OLG Karlsruhe – Az.: 2 (6) SsBs 658/12 – AK 190/12- Beschluss vom 04.12.2012
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts W. vom 22. August 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht W. zurückverwiesen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde gegen den gemäß § 72 OWiG ergangenen Beschluss, durch den das Amtsgericht gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 100,00 Euro festgesetzt hatte, ist zulässig, da eine Verfahrensrüge, mit der die Unzulässigkeit des schriftlichen Verfahrens gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG beanstandet wurde, in wirksamer Weise erhoben ist.
Die Rechtsbeschwerde rügt in einer den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz StPO genügenden Weise, dass das Amtsgericht im Beschlussverfahren gemäß § 72 OWiG eine Geldbuße von 100,00 Euro festgesetzt hat, obwohl der Betroffene über seinen Verteidiger mit einer Entscheidung im Beschlusswege nur unter der Voraussetzung einverstanden war, dass keine höhere Geldbuße als 90 € verhängt wurde.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht hat gemäß § 72 OWiG entschieden, obwohl das an eine zulässige Bedingung geknüpfte Einverständnis des Betroffenen als Widerspruch gegen eine Beschlussentscheidung mit einem von dieser Bedingung abweichenden Ergebnis zu werten war (Göhler OWiG 16. Auflage § 72 Rn 22; KK-Senge OWiG 3. Aufl. § 72 Rn20 jeweils mit weiteren Nachweisen). Damit lagen die Voraussetzungen für den Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht vor. Er musste deshalb unter Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht aufgehoben werden.