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Fahrverbotsverkürzung nach verkehrspsychologischer Maßnahme

Mit Tempo 116 km/h raste ein Autofahrer durch eine Ortschaft und riskierte damit nicht nur seine eigene Sicherheit, sondern auch die anderer Verkehrsteilnehmer. Trotz der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung kam der Fahrer mit einem blauen Auge davon: Dank eines Anti-Aggressions-Kurses und der drohenden Arbeitslosigkeit wurde das Fahrverbot von drei auf einen Monat reduziert. Das Amtsgericht Bernkastel-Kues sah in der freiwilligen Teilnahme an der verkehrspsychologischen Maßnahme „Mobil PLUS Prävention“ und der prekären beruflichen Situation des Fahrers mildernde Umstände.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Bernkastel-Kues
  • Datum: 21.10.2013
  • Aktenzeichen: 8 OWi 8142 Js 18729/13
  • Verfahrensart: Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Betroffener: Der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zur Verantwortung gezogen. Er argumentierte, dass ein 3-monatiges Fahrverbot seinen Arbeitsplatz gefährde und nahm an der verkehrspsychologischen Maßnahme Mobil PLUS Prävention teil, um sein Verkehrsverhalten zu verbessern.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Betroffene überschritt innerhalb geschlossener Ortschaften die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 66 km/h.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob das 3-monatige Regelfahrverbot aufgrund der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme und der drohenden Gefahr des Arbeitsplatzverlusts auf 1 Monat verkürzt werden kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Betroffene wurde zu einer Geldbuße von 480,00 € verurteilt, und das ursprüngliche 3-monatige Regelfahrverbot wurde auf 1 Monat verkürzt. Die 4-Monatsfrist für den Antritt des Fahrverbots wurde gewährt.
  • Begründung: Das Gericht berücksichtigte die Teilnahme des Betroffenen an der verkehrspsychologischen Maßnahme Mobil PLUS Prävention, die eine positive Wirkung auf sein zukünftiges Fahrverhalten erwarten lässt. Zudem drohte ihm der Verlust des Arbeitsplatzes bei einem 3-monatigen Fahrverbot. Daher wurde das Fahrverbot auf 1 Monat reduziert, obwohl das Gericht nicht vollständig davon absah.
  • Folgen: Der Betroffene muss die Geldbuße zahlen und das 1-monatige Fahrverbot antreten. Er trägt auch die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen. Das Urteil zeigt, dass verkehrspsychologische Maßnahmen und persönliche Umstände, wie der drohende Arbeitsplatzverlust, bei der Verhängung von Fahrverboten berücksichtigt werden können.

Führerscheinentzug und Verkehrspsychologie: Ein Fall zur Rehabilitation im Straßenverkehr

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert nicht nur technisches Können, sondern auch verantwortungsvolles Verhalten. Bei wiederholter Missachtung der Verkehrssicherheitsvorschriften droht der Entzug des Führerscheins, häufig begleitet von einem Fahrverbot. In solchen Fällen kann eine Verkehrspsychologische Maßnahme, wie beispielsweise ein Aufbauseminar oder eine Verkehrstherapie, eine wichtige Rolle bei der Rehabilitation spielen und möglicherweise zur Wiedererlangung des Führerscheins beitragen.

Eine effektive Fahreignungsbewertung, oft auch mithilfe der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), kann darüber hinaus die Chancen auf eine Fahrverbotsverkürzung erhöhen. Verkehrspsychologische Maßnahmen zielen darauf ab, eine nachhaltige Verhaltensänderung im Straßenverkehr zu bewirken und damit langfristig die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Im folgenden Beitrag werfen wir einen Blick auf die Gerichtsurteile, die diese Prozesse beeinflussen und beleuchten einen konkreten Fall, der die Bedeutung solcher Maßnahmen für die Verkehrsstraftäter verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Erhebliche Geschwindigkeitsübertretung führt zu verkürztem Fahrverbot

Autofahrer in einer Ortschaft mit erhöhter Geschwindigkeit
Symbolfoto; Ideogram gen.

Ein Autofahrer, der innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 66 km/h überschritt, wurde zu einer Geldbuße von 480 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Das Amtsgericht Bernkastel-Kues gewährte dabei eine Anlaufzeit von vier Monaten für den Beginn des Fahrverbots.

Verkürzung des Regelfahrverbots durch verkehrspsychologische Maßnahme

Das Gericht reduzierte das ursprünglich vorgesehene dreimonatige Regelfahrverbot auf einen Monat. Ausschlaggebend für diese Entscheidung war die freiwillige Teilnahme des Betroffenen an der verkehrspsychologischen Maßnahme Mobil PLUS Prävention. In drei Einzelsitzungen à 60 Minuten setzte sich der Fahrer intensiv mit seinem Fehlverhalten auseinander. Der leitende Diplompsychologe attestierte ihm dabei eine aktive Mitarbeit sowie die Entwicklung konkreter Handlungsanleitungen für ein regelkonformes Fahrverhalten.

Drohender Arbeitsplatzverlust als zusätzlicher Milderungsgrund

Neben der verkehrspsychologischen Maßnahme berücksichtigte das Gericht die berufliche Situation des Betroffenen. Er hatte glaubhaft dargelegt, dass ein dreimonatiges Fahrverbot zum Verlust seines Arbeitsplatzes führen würde. Diese Existenzielle Bedrohung trug zur Verkürzung der Fahrverbotsdauer bei.

Gericht wägt Präventionsmaßnahmen gegen Regelfahrverbot ab

Das Amtsgericht setzte sich in seiner Entscheidung mit einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg auseinander, nach dem die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar allein nicht zum Absehen vom Regelfahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen führen sollte. Im vorliegenden Fall wurde das Fahrverbot jedoch nicht vollständig aufgehoben, sondern lediglich verkürzt. Das Gericht bewertete die erzieherische Wirkung des Intensivseminars als bedeutsam, sah sie aber nicht als gleichwertig mit einem dreimonatigen Fahrverbot an.

Rechtliche Grundlagen und Kostenfolge

Die Entscheidung basiert auf den §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24, 25 StVG sowie 11.3.9. BKat und § 4 Abs. 1 BKatV. Der Betroffene muss neben der Geldbuße und dem Fahrverbot auch die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen Auslagen tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil zeigt, dass die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme in Kombination mit drohenden beruflichen Konsequenzen zu einer Reduzierung des Regelfahrverbots führen kann. Die intensive Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten und nachgewiesene Verhaltensänderung durch ein qualifiziertes Seminar werden vom Gericht als mildernde Faktoren anerkannt. Allerdings ersetzt eine solche Maßnahme nicht vollständig die abschreckende Wirkung eines Fahrverbots.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Verkehrsteilnehmer haben Sie bei schweren Geschwindigkeitsverstößen die Möglichkeit, durch eine freiwillige verkehrspsychologische Beratung und den Nachweis beruflicher Härten eine Verkürzung des Fahrverbots zu erreichen. Die Teilnahme muss dabei intensiv und nachweisbar erfolgreich sein – einzelne kurze Seminarbesuche reichen nicht aus. Besonders wichtig ist die Dokumentation Ihrer aktiven Mitarbeit und der erreichten Verhaltensänderung durch qualifizierte Psychologen. Bei drohenden existenziellen beruflichen Folgen sollten Sie diese dem Gericht detailliert darlegen.


Ihr Führerschein ist in Gefahr?

Dieses Urteil verdeutlicht, dass jeder Fall individuell geprüft werden muss. Gerade bei schwerwiegenden Geschwindigkeitsüberschreitungen ist es entscheidend, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Folgen für Sie so gering wie möglich zu halten. Eine professionelle Beratung kann Ihnen helfen, Ihre Rechte zu wahren und die bestmögliche Strategie zu entwickeln, um drohende Sanktionen abzuwenden oder zu minimieren.
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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für eine Fahrverbotsverkürzung durch verkehrspsychologische Maßnahmen erfüllt sein?

Eine Verkürzung der Sperrfrist ist nach § 69a Absatz 5 StGB unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Zeitliche Voraussetzungen

Die Sperrfrist muss mindestens drei Monate andauern, bevor Sie eine Verkürzung beantragen können. Falls in den letzten drei Jahren bereits eine Sperrfrist verhängt wurde, verlängert sich diese Mindestdauer auf ein Jahr.

Formale Anforderungen

Die verkehrspsychologische Beratung muss von einem amtlich anerkannten Diplom-Psychologen durchgeführt werden. Sie umfasst drei bis vier Einzelgespräche an unterschiedlichen Tagen mit einer Gesamtdauer von vier Stunden.

Nachweise und Unterlagen

Für die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung benötigen Sie:

  • Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • Einen aktuellen Auszug aus dem Fahreignungsregister
  • Zahlungsnachweise für die Beratungskosten

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Verkürzung muss beim Gericht gestellt werden, das die ursprüngliche Sperrfrist verhängt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde muss der Entscheidung des Gerichts zustimmen.

Die Gespräche müssen innerhalb eines Zeitraums von mindestens 14 Tagen und höchstens vier Wochen stattfinden. Während der Beratung sollen Sie Ihre Einstellung zum Straßenverkehr reflektieren und Bereitschaft zur Verhaltensänderung entwickeln.

Die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung garantiert keine automatische Verkürzung der Sperrfrist. Das Gericht prüft, ob die Maßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde und ob Sie Ihre Einstellung zum Straßenverkehr nachweislich geändert haben.


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Wie läuft eine verkehrspsychologische Maßnahme zur Fahrverbotsverkürzung konkret ab?

Grundstruktur der Maßnahme

Die verkehrspsychologische Maßnahme besteht aus Einzelgesprächen und Gruppensitzungen. Die Einzelgespräche umfassen zwei Sitzungen von jeweils einer Stunde, ergänzt durch insgesamt zehn Gruppenstunden. Die Durchführung erfolgt durch einen amtlich anerkannten Diplom-Psychologen mit einer speziellen Seminarerlaubnis für Verkehrspsychologie.

Zeitlicher Rahmen

Der gesamte Beratungsprozess erstreckt sich über einen festgelegten Zeitraum von mindestens 14 Tagen, darf jedoch nicht länger als vier Wochen dauern. Die Termine für die Gespräche können Sie individuell mit dem Berater vereinbaren, wobei die vorgegebenen Zeitrahmen eingehalten werden müssen.

Inhaltliche Ausgestaltung

Die Maßnahme zielt darauf ab, durch eine Einstellungs- und Verhaltensänderung weitere Verkehrsverstöße zuverlässig zu vermeiden. In den Sitzungen werden folgende Aspekte behandelt:

  • Erkennen von Mängeln in der eigenen Einstellung zum Straßenverkehr
  • Entwicklung von verkehrssicherem Verhalten
  • Aufbau von Strategien zur Vermeidung kritischer Verkehrssituationen

Rechtliche Auswirkungen

Bei erfolgreicher Teilnahme kann die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verkürzt werden. Alternativ kann in bestimmten Fällen von einem Fahrverbot abgesehen werden, was jedoch mit einer deutlichen Erhöhung der Regelgeldbuße verbunden ist.


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Welche Kosten entstehen durch eine verkehrspsychologische Maßnahme zur Fahrverbotsverkürzung?

Eine verkehrspsychologische Maßnahme zur Fahrverbotsverkürzung verursacht verschiedene Kostenarten:

Grundkosten der Beratung

Die verkehrspsychologische Einzelberatung kostet pro Stunde zwischen 110 und 120 Euro. Für eine vollständige Maßnahme werden in der Regel drei Einzelsitzungen durchgeführt, die zwischen 14 Tagen und einem Monat verteilt werden müssen.

Gesamtkosten der Maßnahme

Der Gesamtbetrag für eine verkehrspsychologische Beratung beläuft sich auf etwa 300 bis 350 Euro. Diese Kosten müssen Sie als Teilnehmer selbst tragen.

Zusätzliche Kosten

Bei einer Fahrverbotsverkürzung können weitere Kosten entstehen:

Die Geldbuße kann sich erhöhen – im konkreten Fall von 600 auf 1.200 Euro als Ausgleich für die Verkürzung des Fahrverbots.

Wenn Sie eine psychologische Stellungnahme für das Gericht benötigen, fallen zusätzliche Kosten zwischen 110 und 220 Euro an.

Zeitlicher Ablauf und Umfang

Die verkehrspsychologische Maßnahme umfasst:

  • Drei Einzelsitzungen an unterschiedlichen Tagen
  • Gesamtdauer von etwa vier Stunden
  • Zeitraum zwischen erstem und letztem Termin: mindestens 14 Tage, maximal ein Monat

Die Termine können Sie individuell mit dem Verkehrspsychologen vereinbaren. Nach Abschluss der Maßnahme erhalten Sie eine kostenfreie Teilnahmebestätigung für die Vorlage bei Gericht.


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Was ist der rechtliche Unterschied zwischen einer Fahrverbotsverkürzung und einer vollständigen Aufhebung?

Rechtliche Grundlagen der Verkürzung

Eine Fahrverbotsverkürzung bedeutet die zeitliche Reduzierung eines bereits verhängten Fahrverbots, während die ursprüngliche Maßnahme bestehen bleibt. Bei einer Verkürzung kann das Fahrverbot von drei Monaten auf einen Monat reduziert werden, wenn Sie beispielsweise an einer verkehrspsychologischen Maßnahme teilgenommen haben.

Besonderheiten der Aufhebung

Die vollständige Aufhebung eines Fahrverbots ist deutlich schwieriger zu erreichen und kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Eine Aufhebung ist möglich, wenn ganz besondere Ausnahmeumstände äußerer oder innerer Art vorliegen, etwa bei drohender Existenzgefährdung oder schweren gesundheitlichen Einschränkungen.

Zeitliche Komponenten

Bei der Verkürzung einer Sperrfrist gibt es eine wichtige zeitliche Einschränkung: Die Mindestdauer von drei Monaten muss auch bei einer Verkürzung eingehalten werden. Wenn Sie in den letzten drei Jahren bereits eine Sperrfrist erhalten haben, ist eine Verkürzung auf unter ein Jahr nicht möglich.

Voraussetzungen und Nachweise

Für eine Verkürzung müssen Sie stichhaltige Gründe nachweisen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Festsetzung noch nicht vorlagen. Die Teilnahme an verkehrspsychologischen Maßnahmen oder Aufbauseminaren wird von Gerichten positiv bewertet. Bei einer Aufhebung müssen Sie hingegen außergewöhnliche Härtefälle nachweisen, die über normale berufliche oder persönliche Einschränkungen hinausgehen.


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Welche Erfolgsaussichten hat eine verkehrspsychologische Maßnahme bei der Fahrverbotsverkürzung?

Eine verkehrspsychologische Maßnahme kann zu einer erheblichen Verkürzung des Fahrverbots führen. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann beispielsweise ein dreimonatiges Regelfahrverbot auf einen Monat reduziert werden.

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Verkürzung

Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme muss nachweislich erzieherische Wirkung entfalten. Dies wird durch folgende Faktoren belegt:

  • Aktive Teilnahme an den Sitzungen
  • Zuverlässige Bearbeitung der Kursaufgaben
  • Intensive Auseinandersetzung mit dem Verkehrsverstoß
  • Entwicklung von konkreten Handlungsanleitungen für regelkonformes Verhalten

Umfang und Durchführung

Eine verkehrspsychologische Maßnahme umfasst in der Regel drei Einzelsitzungen à 60 Minuten. Die Sitzungen werden von qualifizierten Verkehrspsychologen durchgeführt und beinhalten:

  • Bewusstmachung der Verantwortung für andere Verkehrsteilnehmer
  • Erarbeitung von sicherheitsorientiertem Fahrverhalten
  • Praktische Verhaltensübungen und Beobachtungsaufgaben

Erfolgsquoten und Wirksamkeit

Die Wirksamkeit verkehrspsychologischer Maßnahmen ist wissenschaftlich belegt. Personen, die an einer Beratungsmaßnahme teilnehmen, haben deutlich bessere Erfolgsaussichten. Die Rückfallquoten sind nach einer verkehrspsychologischen Intervention signifikant niedriger.

Die Gerichte berücksichtigen bei ihrer Entscheidung über eine Verkürzung des Fahrverbots neben der verkehrspsychologischen Maßnahme auch weitere Faktoren wie die bisherige Verkehrsvorgeschichte und die berufliche Situation des Betroffenen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Regelfahrverbot

Ein Regelfahrverbot ist eine standardmäßig vorgesehene temporäre Entziehung der Fahrerlaubnis bei bestimmten Verkehrsverstößen. Es wird im Bußgeldkatalog für spezifische Verstöße fest vorgegeben, meist für 1-3 Monate. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 25 StVG. Anders als beim Führerscheinentzug muss der Führerschein nur temporär abgegeben werden. Ein typisches Beispiel ist ein einmonatiges Regelfahrverbot bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31-40 km/h innerorts.


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Bußgeldkatalog (BKat)

Der Bußgeldkatalog ist eine bundesweit gültige Verordnung, die Geldbußen und Strafen für Verkehrsverstöße einheitlich festlegt. Er basiert auf § 35 StVG und der BKatV (Bußgeldkatalog-Verordnung). Für jeden Verstoß sind dort konkrete Sanktionen wie Bußgelder, Punkte und Fahrverbote aufgelistet. Beispielsweise sieht der Katalog bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 41-50 km/h innerorts ein Bußgeld von 400 Euro und einen Monat Fahrverbot vor.


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Verkehrspsychologische Maßnahme

Ein therapeutisches Programm zur Verhaltensänderung bei Verkehrsauffälligen. Diese Maßnahmen werden von qualifizierten Verkehrspsychologen durchgeführt und zielen darauf ab, die Ursachen von Verkehrsverstößen zu analysieren und zu korrigieren. Rechtlich basieren sie auf § 70 FeV. Sie können verschiedene Formate wie Einzelgespräche oder Gruppenseminare umfassen. Ein Beispiel ist das Programm „Mobil PLUS Prävention“ mit drei Einzelsitzungen zur Aufarbeitung von Fehlverhalten.


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Existenzielle Bedrohung

Im Verkehrsrecht ein wichtiger Milderungsgrund, wenn ein Fahrverbot zum Verlust der wirtschaftlichen Existenz führen würde. Gerichte können dies bei der Strafzumessung berücksichtigen, basierend auf § 46 StGB. Die bloße Erschwernis reicht nicht aus – es muss eine konkrete Gefährdung der beruflichen Existenz nachgewiesen werden, wie etwa eine angedrohte Kündigung bei Fahrverbot. Dies kann zu einer Verkürzung oder Aussetzung des Fahrverbots führen.


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Aufbauseminar

Eine standardisierte Schulungsmaßnahme für verkehrsauffällige Kraftfahrer, geregelt in § 4a StVG. Ziel ist die Verbesserung der Verkehrssicherheit durch Reflexion des Fahrverhaltens. Die Seminare umfassen meist mehrere Gruppensitzungen unter professioneller Leitung. Sie können bei bestimmten Verstößen angeordnet werden oder freiwillig absolviert werden, um Vergünstigungen wie eine Fahrverbotsverkürzung zu erreichen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 3 Abs. 3 StVO: Dieser Paragraph der Straßenverkehrsordnung legt die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten innerhalb geschlossener Ortschaften fest. Er definiert spezifische Tempolimits, die Verkehrssicherheit gewährleisten sollen. Bei Überschreitungen der festgelegten Geschwindigkeiten drohen Bußgelder und weitere Maßnahmen.Im vorliegenden Fall überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 66 km/h. Dadurch wurde § 3 Abs. 3 StVO relevant, da die erhebliche Überschreitung eine strafbare Ordnungswidrigkeit darstellt, die zu den verhängten Sanktionen führte.
  • § 49 StVO: Dieser Paragraph regelt die Bußgeldvorschriften bei Verkehrsverstößen. Er legt die Höhe der Geldbußen fest, die je nach Schwere des Verstoßes variieren können. Zudem bestimmt er weitere mögliche Maßnahmen wie Fahrverbote oder Punkte im Fahreignungsregister.Da der Betroffene die zulässige Geschwindigkeit deutlich überschritt, kam § 49 StVO zur Anwendung, um eine angemessene Geldbuße von 480,00 € sowie ein Fahrverbot festzulegen. Der Paragraph dient als Grundlage für die Berechnung und Durchsetzung der Sanktionen.
  • § 24 StVG: Das Straßenverkehrsgesetz in § 24 befasst sich mit den Maßnahmen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Verhängung von Fahrverboten. Es legt fest, unter welchen Bedingungen ein Fahrverbot ausgesprochen wird und wie lange dieses dauern darf.Im Urteil wurde dem Betroffenen ein 1-monatiges Fahrverbot auferlegt, basierend auf § 24 StVG. Diese Maßnahme dient der Verkehrssicherheit und als erzieherische Maßnahme, um das Fehlverhalten des Fahrers zu sanktionieren und zukünftige Verstöße zu verhindern.
  • Bußgeldkatalog (BKat): Der Bußgeldkatalog enthält detaillierte Regelungen zu den Bußgeldern und Maßnahmen bei verschiedenen Verkehrsverstößen. Er bietet eine systematische Übersicht über die Sanktionen, die bei bestimmten Verfehlungen verhängt werden können.Bei der Festsetzung des Bußgeldes für die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung orientierte sich das Gericht am Bußgeldkatalog (BKat). Die spezifischen Vorgaben des Katalogs ermöglichten eine verhältnismäßige und rechtlich fundierte Entscheidung hinsichtlich der Höhe der Geldbuße und des Fahrverbots.
  • BKatV (§ 4 Abs. 1): Die Bußgeldkatalog-Verordnung regelt die Ausführungsbestimmungen zum Bußgeldkatalog. Sie legt unter anderem fest, wie Verstöße zu bewerten sind und welche zusätzlichen Bedingungen bei der Sanktionierung zu berücksichtigen sind.In diesem Fall wurde § 4 Abs. 1 BKatV angewendet, um die spezifischen Umstände der Geschwindigkeitsüberschreitung zu bewerten. Diese Verordnung ermöglichte es dem Gericht, die Strafen unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren präzise festzulegen und anzupassen, wie beispielsweise die Verkürzung des Fahrverbots.

Das vorliegende Urteil


AG Bernkastel-Kues – Az.: 8 OWi 8142 Js 18729/13 – Urteil vom 21.10.2013


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