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Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauch – Forderung nach absolutem Alkoholverzicht

Erneut betrunken am Steuer erwischt, droht einem Mann nach einem Gerichtsbeschluss der endgültige Verlust seines Führerscheins. Trotz einer früheren Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer konnte er die Auflage der vollständigen Alkoholabstinenz nicht einhalten. Das Gericht bekräftigt damit die strengen Anforderungen an die Fahreignung von Personen mit Alkoholproblemen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere bei Vorliegen von Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.
  • Der absolute Alkoholverzicht ist Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung, wenn die Fahrerlaubnis wegen eines Trunkenheitsdelikts entzogen wurde.
  • Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Fahrerlaubnis auch ohne vorherige Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entziehen, wenn die Nichteignung des Betroffenen bereits feststeht.
  • Eine konsequente und stabile Alkoholabstinenz ist erforderlich, um die Fahreignung wiederzuerlangen.
  • Der Aufgabe des absoluten Alkoholverzichts reicht nicht aus, um die Fahreignung wiederzuerlangen, wenn dieser nicht konsequent und stabil durchgehalten wird.
  • Die Fahrerlaubnisbehörde kann den Sofortvollzug der Entziehungsverfügung anordnen, wenn die Nichteignung des Betroffenen bereits feststeht und eine Interessenabwägung keine andere Entscheidung rechtfertigt.
  • Die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung kann durch eine Anfechtungsklage überprüft werden, jedoch steht diese Entscheidung im Ermessen des Gerichts.
  • Die Dauer des absoluten Alkoholverzichts ist nicht explizit im Urteil geregelt, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass dieser so lange gilt, bis die Fahreignung wiedererlangt wurde.
  • Eine Ausnahme vom absoluten Alkoholverzicht ist nicht vorgesehen, wenn die Fahrerlaubnis wegen eines Trunkenheitsdelikts entzogen wurde.

Entzug der Fahrerlaubnis: Juristische Grauzonen beim Alkoholverzicht

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit und kann erhebliche Folgen für den Betroffenen haben. Einer der häufigsten Gründe für eine Fahrerlaubnisentziehung ist der Missbrauch von Alkohol. Oftmals wird die Fahrerlaubnis aber nicht nur für eine bestimmte Zeit entzogen, sondern unter bestimmten Auflagen wieder erteilt. Eine dieser Auflagen kann der absolute Alkoholverzicht sein, der bedeutet, dass die betroffene Person überhaupt keinen Alkohol mehr trinken darf.

Diese Auflage erscheint auf den ersten Blick als drastisch, doch sie dient dem Schutz der Allgemeinheit vor möglichen Gefahren im Straßenverkehr. Wer unter dem Einfluss von Alkohol Auto fährt, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer. Ein absoluter Alkoholverzicht kann dabei helfen, das Risiko eines erneuten Alkoholdelikts im Straßenverkehr zu minimieren. In der Praxis gibt es jedoch zahlreiche juristische Grauzonen, die sich mit der Frage des absoluten Alkoholverzichts befassen. Welche rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dieser Auflage entstehen und wie die Gerichte in solchen Fällen entscheiden, wird im Folgenden anhand eines aktuellen Falles erläutert.

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Der Fall vor Gericht


Vollständiger Alkoholverzicht als Voraussetzung für Fahreignung bestätigt

Fahrerlaubnisentzug und Alkoholabstinenz
Die Fahrerlaubnis kann bei Alkoholmissbrauch entzogen werden; vollständige Alkoholabstinenz ist oft Voraussetzung für deren Wiedererlangung, wie ein aktueller Gerichtsfall zeigt. (Symbolfoto: sir270 – 123rf.com)

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Beschluss die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Mannes bestätigt, der nach einer früheren Trunkenheitsfahrt die geforderte vollständige Alkoholabstinenz nicht eingehalten hatte. Das Gericht bekräftigte damit die strenge Linie der Fahrerlaubnisbehörden bei der Beurteilung der Fahreignung von Personen mit Alkoholproblematik.

Hintergrund des Falls

Der Betroffene hatte in der Vergangenheit bereits seine Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2,41 Promille verloren. Um sie wiederzuerlangen, musste er ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen. Dieses kam 2010 zu dem Schluss, dass der Mann nur bei vollständiger und dauerhafter Alkoholabstinenz wieder fahrgeeignet sei. Unter dieser Voraussetzung wurde ihm die Fahrerlaubnis neu erteilt.

Erneute Trunkenheitsfahrt führt zu Fahrerlaubnisentzug

Im August 2013 wurde der Mann erneut bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2,69 und 3,41 Promille erwischt. Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis. Gegen diese Entscheidung klagte der Betroffene und beantragte vorläufigen Rechtsschutz, um bis zur endgültigen Entscheidung weiter Auto fahren zu dürfen.

Gericht bestätigt Notwendigkeit der Alkoholabstinenz

Das Gericht wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Fahrerlaubnisentzugs. Es betonte, dass bei Personen mit einer Vorgeschichte von Alkoholmissbrauch die vollständige Abstinenz eine zwingende Voraussetzung für die Fahreignung sein kann. Dies gelte insbesondere, wenn – wie hier – in der Vergangenheit eine sehr hohe Alkoholtoleranz (über 1,6 Promille) festgestellt wurde.

Keine Bindung an strafrechtliche Beurteilung

Zwar hatte das Strafgericht den Mann wegen der Trunkenheitsfahrt verurteilt, aber keine Fahrerlaubnisentziehung angeordnet. Das Verwaltungsgericht sah sich dennoch nicht an diese Einschätzung gebunden. Es betonte, dass die Fahrerlaubnisbehörde eine eigenständige und umfassendere Prüfung der Fahreignung vornehmen dürfe und müsse.

Konsequenzen für Betroffene

Der Fall zeigt die weitreichenden Konsequenzen, die eine Trunkenheitsfahrt für die Fahrerlaubnis haben kann. Wer einmal wegen Alkohol am Steuer aufgefallen ist, muss damit rechnen, dass ihm dauerhaft vollständige Abstinenz auferlegt wird. Ein einmaliger Rückfall kann dann zum endgültigen Verlust der Fahrerlaubnis führen.

Hohe Hürden für Wiedererlangung der Fahreignung

Das Gericht machte auch deutlich, dass die Wiedererlangung der Fahreignung nach einem solchen Vorfall sehr hohe Hürden hat. Neben einer mindestens einjährigen nachgewiesenen Abstinenz ist auch eine fundierte Aufarbeitung der Alkoholproblematik und eine stabile Verhaltensänderung erforderlich. Dies muss in der Regel durch ein neues medizinisch-psychologisches Gutachten nachgewiesen werden.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung unterstreicht die strikte Haltung der Gerichte bezüglich Alkohol im Straßenverkehr. Bei Personen mit Alkoholmissbrauch in der Vorgeschichte kann vollständige Abstinenz als Voraussetzung für die Fahreignung gefordert werden. Ein Verstoß gegen diese Auflage rechtfertigt den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis, unabhängig von strafrechtlichen Urteilen. Die Wiedererlangung der Fahreignung erfordert nicht nur nachgewiesene Abstinenz, sondern auch eine fundierte Aufarbeitung der Alkoholproblematik.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie aufgrund von Alkohol am Steuer Ihre Fahrerlaubnis verloren haben, müssen Sie mit strengen Auflagen rechnen. Das Gericht bestätigt, dass ein vollständiger Alkoholverzicht als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung gerechtfertigt ist. Diese Auflage gilt unbefristet und ohne Ausnahmen. Ein einmaliger Rückfall kann zum endgültigen Verlust der Fahrerlaubnis führen. Um Ihre Fahreignung wiederzuerlangen, müssen Sie nicht nur mindestens ein Jahr lang nachweislich abstinent leben, sondern auch Ihre Alkoholproblematik aufarbeiten und eine stabile Verhaltensänderung nachweisen. Dies erfordert in der Regel ein neues medizinisch-psychologisches Gutachten. Beachten Sie, dass die Fahrerlaubnisbehörde Ihre Eignung unabhängig von strafrechtlichen Urteilen eigenständig prüfen darf.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben Ihren Führerschein verloren wegen Fahrerlaubnisentzug aufgrund von Alkohol am Steuer? Alkoholabstinenz ist jetzt die oberste Priorität. Aber wie funktioniert das eigentlich? Welche Regeln gelten? Hier finden Sie alle wichtigen Antworten in unserer FAQ-Rubrik.


Wie lange gilt die Auflage des Alkoholverzichts?

Die Dauer der Auflage zum Alkoholverzicht im Zusammenhang mit der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ist nicht einheitlich festgelegt, sondern richtet sich nach den individuellen Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich gilt, dass bei einer festgestellten Alkoholabhängigkeit in der Regel eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden muss, bevor die Fahreignung wieder als gegeben angesehen werden kann.

Die Länge der Auflage hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend sind unter anderem die Schwere des Alkoholkonsums in der Vergangenheit, die Art und Anzahl der alkoholbedingten Verkehrsverstöße sowie die persönliche Entwicklung und Therapieerfolge des Betroffenen. Bei schwerwiegenden Fällen von Alkoholmissbrauch kann die Fahrerlaubnisbehörde eine längere Abstinenzphase fordern, die über den Standardzeitraum von einem Jahr hinausgeht.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ein behördlicher Ermessensprozess ist. Die zuständige Behörde muss alle relevanten Umstände berücksichtigen und hat einen gewissen Spielraum in der Bewertung der vorliegenden Fakten. Sie kann zusätzliche Auflagen erteilen, wie etwa die Teilnahme an Nachschulungen oder die Verwendung eines Alkohol-Interlocks.

In manchen Fällen, insbesondere wenn kein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert wurde, sondern lediglich ein problematischer Alkoholkonsum vorlag, kann auch ein kontrolliertes Trinken als ausreichend erachtet werden. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nachweislich gelernt hat, Alkoholkonsum und Fahren zuverlässig zu trennen. Die Beurteilungskriterien für die Fahreignungsbegutachtung sehen diese Möglichkeit explizit vor.

Die Dauer des Alkoholentzugs selbst spielt ebenfalls eine Rolle bei der Bemessung der Auflage. Während die körperlichen Entzugssymptome in der Regel nach etwa einer Woche abklingen, können psychische Symptome mehrere Wochen anhalten. Bei Langzeitabhängigen kann dieser Prozess noch länger dauern. Eine ambulante Entwöhnungstherapie erstreckt sich oft über einen Zeitraum von 3 bis 12 Monaten.

Begleiterkrankungen wie Depressionen oder Angststörungen können die erforderliche Abstinenzphase zusätzlich verlängern, da sie die Genesung komplexer gestalten und ein erhöhtes Rückfallrisiko bergen. In solchen Fällen muss nicht nur die Alkoholproblematik, sondern auch die psychische Stabilität nachgewiesen werden.

Die Behörde prüft zudem, ob seit dem Entzug der Fahrerlaubnis eine angemessene Zeit vergangen ist, in der der Betroffene seine Verhaltensänderung unter Beweis stellen konnte. Bei sehr langen Entzugszeiten kann sogar eine erneute theoretische und praktische Fahrprüfung angeordnet werden, um die Fahrtauglichkeit sicherzustellen.

Es ist zu beachten, dass selbst nach Ablauf der formellen Auflage zum Alkoholverzicht die Fahreignung dauerhaft in Frage gestellt werden kann, wenn erneut Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit festgestellt wird. Die Behörden behalten sich vor, bei Verdachtsmomenten weitere Überprüfungen anzuordnen.

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Gibt es Ausnahmen von der Alkoholverzicht Auflage?

Die Auflage zum Alkoholverzicht im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis lässt grundsätzlich keine Ausnahmen zu. Diese strikte Regelung dient dem Schutz der Verkehrssicherheit und basiert auf der Erkenntnis, dass bei Personen mit einer Vorgeschichte von Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit ein erhöhtes Risiko für erneute Alkoholfahrten besteht.

Dennoch gibt es in der Praxis einige Sonderfälle, die eine differenzierte Betrachtung erfordern:

Bei der Einnahme bestimmter Medikamente kann es vorkommen, dass diese geringe Mengen Alkohol enthalten. In solchen Fällen ist es ratsam, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen und eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Behörde kann dann im Einzelfall entscheiden, ob eine Ausnahme gewährt wird, solange die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist.

In besonderen Lebenssituationen, wie etwa bei religiösen Zeremonien, die den Konsum kleiner Mengen Alkohol vorsehen, kann ebenfalls eine Einzelfallprüfung durch die Behörde erfolgen. Hierbei wird jedoch sehr restriktiv vorgegangen, da das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit in der Regel überwiegt.

Es ist wichtig zu betonen, dass selbst in Fällen, wo eine begrenzte Ausnahme gewährt wird, dies keinesfalls als Freibrief für den Konsum von Alkohol im Straßenverkehr verstanden werden darf. Die Grundregel bleibt bestehen: Wer unter der Auflage des Alkoholverzichts steht, muss sich strikt daran halten.

Für Personen in sicherheitsrelevanten Berufen, wie Piloten oder Berufskraftfahrer, gelten ohnehin strengere Regeln bezüglich des Alkoholkonsums. Hier sind Ausnahmen praktisch ausgeschlossen, da die Verantwortung für die Sicherheit anderer besonders hoch ist.

In Bezug auf soziale Anlässe wie Familienfeiern oder Firmenfeste gibt es keine offiziellen Ausnahmen von der Alkoholverzicht-Auflage. Betroffene müssen sich in solchen Situationen bewusst sein, dass der Verzicht auf Alkohol Teil ihrer Verpflichtung ist, unabhängig vom Anlass.

Es ist zu beachten, dass die Behörden bei der Überwachung der Alkoholverzicht-Auflage sehr genau vorgehen. Regelmäßige medizinische Untersuchungen und Alkoholtests können angeordnet werden, um die Einhaltung zu überprüfen. Ein Verstoß gegen die Auflage kann schwerwiegende Konsequenzen haben, einschließlich des erneuten Entzugs der Fahrerlaubnis.

Abschließend lässt sich sagen, dass die Alkoholverzicht-Auflage ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit darstellt. Sie zielt darauf ab, das Risiko von alkoholbedingten Verkehrsunfällen zu minimieren und gleichzeitig Betroffenen die Möglichkeit zu geben, ihre Fahreignung unter kontrollierten Bedingungen wiederzuerlangen. Die strenge Handhabung dieser Auflage unterstreicht die hohe Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer beimisst.

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Kann ich die Auflage des Alkoholverzichts anfechten?

Die Anfechtung einer Auflage zum Alkoholverzicht im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis ist grundsätzlich möglich, jedoch sind die Erfolgsaussichten stark von den individuellen Umständen abhängig.

Bei einer festgestellten und nicht überwundenen Alkoholabhängigkeit ist die rechtliche Lage eindeutig: In diesem Fall gilt die betroffene Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies führt zwangsläufig zum Entzug der Fahrerlaubnis, ohne dass weitere Abklärungen erforderlich sind. Um die Fahreignung wiederzuerlangen, muss nachgewiesen werden, dass die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel eine einjährige Abstinenz eingehalten wurde.

Allerdings gibt es Fälle, in denen die Auflage zum Alkoholverzicht erfolgreich angefochten werden kann. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn die Begründung für die Auflage nicht nachvollziehbar oder unverhältnismäßig erscheint. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn kein klinisch relevanter Alkoholmissbrauch vorliegt, sondern lediglich eine „fortgeschrittene Alkoholproblematik“ diagnostiziert wurde, ohne dass dies ausreichend begründet ist.

Entscheidend für die Erfolgsaussichten einer Anfechtung ist die Qualität und Nachvollziehbarkeit des zugrundeliegenden Gutachtens. Wenn das Gutachten Mängel aufweist, wie etwa unzureichende Erläuterungen zum Alkoholkonsum oder nicht nachvollziehbare Forderungen, kann dies ein Ansatzpunkt für eine erfolgreiche Anfechtung sein.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Behörden bei der Erteilung von Auflagen wie der Schlüsselzahl 68 (kein Alkohol) primär die Verkehrssicherheit im Blick haben. Die Auflage dient nicht der Stigmatisierung, sondern soll die Alkoholabstinenz im Straßenverkehr sicherstellen.

Bei der Anfechtung einer solchen Auflage ist es ratsam, sich auf konkrete Punkte zu konzentrieren:

1. Die Verhältnismäßigkeit der Auflage in Bezug auf den individuellen Fall.

2. Die Qualität und Schlüssigkeit des medizinischen oder psychologischen Gutachtens.

3. Die Bereitschaft und Fähigkeit zu einem kontrollierten Umgang mit Alkohol, sofern keine Abhängigkeit vorliegt.

4. Die bisherige Verkehrshistorie, insbesondere wenn bisher keine alkoholbedingten Auffälligkeiten im Straßenverkehr vorliegen.

Im Falle von sogenannten „Ausrutschern“ während einer Abstinenzphase kann ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich sein, um zu prüfen, ob diese Vorfälle mit der Erwartung einer langfristig stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbar sind.

Die Anfechtung selbst erfolgt in der Regel durch eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Dabei ist zu beachten, dass die Gerichte den Behörden bei der Beurteilung der Fahreignung einen gewissen Ermessensspielraum zugestehen. Eine erfolgreiche Anfechtung setzt daher voraus, dass nachgewiesen werden kann, dass die Behörde diesen Ermessensspielraum überschritten oder fehlerhaft ausgeübt hat.

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Was muss ich tun, um meine Fahrerlaubnis zurückzuerlangen?

Um die Fahrerlaubnis nach einem Entzug aufgrund von Alkoholmissbrauch zurückzuerlangen, sind mehrere Schritte erforderlich. Zunächst muss die vom Gericht festgelegte Sperrfrist vollständig abgelaufen sein. Während dieser Zeit darf kein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden.

Nach Ablauf der Sperrfrist erfolgt keine automatische Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Vielmehr muss ein Antrag auf Neuerteilung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden. Dieser Antrag kann frühestens drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden.

In der Regel ordnet die Behörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) an. Dies geschieht insbesondere dann, wenn bei der Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr festgestellt wurde. Die MPU soll klären, ob der Betroffene künftig in der Lage ist, Alkoholkonsum und Fahren zuverlässig zu trennen.

Zur Vorbereitung auf die MPU ist es ratsam, sich intensiv mit dem eigenen Alkoholkonsum auseinanderzusetzen. Viele Betroffene nehmen an Alkohol-Abstinenznachweisprogrammen teil. Diese Programme beinhalten regelmäßige ärztliche Untersuchungen und Laborkontrollen über einen Zeitraum von meist 6 bis 12 Monaten. Der Nachweis einer stabilen Abstinenz kann die Chancen auf ein positives MPU-Ergebnis erhöhen.

Neben der Abstinenz spielt auch die Auseinandersetzung mit den Ursachen der Alkoholauffälligkeit eine wichtige Rolle. Viele Betroffene nehmen an Einzelberatungen oder Gruppensitzungen teil, um ihr Trinkverhalten zu reflektieren und Strategien zur Vermeidung künftiger Alkoholfahrten zu entwickeln.

Bei der MPU selbst wird der Betroffene zu seiner Vorgeschichte, seinem aktuellen Trinkverhalten und seinen Einstellungen befragt. Zudem werden psychologische Tests durchgeführt. Es ist wichtig, sich auf diese Untersuchung gründlich vorzubereiten und glaubhaft darzulegen, warum es in Zukunft nicht mehr zu Alkoholfahrten kommen wird.

Fällt die MPU positiv aus, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verfügen. In manchen Fällen wird die Fahrerlaubnis zunächst nur unter Auflagen erteilt, etwa der regelmäßigen Vorlage von Alkoholabstinenzbelegen.

Es ist zu beachten, dass die Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit zunehmender Schwere des Alkoholdelikts steigen. Bei wiederholten Auffälligkeiten oder besonders hohen Promillewerten kann die Behörde einen dauerhaften Alkoholverzicht fordern. In solchen Fällen muss der Betroffene nachweisen, dass er über einen längeren Zeitraum vollständig abstinent gelebt hat.

Der Weg zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erfordert in der Regel viel Zeit, Geduld und die ernsthafte Bereitschaft zur Verhaltensänderung. Eine frühzeitige und umfassende Vorbereitung auf die MPU sowie die konsequente Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen erhöhen die Chancen auf eine erfolgreiche Wiedererteilung deutlich.

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Wie kann ich die Auflage des Alkoholverzichts im Alltag umsetzen?

Die Umsetzung eines Alkoholverzichts im Alltag erfordert eine bewusste Umstellung der Gewohnheiten und eine klare Strategie. Eine der wichtigsten Maßnahmen ist die Entfernung von alkoholischen Getränken aus dem persönlichen Umfeld. Dies umfasst nicht nur das Zuhause, sondern auch den Arbeitsplatz und andere regelmäßig frequentierte Orte. Stattdessen empfiehlt es sich, eine Vielfalt an alkoholfreien Alternativen bereitzuhalten.

In sozialen Situationen, die traditionell mit Alkoholkonsum verbunden sind, ist es ratsam, im Vorfeld zu planen. Informieren Sie Ihre Freunde und Familie über Ihren Alkoholverzicht und bitten Sie um deren Unterstützung. Viele Menschen zeigen Verständnis und Respekt für eine solche Entscheidung. Es kann hilfreich sein, bereits vor einer Veranstaltung zu überlegen, welche alkoholfreien Getränke Sie konsumieren möchten. Mocktails, also alkoholfreie Cocktails, sind eine beliebte Option, da sie ein ähnliches Geschmackserlebnis bieten wie ihre alkoholhaltigen Pendants.

Der Markt für alkoholfreie Alternativen hat sich in den letzten Jahren stark entwickelt. Es gibt mittlerweile hochwertige alkoholfreie Varianten von Bier, Wein und sogar Spirituosen wie Gin oder Whisky. Diese Getränke ermöglichen es, an Traditionen wie dem Anstoßen oder dem Genuss eines Aperitifs festzuhalten, ohne Alkohol zu konsumieren. Beim Kauf sollte man jedoch genau auf die Etikettierung achten, da „alkoholfrei“ nicht immer 0,0% Alkohol bedeutet.

Um den Verzicht langfristig aufrechtzuerhalten, ist es wichtig, sich auf die positiven Aspekte zu konzentrieren. Viele Menschen berichten von verbessertem Schlaf, erhöhter Leistungsfähigkeit und einem allgemein besseren Gesundheitszustand nach dem Verzicht auf Alkohol. Diese Vorteile können als Motivation dienen, insbesondere in schwierigen Momenten.

Eine weitere effektive Strategie ist die Entwicklung neuer Routinen und Hobbys, die den Platz einnehmen, den zuvor der Alkoholkonsum innehatte. Dies könnte Sport, Meditation, kreative Tätigkeiten oder das Erlernen einer neuen Fähigkeit sein. Solche Aktivitäten lenken nicht nur vom Verlangen nach Alkohol ab, sondern tragen auch zur persönlichen Entwicklung bei.

In Situationen, in denen der Verzicht besonders herausfordernd erscheint, kann es hilfreich sein, sich an die Gründe für den Alkoholverzicht zu erinnern. Ob es sich um gesundheitliche, rechtliche oder persönliche Motive handelt – die Vergegenwärtigung dieser Gründe kann die Willenskraft stärken.

Es ist auch wichtig anzuerkennen, dass der Verzicht auf Alkohol eine Herausforderung darstellen kann, insbesondere in einer Gesellschaft, in der Alkoholkonsum oft als selbstverständlich gilt. In schwierigen Momenten kann der Austausch mit Gleichgesinnten, sei es in Selbsthilfegruppen oder Online-Foren, eine wertvolle Unterstützung bieten.

Letztendlich ist die Umsetzung eines Alkoholverzichts ein individueller Prozess. Was für den einen funktioniert, mag für den anderen weniger effektiv sein. Es ist daher wichtig, verschiedene Strategien auszuprobieren und geduldig mit sich selbst zu sein. Mit der Zeit werden neue Gewohnheiten etabliert, und der Verzicht auf Alkohol wird zunehmend zur Normalität.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Fahreignung: Beschreibt die körperliche und geistige Fähigkeit einer Person, ein Fahrzeug sicher zu führen. Sie kann durch Krankheiten, Drogen- oder Alkoholmissbrauch beeinträchtigt sein. Im vorliegenden Fall wurde die Fahreignung des Mannes aufgrund seines Alkoholmissbrauchs in Frage gestellt.
  • Alkoholabstinenz: Bezeichnet den vollständigen Verzicht auf Alkohol. Bei Personen mit Alkoholproblemen kann dies eine Auflage für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sein, wie im vorliegenden Fall.
  • Medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU): Eine Untersuchung zur Beurteilung der Fahreignung, insbesondere bei Alkohol- oder Drogenmissbrauch. Das Gutachten gibt eine Empfehlung ab, ob die Fahrerlaubnis erteilt oder entzogen werden sollte. Im vorliegenden Fall wurde die Fahrerlaubnis nach einem positiven MPU unter der Auflage der Alkoholabstinenz erteilt.
  • Vorläufiger Rechtsschutz: Ein gerichtliches Verfahren, um eine schnelle Entscheidung in dringenden Fällen zu erhalten. Im vorliegenden Fall beantragte der Mann vorläufigen Rechtsschutz, um bis zur endgültigen Klärung des Falls weiterfahren zu dürfen. Das Gericht lehnte dies jedoch ab.
  • Alkoholtoleranz: Beschreibt die Fähigkeit des Körpers, Alkohol abzubauen. Eine hohe Alkoholtoleranz kann ein Anzeichen für Alkoholmissbrauch sein. Im vorliegenden Fall wurde die hohe Alkoholtoleranz des Mannes als Argument für die Notwendigkeit der Alkoholabstinenz angeführt.
  • Fahrerlaubnisbehörde: Die Behörde, die für die Erteilung, Entziehung und Wiedererteilung von Fahrerlaubnissen zuständig ist. Sie prüft die Fahreignung und entscheidet über Auflagen wie den Alkoholverzicht. Im vorliegenden Fall entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Mann die Fahrerlaubnis aufgrund der erneuten Trunkenheitsfahrt.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Das StVG regelt die grundlegenden Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug der Fahrerlaubnis. Es legt fest, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen muss, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Im vorliegenden Fall wurde die Fahrerlaubnis entzogen, da der Betroffene erneut unter Alkoholeinfluss gefahren ist, was auf seine Ungeeignetheit hinweist.
  • § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung): Die FeV konkretisiert die Voraussetzungen des StVG. Sie bestimmt, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Im vorliegenden Fall wurde die Fahrerlaubnis aufgrund der erneuten Trunkenheitsfahrt entzogen, da dies als Nachweis der Ungeeignetheit gilt.
  • § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV: Dieser Paragraph legt fest, dass eine Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Nr. 8.1 der Anlage 4 betrifft Alkoholmissbrauch. Im vorliegenden Fall wurde der Mann als ungeeignet eingestuft, da er trotz der Auflage der Alkoholabstinenz erneut alkoholisiert gefahren ist.
  • § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV: Diese Paragraphen regeln das Verfahren zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU). Im vorliegenden Fall wurde auf die Anordnung eines neuen Gutachtens verzichtet, da die Fahrerlaubnisbehörde die Ungeeignetheit des Betroffenen aufgrund der erneuten Trunkenheitsfahrt bereits als erwiesen ansah.
  • § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Dieser Paragraph regelt den vorläufigen Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren. Im vorliegenden Fall hat das Gericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, da es die Entziehung der Fahrerlaubnis für rechtmäßig erachtet hat. Es sah keine Notwendigkeit, den Vollzug der Entziehungsverfügung bis zu einer endgültigen Entscheidung auszusetzen.

Das vorliegende Urteil

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 10 S 1491/15 – Beschluss vom 08.10.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juni 2015 – 7 K 2162/15 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,– EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Prüfung der in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Landratsamts vom 12.05.2015 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Der Widerspruch des Antragstellers und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage dürften deshalb keinen Erfolg haben (1.). Unabhängig hiervon gebietet eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung (2.).

1. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend näher dargelegt hat, hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Danach war hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend geboten, ohne dass es der vorherigen Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedurfte. Denn § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn – wie hier – die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 – ESVGH 58, 156). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung des Antragstellers eine konsequente und stabile Alkoholabstinenz war (1.1). Bei summarischer Sachverhaltsprüfung hat der Antragsteller die Alkoholabstinenz zwischenzeitlich aufgegeben (1.2). Dieser Annahme steht nicht die Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen im Berufungsurteil des Landgerichts Memmingen vom 12.03.2015 entgegen (1.3). Schließlich hat der Antragsteller zwischenzeitlich nicht die Fahreignung (erneut) wiedererlangt (1.4).

1.1 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass dem Antragsteller nach der in der Vergangenheit erfolgten strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines Trunkenheitsdelikts diese nur bei einer dauerhaften und vollständigen Alkoholabstinenz wiedererteilt werden durfte. Dabei stand in der Vergangenheit ein die Fahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch im Sinne der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgrund der strafgerichtlich geahndeten Trunkenheitsfahrt des Antragstellers am 01.04.2003 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,41 Promille fest. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn bedeutet nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Das von dem Antragsteller im Wiedererteilungsverfahren vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten vom 30.03.2010 ging zwar von einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung des Antragstellers aus, hat aber eine alkoholabstinente Lebensweise für eine günstige Eignungsprognose für unabdingbar gehalten. Der psychologische Gutachter legte in diesem Zusammenhang überzeugend und nachvollziehbar dar, warum er im Fall des Antragstellers, bei dem in der Vergangenheit eine gewohnheitsmäßige Alkoholmissbrauchsproblematik vorlag, zur Notwendigkeit eines absoluten Alkoholverzichts gelangte. Die Diagnose eines gewohnheitsmäßigen Alkoholmissbrauchs haben die Gutachter im Wesentlichen aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers zu seinen Konsumgewohnheiten und den in der Vergangenheit abgeurteilten Trunkenheitsfahrten getroffen. Ausgehend von dieser Diagnose stellen die Gutachter nachvollziehbar näher dar, warum aufgrund der Lerngeschichte ein kontrollierter Umgang mit Alkohol nicht mehr zu erwarten sei und deshalb die Forderung nach konsequenter Alkoholabstinenz aufgestellt werden müsse. Übereinstimmend hiermit ist der Antragsteller im Übrigen im Begutachtungsgespräch selbst von der Notwendigkeit einer dauerhaften Alkoholabstinenz ausgegangen, da er nach eigener Einschätzung sein Trinkverhalten aufgrund einer Suchtentwicklung nicht mehr zu kontrollieren vermag (vgl. die Einlassung auf S. 11 ff. des Gutachtens).

Entgegen der Meinung der Beschwerde steht diese Forderung der Gutachter nach einem vollständigen und dauerhaften Alkoholverzicht weder im Widerspruch zu den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben noch ist sie aus fachwissenschaftlicher Sicht unhaltbar. Gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die Wiedererlangung der Fahreignung nach vorausgegangenem Alkoholmissbrauch voraus, dass eine „Beendigung des Missbrauchs“ stattgefunden hat. Dies lässt sich vor dem Hintergrund der in Nr. 8.1 der Anlage 4 vorgenommenen Legaldefinition des Alkoholmissbrauchs nur bejahen, wenn der Betroffene die Fähigkeit erlangt hat, zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen. Besitzt eine Person nicht die Willenskraft oder die Einsichtsfähigkeit, die Aufnahme von Alkohol an dem Punkt zu beenden, jenseits dessen dieses Rauschmittel Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit zeigt, bzw. ab dieser Schwelle vom Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr konsequent Abstand zu nehmen, besteht die Fahreignung nur bei einem vollständigen und konsequenten Alkoholverzicht. Auch bei fehlender Alkoholabhängigkeit kann es deshalb aus fahrerlaubnisrechtlicher Sicht geboten sein, die Forderung nach absolutem Alkoholverzicht zu erheben (vgl. hierzu näher Bay.VGH, Beschluss vom 31.07.2008 – 11 CS 08.1103 – juris). Übereinstimmend hiermit gehen die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung in Abschnitt 3.11.1 Buchst. a und b davon aus, dass aus fachwissenschaftlicher Sicht eine Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Alkoholmissbrauch nur dann zu bejahen ist, wenn Alkohol nur kontrolliert getrunken wird, sodass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können. Ist „aufgrund der Lerngeschichte“ jedoch anzunehmen, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt, müsse der Betroffene vollständige Alkoholabstinenz einhalten. Dabei wird bei Betroffenen mit besonders großer Giftfestigkeit, d.h. Personen, die mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr am Straßenverkehr teilgenommen haben, in der Regel völliger Verzicht auf den Alkohol die notwendige Bedingung für eine positive Verhaltensprognose sein (vgl. hierzu Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, Nr. 3.11.1, S. 151). Eine derartige gesteigerte Giftfestigkeit lag bei dem Antragsteller bereits in der Vergangenheit vor, wie der damals zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Vorfall vom 01.04.2003 zeigt, bei dem bei dem Antragsteller um 18.45 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,41 Promille festgestellt wurde.

1.2 Bei summarischer Sachverhaltsprüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach dem oben Gesagten unabdingbare vollständige Abstinenz zwischenzeitlich wieder aufgegeben hat. Dies belegt bereits die mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Landgerichts Memmingen vom 12.03.2015 abgeurteilte Trunkenheitsfahrt am 22.08.2013, bei der zum Tatzeitraum eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,69 und höchstens 3,41 Promille erreicht wurde. Entgegen der Meinung der Beschwerde durfte das Verwaltungsgericht ohne weitere Sachverhaltsprüfung von der inhaltlichen Richtigkeit der im Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Lasten des Antragstellers ausgehen. Zwar kennt das geltende Fahrerlaubnisrecht eine strikte, sich zu Ungunsten des Betroffenen auswirkende Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftige straf- bzw. bußgeldrechtliche Entscheidungen nur in besonders geregelten, hier nicht einschlägigen Fällen (vgl. § 2a Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG). Im Übrigen entfalten Strafurteile, Strafbefehle und Bußgeldbescheide gemäß § 3 Abs. 4 StVG Bindungswirkung ausschließlich zugunsten des Betroffenen. Hieraus folgt im Umkehrschluss zwar grundsätzlich, dass es einem Fahrerlaubnisinhaber unbenommen bleibt, in fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geltend zu machen, der Sachverhalt stelle sich für ihn vorteilhafter dar, als dies das Strafgericht oder die Bußgeldbehörde angenommen hat (vgl. hierzu Bay.VGH, Beschluss vom 12.09.2011 – 11 CS 11.1939 – juris). Indes muss ein Kraftfahrer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt dann gegen sich gelten lassen, wenn sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.09.1992 – 11 B 22.92 – NVwZ-RR 1993, 165; Urteil vom 12.03.1985 – 7 C 26.83 – BVerwGE 71, 93). Mit diesem grundsätzlichen Vorrang der strafrichterlichen vor verwaltungsbehördlichen Feststellungen sollen überflüssige, aufwendige und sich widersprechende Doppelprüfungen möglichst vermieden werden. Im Ergebnis begründet das Vorrangverhältnis eine Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen, substantiierte Hinweise für eine eventuelle Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen vorzubringen, wenn er diese im Verwaltungsverfahren nicht gegen sich gelten lassen will.

Ausgehend hiervon war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, sich im Einzelnen mit der Richtigkeit des Strafurteils auseinanderzusetzen. Der Antragsteller beschränkt sich auch im Beschwerdeverfahren auf den spekulativ gehaltenen Hinweis, die abgeurteilte Trunkenheitsfahrt stehe trotz der entgegenstehenden Feststellungen des Landgerichts Memmingen nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Gewichtige Anhaltspunkte für diesen Schluss legt der Antragsteller jedoch nicht dar. Weder der von der Beschwerdebegründung angeführte Umstand, dass der Verurteilung zuvor ein – im Revisionsverfahren aufgehobenes – freisprechendes Urteil vom 14.07.2014 vorausgegangen ist, noch die angeblich allein aus taktischen Gründen erfolgte Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch begründen Zweifel an der Richtigkeit des rechtskräftig gewordenen Strafurteils vom 12.03.2015. Im Übrigen ist nach dem oben Gesagten allein entscheidend, dass der Antragsteller die für die Wiedererlangung der Fahreignung zwingend vorausgesetzte vollständige Alkoholabstinenz aufgegeben hat. Dies ergibt sich jedoch bereits aus seinen eigenen Einlassungen im Strafverfahren. Denn dort gab der Antragsteller an, er sei seit April 2014 trocken; im August 2014 habe er sich einer von der Landesversicherungsanstalt bewilligten stationären Entziehungskur mit einer Dauer von drei Wochen unterzogen. Gerade der letztgenannte Umstand belegt bei summarischer Sachverhaltsprüfung zumindest eine zu diesem Zeitpunkt weiter bestehende massive Alkoholproblematik des Antragstellers.

1.3 Der verwaltungsbehördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis steht hier nicht der Vorrang der strafgerichtlichen Eignungsbeurteilung entgegen. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren unter anderem nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers von der Beurteilung seiner Fahreignung in einem Strafurteil abweichen, wenn die Tatsachengrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Gegenstand der Urteilsfindung in dem Strafverfahren übereinstimmt. Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung (vgl. § 61 Nr. 5 StGB) keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat, darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 – 7 C 46.87 – BVerwGE 80, 43; sowie Beschluss vom 10.04.1993 – 11 B 82.92 -Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 89; Senatsbeschluss vom 03.05.2010 – 10 S 256/10 – VBlBW 2010, 478).

Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht gehindert, eine eigenständige und von den Feststellungen des Strafgerichts losgelöste Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers vorzunehmen. Zwar ist das Landgericht zu der Erkenntnis gelangt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, da er in der Zwischenzeit mehrere tausend Kilometer unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe und nach seinen eigenen glaubhaften Einlassungen seit längerem „trocken“ sei. Dass das Strafgericht auch die zusätzlichen Eignungszweifel erwogen hat, die sich aus den Ausführungen in dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 30.03.2010 ergeben, geht aus den allein maßgeblichen Gründen des Strafurteils nicht hervor. Es kann daher dahinstehen, ob dieser Umstand in der Berufungsverhandlung erörtert worden ist; desgleichen kommt es nicht darauf an, ob das Landgericht in Kenntnis des Umstandes, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Bekundungen anlässlich der seinerzeitigen Begutachtung nicht kontrolliert mit Alkohol umgehen kann, dass in dem Gutachten die Wiedererlangung der Fahreignung nur wegen der damals glaubhaft gemachten dauerhaften Alkoholabstinenz bescheinigt wurde und dass er inzwischen die vormalige Alkoholabstinenz wieder aufgegeben hat, von der Fahreignung des Antragstellers zu überzeugen gewesen wäre. Denn Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde an der eigenständigen Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers gehindert ist, sollen nicht derartige Mutmaßungen sein, sondern eindeutige Feststellungen im Urteil, an denen es nach dem oben Gesagten indes fehlt (vgl. zu einer derartigen Sachverhaltskonstellation auch Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2012 – 16 B 870/12 – juris).

1.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung durch eine erneute Änderung seines Verhaltens im Sinne von Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwischenzeitlich wiedergewonnen hat. Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, auch für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung von Bedeutung ist (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 – 10 S 1917/02 – VBlBW 2004, 151). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes häufig – das Verwaltungsverfahren noch nicht durch den Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen ist. Die Beschwerde legt jedoch eine wiedergewonnene Fahreignung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht dar. Insbesondere kann nicht bereits deshalb von einer wiedergewonnenen Fahreignung ausgegangen werden, weil der Antragsteller seit dem 14.07.2015 an einem unter forensischen Bedingungen erfolgenden Alkoholkontrollprogramm teilnimmt. Damit kann die nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für die Dauer eines Jahres nachzuweisende Abstinenz bereits aus zeitlichen Gründen nicht hinreichend dargetan werden. Weitere – kumulativ zu erfüllende – zwingende Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung ist jedoch eine Aufarbeitung der in der Vergangenheit wieder akut gewordenen Alkoholproblematik sowie eine stabile und motivational gefestigte Verhaltensänderung. Ob diese Voraussetzungen bei dem Antragsteller vorliegen, ist offen und bedarf der Klärung in einer medizinisch-psychologischen Begutachtung.

2. Darüber hinaus räumt der Senat auch bei einer ergänzenden Interessenabwägung im engeren Sinne dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers ein, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Denn es bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers. Diese werden – wie oben dargestellt – vor allem dadurch begründet, dass der Antragsteller die in dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 30.03.2010 geforderte strikte und dauerhafte Alkoholabstinenz zwischenzeitlich aufgegeben hat. Im Übrigen belegt die bei dem Antragsteller am 22.08.2013 festgestellte Alkoholkonzentration bereits für sich genommen eine massive Alkoholproblematik. Es entspricht gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen – die sich unter anderem in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV widerspiegeln -, dass das Erreichen von Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr ein Beleg dafür ist, dass der Betroffene an einer dauerhaften und ausgeprägten Alkoholproblematik leidet. Nach wissenschaftlich belegter Einschätzung ist es der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht möglich, durch eigenes Handeln Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr zu erreichen (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., Rn. 3.11.1, S. 132). Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 Promille sprechen nach dem derzeitigen Stand der Alkoholforschung für eine besonders ausgeprägte Alkoholgewöhnung des Betroffenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 – 3 C 32.07 – BVerwGE 131, 163). Liegen somit gravierende, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile für seine private Lebensführung und seine ausgeübte Tätigkeit als freier Gewerbetreibender müssen von ihm im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Verkehrssicherheit und der hier in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter hingenommen werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nrn. 46.1, 46.3 sowie 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt unter anderem als Sonderbeilage zu VBlBW 2014, Heft 1). Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des Senats sind bei der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis diejenigen Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem einschlägigen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit jeweils anzusetzen sind (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 – juris). Der Antragsteller war nach Aktenlage im Besitz der selbständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen A, B und C1E. Dies ergibt für das Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 15.000,– EUR, der für das gegenständliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Der Senat sieht in Ausübung seines gemäß § 63 Abs. 3 GKG eröffneten Ermessens davon ab, die abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts zu Lasten des unterlegenen Antragstellers abzuändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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