KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 189/18 – 162 Ss 89/18 – Beschluss vom 16.08.2018
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. April 2018 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 18. April 2018 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf einer Autobahn innerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h eine Geldbuße von 160,00 Euro sowie ein mit einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 6. Juli 2018 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Rüge formellen Rechts weist keine nähere Begründung auf und ist als Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt.
2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils offenbart weder hinsichtlich des Schuld- noch des Rechtsfolgenausspruchs einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebieten würde.
a) Ein Darlegungsmangel des angefochtenen Urteils im Hinblick auf die fehlende Erörterung eines etwaigen Augenblicksversagens des Betroffenen ist – anders als die Verteidigung meint – nicht ersichtlich. Wie den insoweit allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich der durch den Betroffenen befahrenen Bundesautobahn xxx durch entsprechende Verkehrsschilder (Zeichen 274 der Anlage 2 zur StVO) begrenzt, die sich nach der zugrunde liegenden Darstellung des Zeugen xxx xxx „rechts- und linksseitig in regelmäßigen Abständen bis zur Tatörtlichkeit“ befanden (UA S. 2 aE). Die Annahme eines Augenblicksversagens durch punktuelles Übersehen eines einzelnen Zeichens lag hiernach derart fern, dass nähere Ausführungen dazu – ohne dass es auf die Frage der (fehlenden) Ortskenntnis des Betroffenen angekommen wäre – nicht veranlasst waren.
b) Entgegen dem Rechtsbeschwerdevorbringen lassen die Urteilsgründe zudem erkennen, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst war, nach § 4 Abs. 4 BKatV von der Anordnung des Fahrverbots abzusehen, falls der notwendige Warneffekt durch eine angemessene Erhöhung der Geldbuße zu erreichen gewesen wäre. Wie das Amtsgericht ausdrücklich dargetan hat, sah es keine Veranlassung „für eine etwaige Kompensation“ (UA S. 3 aE). Näherer Feststellungen, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht zu erreichen wäre, bedurfte es nicht (vgl. BGHSt 38, 125).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.