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Fahrerlaubnisentziehung – medizinisch-psychologischen Gutachtens über sichere Fahrzeugführung

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 MB 22/22 – Beschluss vom 26.10.2022

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 12. September 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ordnete gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. Februar 2022 an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen sei, da gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliege und der Antragsteller am 13. Juli 2021 unter der Wirkung von Cannabis (1,9 ng/ml THC) ein Mofa geführt habe. Ziel der Begutachtung solle es sein, herauszufinden, ob der Antragsteller künftig wieder ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen werde. Die Untersuchung sollte folgende Fragestellungen umfassen:

  • Kann der Untersuchte trotz des Hinweises auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug der Klassen AM und B sicher führen?
  • Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass der Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird (Trennung von Konsum und Fahren)?

Der Antragsgegner verlangte die Vorlage der Einverständniserklärung bis zum 4. März 2022 und die Vorlage des Gutachtens bis zum 23. April 2022. Aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes des Antragstellers setzte der Antragsgegner die Frist zur Vorlage der Einverständniserklärung mit E-Mail vom 28. Februar 2022 aus. Am 4. April 2022 erklärte sich Antragsteller mit einer Begutachtung durch die TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG in Pinneberg einverstanden. Mit Schreiben vom 5. April 2022 verlängerte der Antragsgegner die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 23. Mai 2022. Das Untersuchungsgespräch fand am 16. Mai 2022 statt. Der Antragsgegner verlängerte die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 1. Juni 2022. In dem am 21. Juni 2022 erstellten Gutachten (S. 6 f.) wird davon berichtet, dass die Begutachtungsstelle ein externes Labor mit der Analyse der im Rahmen der Begutachtung erhobenen Proben beauftragt habe. Die Urinprobe sei auf folgende Substanzen untersucht worden:

  • Opiate (Morphin, 6-MAM, Codein und Dihydrocodein)
  • Cocain (inkl. Metabolite)
  • Amphetamine und Methamphetamin (inkl. MDMA, MDA und MDEA)
  • Cannabinoide
  • Methadon (inkl. EDDP)
  • Benzodiazepine

Ferner heißt es in dem Gutachten (S. 10):

Herr A. wird darauf angesprochen, dass er für eine positive Begutachtung Abstinenznachweise für seine Drogenabstinenz gemäß den zugrunde zu legenden Richtlinien vorweisen müsse. Ob er darauf von niemandem aufmerksam gemacht worden sei? „Nein“.

Der Antragsteller reichte das Gutachten nicht beim Antragsgegner ein. Stattdessen beantragte Frau … A., die Mutter des Antragstellers, mit E-Mail vom 24. Juni 2022 eine Fristverlängerung. Die Abstinenznachweise könnten nicht kurzfristig erbracht werden.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Eine weitere Fristverlängerung komme nicht in Betracht. Die Fristsetzung richte sich allein nach dem Zeitraum, der für die Erstellung des Gutachtens notwendig sei, und bemesse sich nicht daran, wie lange es dauere, die Eignung wiederherzustellen bzw. entsprechende Abstinenznachweise vorzulegen.

Der Antragsteller wandte ein, es fehle an einer rechtmäßigen Gutachtenanforderung. Die Forderung nach Abstinenznachweisen sei im Falle eines gelegentlichen Cannabiskonsums und einmaligen Angetroffenseins falsch. Es dürfe nur um die Frage gehen, ob zukünftig ein Konsum von Cannabis und das Fahren getrennt werden könnten. Die darüber hinausgehende gutachterliche Fragestellung sei rechtswidrig, insbesondere soweit das Untersuchungsziel auf das „sichere Führen eines Kraftfahrzeugs“ gerichtet sei. Diese Fragestellung führe regelmäßig dazu, dass die Begutachtungsstellen Abstinenznachweise verlangten. Solche Nachweise könnten schon aus zeitlichen Gründen nicht fristgerecht erbracht werden, sodass in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen werde. Die Gutachtenanforderung sei aus diesen Gründen auch nicht aus sich heraus verständlich.

Mit Bescheid vom 27. Juli 2022 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung. Über den Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei rechtmäßig. Es sei nicht zu befürchten, dass durch die allgemeine Frage nach dem Sicher-Führen-Können und die erst nachfolgende Konkretisierung eine nicht mehr anlassbezogene und unverhältnismäßige Prüfung veranlasst werde. Aus der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung und ihrer Fragestellung werde hinreichend deutlich, dass es um die Fahreignung und hier um die Prüfung der notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen anlässlich eines gelegentlichen Cannabiskonsums des Antragstellers und seines zumindest einmaligen Verstoßes gegen das Trennungsgebot gehe. Die zweiteilige Fragestellung erfordere keinen generellen Abstinenznachweis. Ein vollständiger Konsumverzicht sei in der Regel nicht Voraussetzung für die Fahreignung von gelegentlichen Cannabiskonsumenten. Der Antragsteller habe weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Begutachtungsstelle tatsächlich als Voraussetzung einer positiven Begutachtung einen Abstinenznachweis von ihm verlangt hätte. Im Übrigen seien Fälle denkbar, in denen die Thematisierung der Abstinenz im Rahmen der Begutachtung keinen Bedenken begegne, etwa wenn ein (bisheriger) Cannabiskonsument im Rahmen der Begutachtung behaupte, dass er entschieden habe, kein Cannabis mehr konsumieren zu wollen bzw. den Konsum bereits aufgegeben habe, oder wenn sich im Laufe einer Begutachtung Umstände ergäben, welche eine positive Prognose hinsichtlich der gebotenen Trennung nicht zuließen, weil es an der Trennungsbereitschaft oder Trennungskompetenz fehle.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er beanstandet die Fragestellung für die Begutachtung. Der Rechtfertigungswert bleibe unklar. Die Frage nach dem Sicher-Führen-Können sei für den intendierten Zweck weder geeignet noch erforderlich. Sie beziehe sich nicht nur auf die Fahreignung, sondern auch auf die Fahrsicherheit und die Fahrbefähigung. Sie leiste nicht die Beschreibung, welche Zweifel an der Eignung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. In den Begutachtungsleitlinien finde sich keine Rechtfertigung dafür, bei gelegentlichem Cannabiskonsum regelmäßig eine Herabsetzung der fahreignungsrelevanten körperlichen oder geistigen (psychischen) Leistungsfähigkeit anzunehmen. Gemäß den Grundsätzen der Anlage 4a zur FeV seien nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen Gegenstand der Untersuchung, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung seien. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV fordere eine Beibringungsanordnung, die den Adressaten die Prüfung ermöglichen solle, ob das behördliche Verlangen mit den normativen Vorgaben in Einklang stehe. Anlage 4a Nr. 2 Buchst. b und Nr. 1 Buchst. a zur FeV schreibe vor, dass das Gutachten im Hinblick auf die Fragen vollständig sein müsse und sich an die vorgegebene Fragestellung zu halten habe. Im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung würden auch andere Fragen als nur die prognostische geprüft und beantwortet, auch wenn nur die Frage nach dem zukünftigen Trennungsvermögen gestellt worden wäre. Wenn der Betroffene lüge oder das Antworten systematisch vermeide, sei zum Beispiel kein positives Begutachtungsergebnis möglich. Die sich aus dem Begriff „insbesondere“ ergebende theoretische Möglichkeit für weitere Fragestellungen als nur die prognostische entbinde nicht von der Notwendigkeit, dass die Fragestellung anlassbezogen sein müsse. Das in der Formulierung der Frage vorzufindende „insbesondere“ lege es fern, die Antwort auf die Frage nach dem „Sicher-Führen“ zur Folge der Antwort auf die Frage nach dem Trennungsvermögen zu erklären. Jede der beiden Fragen müsse eigenständig beantwortet werden. Die Beweislast liege bei der Behörde. Einer Frage ermangele die Anlassbezogenheit, wenn sie nur in Ausnahmefällen relevant sei und deshalb nicht in Anspruch nehmen könne, einen naheliegend erscheinenden Eignungsmangel aufzuklären. Wenn sich der Aufklärungscharakter der Frage nach dem „Sicher-Führen“ erst während der Durchführung der Begutachtung ergebe, sei es dem Betroffenen unmöglich, vor der Begutachtung das mit der Untersuchung verbundene Ausmaß des Eingriffes in sein Persönlichkeitsrecht und die mit der Begutachtung verbundenen rechtlichen Risiken einschätzen zu können. Der Antragsteller habe vor der Begutachtung davon ausgehen dürfen, dass eine allein mit der Nichterbringung eines Abstinenznachweises begründete negative Beurteilung fehlerhaft sein dürfte. Mit dem Hinweis an den Antragsgegner, dass von ihm Abstinenznachweise verlangt worden seien, habe der Antragsteller erkennbar die Intention verfolgt, eine Fristverlängerung eingeräumt zu bekommen, um diese nachzureichen. Der Antragsgegner habe die Begutachtungsstelle lediglich darauf hinweisen müssen, dass keine Abstinenznachweise für eine positive Begutachtung verlangt würden. Dies sei ohne eine Entbindung von der Schweigepflicht möglich gewesen. Der Antragsteller habe nicht das Gutachten, sondern die Gutachtensanordnung bzw. die auf ihr gründende Fahrerlaubnisentziehung infrage gestellt. Die Begutachtungsstelle habe erwartet, dass der Antragsteller bereits vor der Begutachtung – und daher unabhängig von erhobenen Befunden während der Begutachtung – auf das Erfordernis von Abstinenznachweisen hätte aufmerksam gemacht werden müssen. Ein Drogenscreening, welches sich auf mehr Betäubungsmittel als auf Cannabis erstrecke, sei unrechtmäßig. Dass die Begutachtungsstelle sich in zwei Hinsichten zu nicht anlassbezogenen Untersuchungen entschlossen habe, müsse bei der strittigen Fragestellung nach dem „Sicher-Führen“ in Rechnung gestellt werden.

Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren einen in längeren Abschnitten unkenntlich gemachten Teil des Gutachtens vom 21. Juni 2022 eingereicht.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27. Juli 2022 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen. Das öffentliche Interesse, die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen, überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vorläufig weiterhin ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung infolge der Einnahme von Cannabis ist offensichtlich rechtmäßig.

Die auf § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gestützte Anordnung, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln.

Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FeV bestimmt, dass die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mitteilt, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (§ 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FeV).

Diese formellen Anforderungen an den Inhalt einer Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens sollen es dem Betroffenen ermöglichen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will oder nicht. Das ist für ihn wegen der sich aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ergebenden Rechtsfolgen von besonderer Bedeutung. Die Aufforderung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen kann. Der Betroffene soll durch die Angaben in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens in die Lage versetzt werden, sich innerhalb der für die Vorlage des Gutachtens gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung zu dessen Beibringung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 – 3 C 9.21 –, juris Rn. 20).

Nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) sind diese Anforderungen gewahrt. Die vom Antragsteller angegriffene Fragestellung hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

Die erste der beiden Fragen stellt zutreffend den Anlass für die Begutachtung heraus und verknüpft ihn mit der Aufforderung, die daraus resultierenden behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu klären (vgl. zu dieser Art der Fragestellung im Ergebnis auch OVG Münster, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 16 B 672/20 –, juris Rn. 10; a.A. VG Oldenburg, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 7 B 392/20 –, juris Rn. 4 ff.).

Der in diesem Zusammenhang verwendete Ausdruck „sicher führen (kann)“ ist nicht zu beanstanden. Die Wendung „sicher führen“ in der Anordnung einer Begutachtung bedarf der Auslegung. Mit ihr können unterschiedliche Kompetenzen angesprochen werden. Das Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnisverordnung meinen nicht stets dasselbe, wenn von dem Erfordernis die Rede ist, dass der Betroffene „das Fahrzeug sicher führen kann“, „zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs in der Lage ist“, „über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse verfügt“ oder „zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs befähigt ist“ bzw. dass „das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist“ oder dass „das Wahrnehmungsvermögen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs noch ausreicht“. Diese Passagen beziehen sich je nach Zusammenhang entweder auf die Fahreignung oder auf die Fahrbefähigung (vgl. einerseits § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG, § 11 Abs. 4 Nr. 2 FeV, Anlage 6 Nr. 2.2.3.2 FeV, andererseits § 2 Abs. 5 Nr. 3 StVG, § 17 Abs. 1 Satz 1 FeV, § 17a Abs. 2 Satz 1 FeV). Fahreignung und Fahrbefähigung sind jeweils eigenständige Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 FeV). Entsprechendes gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese setzt voraus, dass sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Die Anordnung einer Begutachtung im Entziehungsverfahren kommt sowohl bei Zweifeln an der Fahreignung als auch bei Zweifeln an der Fahrbefähigung in Betracht (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG sowie einerseits § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 8, § 13 und § 14 FeV, andererseits § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV). Die „Fahrsicherheit“ stellt dagegen im Fahrerlaubnisrecht kein eigenständiges Kriterium neben der Fahreignung (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) und der Fahrbefähigung dar.

Maßgeblich für die Auslegung der in der Anordnung gestellten Frage ist der objektive Empfängerhorizont. Die nach den Bestimmungen des Fahrerlaubnisrechts angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachten werden von amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung erstellt (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV) und dienen ausschließlich der Klärung von Eignungszweifeln. Daher sind die in der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gestellten Fragen grundsätzlich so auszulegen, dass sie die Fahreignung betreffen. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, die einer solchen Auslegung entgegenstehen. Der Text der Anordnung vom 22. Februar 2022 („Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen“, „sind in der Regel ungeeignet“, „Verneinung der Fahreignung“, „Zweifel an Ihrer Fahreignung“, „Ihre Nichteignung“, „Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen“) mit dem Hinweis auf § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zeigt im Gegenteil, dass es dem Antragsgegner ausschließlich um die Fahreignung geht. Im Ergebnis kann sich daher auch die vorliegende Frage nach der Fähigkeit zum „Sicheren Führen“ eines Kraftfahrzeugs nur auf die Fahreignung beziehen.

Durch die Thematisierung der Fahreignung im Zusammenhang mit den Tatsachen, die zu Eignungszweifeln Anlass geben, wird die zu klärende Problematik hinreichend eingegrenzt. Die erste Frage verlangt offensichtlich nicht unter allen Umständen ein allgemeines Drogenscreening oder einen Abstinenznachweis. Dass die Begutachtungsstelle im vorliegenden Fall tatsächlich ein allgemeines Drogenscreening durchgeführt und einen Abstinenznachweis verlangt hat, ändert daran nichts. Die Auslegung der Frage richtet sich nicht nach dem tatsächlichen Verhalten der Begutachtungsstelle, sondern – wie erwähnt – nach dem objektiven Empfängerhorizont. Verlangt die Fahrerlaubnisbehörde – wie hier – eine anlassbezogene Untersuchung und weicht die Begutachtungsstelle – unterstellt – davon ab, so trifft der daraus resultierende Vorwurf nicht die Fahrerlaubnisbehörde, sondern die Begutachtungsstelle. Von einer fehlerhaften Untersuchung kann nicht auf eine fehlerhafte Aufgabenstellung geschlossen werden.

Die zweite Frage genügt ebenfalls den Anforderungen von § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Ihr Schwerpunkt liegt in dem Hinweis darauf, dass die Begutachtungsstelle eine Verhaltensprognose zu erstellen hat („zu erwarten“, „zukünftig“).

Ergänzend wird in Klammern das Trennungsvermögen als das maßgebliche Beurteilungskriterium erwähnt. Dies stimmt mit Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV überein. Danach ist die Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis nur zu bejahen, wenn Konsum und Fahren getrennt wird.

Der Klammerzusatz macht nicht ausdrücklich kenntlich, dass das Trennungsvermögen das ausschließliche Beurteilungskriterium darstellt. Das ist jedoch unschädlich. Es kann Situationen geben, die ein angepasstes Prüfprogramm erfordern. Beispielsweise ist die – keineswegs fernliegende – Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Betroffene bei der Untersuchung geltend macht, er habe den Konsum von Cannabis mittlerweile aufgegeben. Ein solches Vorbringen darf die Begutachtungsstelle nicht außer Acht lassen. Sie muss vielmehr den Abstinenzentschluss hinsichtlich seiner motivationalen und stabilisierenden Faktoren überprüfen und differenziert bewerten (Brenner-Hartmann u.a., Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Auflage 2005, S. 193 f., zitiert nach: Schubert u.a., Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Auflage 2018, S. 437 f.). Wird der Verzicht als hinreichend stabil eingeschätzt, kann sich die Frage nach einer zuverlässigen Trennung von Konsum und Fahren als überflüssig herausstellen (vgl. Schubert u.a., Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, 3. Auflage 2013, S. 192).

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die erste und die zweite Frage mit dem Wort „insbesondere“ verknüpft werden. Der Ausdruck dient dazu, den inhaltlichen Zusammenhang der beiden Fragen hervorzuheben, und entspricht einem bekannten Muster bei zweiteiligen Fragestellungen (vgl. Schubert u.a., Beurteilungskriterien, a.a.O. S. 60 ff.). Es wird klargestellt, dass beide Fragen nicht beziehungslos nebeneinanderstehen und keine unterschiedlichen Untersuchungsziele zum Gegenstand haben. Zwar ist eine solche Verdeutlichung in sachlicher Hinsicht nicht zwingend erforderlich, sie bietet sich aus stilistischen Gründen jedoch an. Keinesfalls kann aus der Formulierung abgeleitet werden, dass der Begutachtungsstelle freigestellt wird, auch solche Fragen zu beantworten, die nicht anlassbezogen sind oder keine Bedeutung für die Verhaltensprognose haben.

Der Antragsgegner hat zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen, da dieser das geforderte Gutachten nicht beigebracht hat. Ein ausreichender Grund für die Nichtvorlage ist nicht dargelegt. Auf eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens beruft sich der Antragsteller ausdrücklich nicht. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Betroffene auch ein seiner Meinung nach fehlerhaftes Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde vorlegen muss, damit diese prüfen kann, ob der Vorwurf berechtigt ist oder nicht (vgl. Koehl, in: Haus u.a., Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Auflage 2021, FeV § 11 Rn. 113). Im vorliegenden Fall wäre insbesondere zu fragen, was der konkrete Anlass für die Forderung nach Abstinenznachweisen war. Ferner wäre zu untersuchen, ob die vom Antragsteller beanstandeten Passagen für das Ergebnis der Begutachtung ausschlaggebend waren oder ob dieses selbständig tragend auch oder ausschließlich auf andere Argumente gestützt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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