Ich habe einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot erhalten: wo muss ich meinen Führerschein abgeben?
Die Vollstreckung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots richtet sich nach § 25 StVG. In Abs. 2 S. 2 dieser Vorschrift wird geregelt, dass für die Dauer des Fahrverbots die von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine amtlich verwahrt werden. Dies gilt nach § 25 Abs. 2 S. 3 StVG auch dann, „wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.“. Sollte der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben werden, so ist er gem. § 25 Abs. 2 S. 4 StVG zu beschlagnahmen.

Die Fahrverbotsfrist beginnt, sobald die Entscheidung rechtskräftig ist und der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt ist. Fraglich erscheint in diesem Zusammenhang, was konkret unter amtlicher Verwahrung zu verstehen ist bzw. wann diese zu laufen beginnt. Viele Behörden geben auf dem Bußgeldbescheid mit an, wo der Führerschein abgegeben werden muss. Relativ unproblematisch ist die Konstellation, in welcher der Führerschein bei der für die Vollstreckung zuständigen Stelle direkt und persönlich abgegeben wird. Bei Ortsabwesenheit bietet sich einerseits die postalische Übersendung (per Einschreiben!) an, wobei die Postlaufzeit nicht berücksichtigt wird, so dass die Frist erst dann zu laufen beginnt, sobald der Führerschein bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde tatsächlich eingeht. Davon unabhängig stellt sich die Frage, ob der Führerschein nicht auch bei jeder zur Entgegennahme bereiten Behörde abgegeben werden kann und wie sich das ggf. auf die Berechnung der Fahrverbotsfrist auswirkt. Grundsätzlich kann der Führerschein auch bei einer zur Entgegennahme bereiten Polizeidienststelle erfolgen. Da diese das Dokument jedoch nicht in Verwahrung nehmen, sondern lediglich an die zur Vollstreckung zuständige Behörde weiterleiten, gehen behördeninterne sowie postalische Verzögerungen bei der Weiterleitung hinsichtlich der Fristberechnung ebenfalls zu Ihren Lasten.
Es erscheint somit sinnvoll, den Führerschein unmittelbar an die Behörde zu senden, die auch für die Vollstreckung des Fahrverbots zuständig ist. Welche Behörde das in Ihrem Fall ist, richtet sich danach, ob sich das Fahrverbot aus einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid ergibt (dann ist es die den Bußgeldbescheid erlassende Behörde) oder ob das zuständige Amtsgericht auf einen Einspruch hin gegen einen Bußgeldbescheid durch Urteil eine Bußgeldentscheidung getroffen hat bzw. das Oberlandesgericht eine Rechtsbeschwerde per Beschluss verworfen hat, mit der ein Fahrverbot verhängt wird (in diesem Fall ist dann die zuständige Staatsanwaltschaft für die Vollstreckung zuständig).
Für die Frage des richtigen Zeitpunktes, mit anderen Worten also wann genau der Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben ist, kommt es darauf an, ob man „Ersttäter“ oder aber „Wiederholungstäter“ ist. Nur „Ersttäter“ haben das Privileg innerhalb einer bestimmten Frist (vier Monate) den exakten Zeitpunkt für die Abgabe des Führerscheins selbst zu bestimmen (§ 25 Abs. 2a StVG). „Ersttäter“ ist man nach § 25 Abs. 2a StVG immer dann, wenn in den zwei Jahren vor dem Vergehen kein Fahrverbot gegen einen verhängt worden ist. Ansonsten gilt, dass das Fahrverbot mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam wird. Sollten Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch erheben, verzögert sich der Eintritt der Rechtskraft entsprechend. Das kann zum Beispiel vorteilhaft für Sie sein, wenn Sie beispielsweise beruflich auf Ihren Führerschein angewiesen sind oder diesen zur Zeit des Erhalts des Bescheids (noch) dringend benötigen.