oder die Geschwindigkeitsmessung erfolgreich anzugreifen. Unter anderem können nachfolgende Fehler können auftreten:
1. Die Aufstellhöhe des Messgerätes wurde nicht eingehalten, sie muss mind. 3m betragen.
2. Die angegebenen Pass- und Kontrollpunkte wurden nicht ordnungsgemäß eingerichtet. Manchmal kann die Vermessung der Pass- und Kontrollpunkte durch die Behörde nicht mehr ausreichend sicher nachvollzogen werden.
3. Es liegt kein Referenzvideo (mehr) vor und/oder dieses entspricht nicht (mehr) der Messstrecke
4. Es hat ein Wackeln der Kamera und/oder eine Veränderung der Kameraposition während des laufenden Messbetriebs stattgefunden.
Würde eine Abweichung der Messung von der Kameraaufstellhöhe und den Messpunkten des Referenzvideos, der Referenzstrecke oder ein Wackeln der Kamera und/oder eine Veränderung der Kameraposition während des laufenden Messbetriebs vorliegen, wäre keine standardisierte Messung mehr gegeben, so dass das Bußgeldverfahren auch aus diesem Grunde einzustellen wäre.
Liegen die vorgenannten Punkte nicht vor, so gibt es noch weitere Verteidigungsmöglichkeiten, z.B. wenn der Fahrzeugführer auf dem Messvideo nicht eindeutig zu erkennen ist.
Die Abstandsunterschreitung kann dem Fahrzeugführer zudem nicht vorgeworfen werden, wenn die Abstandsverkürzung aufgrund eines plötzlichen Abbremsens des vorausfahrenden Fahrzeugs erfolgte oder das vorausfahrende Fahrzeug die Fahrbahn gewechselt und sich vor das Fahrzeug des Fahrzeugführers gesetzt hat und es hierdurch zur Abstandsunterschreitung gekommen ist.