Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 11.1662 – Beschluss vom 22.09.2011
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs ihrer Fahrerlaubnis der Klassen 1b und 3 (jeweils alt).
Am 12. Juli 2010 erstellte eine Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie auf polizeiliche Veranlassung hin einen psychopathologischen Befundbericht über die Antragstellerin, der die Verdachtsdiagnosen organisch wahnhafte Störung (ICDF 06.2) und paranoide Schizophrenie (ICDF 20.0) enthielt und übersandte diesen an die Fahrerlaubnisbehörde.
Mit Schreiben vom 6. August 2010 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin auf, ein ärztliches Fahreignungsgutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines Facharztes für Neurologie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation beizubringen.
Nachdem die Antragstellerin in der Folgezeit ein solches Gutachten nicht beibrachte, sondern lediglich eine Bescheinigung ihres Hausarztes vom 14. Oktober 2010 übersandte, nach dessen Einschätzung ihre Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht eingeschränkt sei, entzog ihr die Fahrerlaubnisbehörde nach vorheriger Anhörung mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16. Dezember 2010 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Fahrerlaubnis.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 21. Februar 2011 zurückgewiesen. Am 23. März 2011 erhob die Bevollmächtigte der Antragstellerin Anfechtungsklage. Am 1. Juni 2011 beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2011 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Zur Begründung trägt ihre Bevollmächtigte vor, das Amtsgericht Starnberg habe mit Beschluss vom 13. Juli 2010 die Unterbringung der Antragstellerin abgelehnt. Es werde nochmals ausgeführt, dass die Antragstellerin bisher nicht straßenverkehrsrechtlich auffällig geworden sei. Sie besitze den Führerschein seit 1972 und habe keine Eintragung. Ein konkreter Verdacht, dass die Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, sei nicht bestätigt. Die Antragstellerin sei geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, zum Beweis hierfür werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, nachdem auch der Hausarzt der Antragstellerin bestätigt habe, dass aus seiner ärztlichen Sicht die Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht eingeschränkt sei.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde war gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in einer den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet wurde.
Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung liegt nur vor, wenn sich aus den fristgerecht vorgetragenen Gesichtspunkten die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses ergibt (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, RdNr. 41 zu § 146). Ausgehend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts muss der Beschwerdeführer aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb die hierfür gegebene Begründung aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Das setzt voraus, dass er den Streitstoff prüft, sichtet und rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst (Guggelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010 RdNr. 76 zu § 146). An einer nötigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt es, wenn nur pauschale, formelhafte Rügen vorgebracht werden (OVG Schleswig vom 31.7.2002 NJW 2003, 158). Vielmehr muss ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden (VGH Mannheim vom 1.7.2002 NVwZ 2002, 1388).
Diesen Anforderungen genügt der Inhalt der Beschwerdebegründung vom 8. August 2011 auch unter Berücksichtigung des Gebots, dass die Anforderungen an die Darlegungslast nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht überspannt werden dürfen, nicht. Das Verwaltungsgericht ging tragend davon aus, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt war, weil die Antragstellerin ein zu Recht angefordertes Fahreignungsgutachten nicht beigebracht hatte (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV). Die Beschwerdebegründung hätte somit vortragen müssen, warum entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens im hier zu entscheidenden Fall nicht gerechtfertigt war. Insoweit beschränkt sie sich jedoch auf die pauschale Ausführung, ein konkreter Verdacht, dass die Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, sei nicht bestätigt. Jedenfalls hätte es einer Auseinandersetzung mit der Annahme des Verwaltungsgerichts bedurft, dass aufgrund des Befundberichts der psychiatrischen Fachklinik Fahreignungszweifel im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV bestünden. Eine solche Auseinandersetzung lässt die Beschwerdebegründung noch nicht einmal ansatzweise erkennen. Unabhängig hiervon begegnet die Beibringungsaufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde im Hinblick auf § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV auch keinen Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in den Abschnitten II 1.5 Satz 1, II 46.2, 46.3, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).