Vorgeworfener Verstoß:
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 60 km/h um 45 km/h
System zur Messung:
Poliscan Speed
Bearbeitende Behörde:
Stadt Dortmund
Datum:
14.06.2017
Sachverhalt & Ergebnis
Unserem Mandanten wurde von der Stadt Dortmund vorgeworfen am 14.06.2017 in Dortmund auf der BAB 45 in Fahrtrichtung Oberhausen/Hannover die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit in Höhe von 60 km/h um 45 km/h überschritten zu haben. Die Messung erfolgte mit dem Poliscan Speed.
Das AG Emmendingen führt in einem Urteil vom 26.02.2014, Az.: 5 OWi 530 Js 24840/12 hinsichtlich des Geschwindigkeitsmessgeräts aus: „Die Zweifel des Gerichts beziehen sich auf die Zuverlässigkeit des verfahrensgegenständlich in sämtlichen Fällen eingesetzten Messgerätes „PoliScan Speed“ der Firma „Vitronic“. Die Zweifel konnten mangels Kenntnis der genauen Funktionsweise des Gerätes nicht überwunden werden. Den Betroffenen konnte insoweit nicht einmal ausreichend rechtliches Gehör gewährt werden. Die Zweifel des Gerichts sind nicht nur rein theoretischer Art. Sie sind vielmehr von einer Erheblichkeit, die die Anwendung des eingangs erwähnten, rechtsstaatlichen Grundsatzes durch Annahme rechtlicher Unverwertbarkeit derartiger Messergebnisse zwingend gebietet.“.