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Fahrerlaubnisentziehung – Amphetamin – unbewusste Aufnahme durch Antidepressivum

Ein 46-jähriger Autofahrer verliert seine Fahrerlaubnis, nachdem bei einer Routinekontrolle Amphetamin in seinem Blut festgestellt wurde – doch er beteuert seine Unschuld und vermutet eine Verwechslung der Blutprobe. Das Verwaltungsgericht München bestätigt jedoch die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis, da bereits der einmalige Konsum harter Drogen zum Verlust der Fahreignung führt. Der Fahrer bleibt auf seinen beruflichen und privaten Folgen sitzen, da er den Konsum bestreitet und somit auch keine Wiedererlangung der Fahreignung in Betracht kommt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gericht lehnte den Antrag des 1978 geborenen Antragstellers ab, der sich gegen die sofort vollziehbare Aberkennung des Rechts wehrte, mit seiner ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland zu fahren.
  • Hintergrund der Entscheidung war eine Verkehrskontrolle, bei der der Antragsteller drogentypische Auffälligkeiten zeigte und eine toxikologische Untersuchung Amphetamin- und THC-Carbonsäure-Werte in seinem Blut ergab.
  • Die Fahrerlaubnisbehörde argumentierte, der nachgewiesene Konsum von Amphetamin lasse die Fahreignung entfallen, was zur Aberkennung des Rechts führte, seine Fahrerlaubnis in Deutschland zu nutzen.
  • Das Gericht folgte der Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde, da der Antragsteller formell keine glaubwürdigen Beweise für seine Unschuld oder für eine mögliche Verwechslung der Blutprobe vorlegen konnte.
  • Der Antragsteller behauptete, die durchgeführte Verkehrskontrolle sei nicht korrekt verlaufen und die Proben könnten manipuliert worden sein. Diese Behauptungen wurden jedoch vom Gericht zurückgewiesen.
  • Die Entscheidung beruhte darauf, dass die Verkehrssicherheit und der Schutz der Allgemeinheit Vorrang hatten vor den Interessen des Antragstellers, der unter Drogeneinfluss möglicherweise eine Gefahr darstellen könnte.
  • Das Urteil betont, dass selbst ein einmaliger Konsum von harten Drogen wie Amphetamin ausreicht, um die Fahreignung in Frage zu stellen, unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Konzentration und einer konkreten Teilnahme am Straßenverkehr im berauschten Zustand.
  • Das Gericht sah keine überzeugenden Argumente oder stichhaltigen Beweise, die die Sofortige Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis infrage gestellt hätten. Die beruflichen und privaten Interessen des Antragstellers mussten gegenüber dem Schutz der Verkehrsteilnehmer zurückstehen.

Führerscheinentzug bei Medikamentenwechselwirkungen: Ein wegweisendes Urteil

Die Fahrerlaubnisentziehung ist eine ernsthafte Maßnahme, die ein unmittelbares Eingreifen des Staates in die persönliche Mobilität bedeutet. In vielen Fällen ist der Grund dafür Drogenkonsum, der die Verkehrstüchtigkeit erheblich beeinträchtigen kann. Besonders komplex wird die Situation, wenn substanzieller Drogenmissbrauch nicht vorsätzlich, sondern als Folge von Medikamentenwechselwirkungen auftritt, wie es bei der unbewussten Aufnahme von Amphetamin durch Antidepressiva geschehen kann. Hierbei stellen sich nicht nur Fragen zu den rechtlichen Folgen, sondern auch zu den gesundheitlichen Risiken und der medizinischen Aufklärung.

Ein solcher Fall wirft wichtige Fragen zur Fahreignung auf und verdeutlicht die Bedeutung von Abstinenznachweisen sowie möglichen Tests auf Drogen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Führerscheinrechts erfordern eine differenzierte Betrachtung aller Faktoren, insbesondere wenn psychopharmakologische Behandlungsmethoden betroffen sind. Im Folgenden wird ein konkretes Urteil vorgestellt, das diese komplexen Zusammenhänge beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Amphetaminkonsum führt zum Verlust der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland

Fahrerlaubnisentziehung aufgrund von Drogenkonsum
Die Fahrerlaubnisentziehung bei Amphetaminkonsum, auch unbeabsichtigt durch Medikamente, verdeutlicht die strengen rechtlichen und sicherheitstechnischen Anforderungen an die Fahreignung. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Bei einer Routinekontrolle am … April 2024 zeigte ein 46-jähriger Autofahrer drogentypische Auffälligkeiten. Eine anschließende Blutuntersuchung ergab einen Amphetamin-Wert von 233 mcg/l sowie einen THC-Carbonsäure-Wert von 116 mcg/l. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erkannte dem Fahrer daraufhin das Recht ab, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Sofortige Vollziehung zum Schutz der Verkehrssicherheit

Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahme an, da der nachgewiesene Konsum harter Drogen befürchten ließ, dass der Fahrer erneut unter Betäubungsmitteleinfluss am Straßenverkehr teilnehmen könnte. Dies stelle eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer sowie des Fahrers selbst dar. Der Betroffene wurde verpflichtet, seinen Führerschein innerhalb von sieben Tagen zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks vorzulegen.

Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahme

Das Verwaltungsgericht München wies den Eilantrag des Fahrers gegen die sofortige Vollziehung zurück. Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung sei bereits der einmalige Konsum von harten Drogen wie Amphetamin ausreichend, um die Fahreignung zu verneinen – unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Konzentration oder einer Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss.

Einwände des Fahrers bleiben erfolglos

Der Betroffene bestritt den Amphetaminkonsum und vermutete eine Manipulation oder Vertauschung der Blutprobe. Zudem verwies er auf die Einnahme eines Antidepressivums. Das Gericht wertete diese Einwände als bloße Schutzbehauptungen, da sie nicht nachvollziehbar belegt wurden. Die Manipulation der Probe sei durch das „4-Augen-Prinzip“ im Labor ausgeschlossen. Der Fahrer hätte die Möglichkeit gehabt, seine Vorwürfe durch eine DNA-Analyse der Rückstellprobe zu untermauern, machte davon jedoch keinen Gebrauch.

Da der Betroffene den Konsum bestritt, kam auch eine Wiedererlangung der Fahreignung nicht in Betracht. Diese hätte einen motivational gefestigten Verhaltens- und Einstellungswandel sowie den Nachweis einer längeren Drogenabstinenz vorausgesetzt. Angesichts der Gefahren durch fahrungeeignete Personen mussten die beruflichen und privaten Interessen des Betroffenen am Erhalt der Fahrerlaubnis zurücktreten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Der einmalige Konsum harter Drogen wie Amphetamin führt unmittelbar zum Verlust der Fahrerlaubnis – unabhängig von der nachgewiesenen Menge oder einer Fahrt unter Drogeneinfluss. Pauschale Behauptungen wie „unbewusste Einnahme“ oder „Medikamenteneinnahme“ reichen nicht aus, um den Vorwurf zu entkräften. Wer den Drogenkonsum bestreitet, muss konkrete und plausible Nachweise vorlegen, wie etwa eine DNA-Analyse der Rückstellprobe.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn bei Ihnen Drogen im Blut nachgewiesen werden, müssen Sie mit dem sofortigen Verlust Ihrer Fahrerlaubnis rechnen – auch wenn Sie im EU-Ausland den Führerschein gemacht haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie beim Autofahren erwischt wurden oder wie viel der Substanz gefunden wurde. Bloße Behauptungen wie „ich nehme nur Medikamente“ oder „die Probe wurde vertauscht“ werden vom Gericht nicht akzeptiert. Sie müssen stattdessen handfeste Beweise vorlegen, zum Beispiel durch eine DNA-Analyse der einbehaltenen Blutprobe. Nur wenn Sie nachweisen können, dass die Vorwürfe nicht stimmen, haben Sie eine Chance, Ihren Führerschein zu behalten.


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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Rechtsfolgen hat der Nachweis von Drogen im Blut für die Fahrerlaubnis?

Der Nachweis von Drogen im Blut führt zu unterschiedlich schweren Konsequenzen, abhängig von der Art der Droge und der nachgewiesenen Konzentration.

Harte Drogen (Heroin, Kokain, Amphetamine)

Bei harten Drogen führt bereits der einmalige Nachweis zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde ist in diesen Fällen zum Entzug verpflichtet, ohne dass es auf weitere Umstände ankommt. Dies gilt auch bei ärztlich verordneten amphetaminhaltigen Medikamenten, wenn drogentypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden.

Grenzwerte und Sanktionen

Für verschiedene Substanzen gelten folgende Grenzwerte, ab denen eine Ordnungswidrigkeit vorliegt:

  • Heroin: 10 mcg/ml
  • Kokain: 75 mcg/ml
  • Amphetamin: 25 mcg/ml

Verwaltungsrechtliche Folgen

Die Fahrerlaubnisbehörde entzieht die Fahrerlaubnis, wenn:

  • Drogentypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden
  • Eine nicht völlig unbedeutende Konzentration im Blut nachgewiesen wird
  • Der Betroffene nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann

Strafrechtliche Konsequenzen

Bei nachgewiesenen Ausfallerscheinungen droht zusätzlich:

  • Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
  • Bei Gefährdung des Straßenverkehrs eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
  • Mindestens zehn Monate Fahrerlaubnisentzug

Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis setzt in der Regel eine erfolgreiche medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) und den Nachweis einer mindestens einjährigen Drogenabstinenz voraus.


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Wie kann man sich gegen eine sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung wehren?

Gegen die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung können Sie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen. Dieser Antrag zielt darauf ab, dass Sie zumindest während des laufenden Hauptsacheverfahrens weiter ein Kraftfahrzeug führen dürfen.

Voraussetzungen für den Eilrechtsschutz

Das Verwaltungsgericht prüft bei einem solchen Antrag zwei zentrale Aspekte: Die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung und die materiellen Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die Behörde muss die sofortige Vollziehung ausreichend begründet haben, wobei sie das besondere öffentliche Interesse an der unmittelbaren Umsetzung der Entscheidung darlegen muss.

Begründung des Antrags

In Ihrem Antrag sollten Sie konkrete Anhaltspunkte darlegen, die gegen eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen sprechen. Bei einer behaupteten unbewussten Drogenaufnahme müssen Sie den Sachverhalt detailliert und glaubhaft schildern.

Erfolgsaussichten

Die Erfolgsaussichten eines Eilantrags hängen maßgeblich davon ab, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung bestehen. Bei nachgewiesenem Amphetaminkonsum sind die Erfolgsaussichten allerdings meist gering, da bereits der einmalige Konsum harter Drogen in der Regel zur Annahme der Fahrungeeignetheit führt.

Wenn Sie den Antrag stellen, entscheidet das Gericht in einem beschleunigten Verfahren. Dies ermöglicht eine schnelle Klärung der Situation, oft innerhalb weniger Wochen. Die Entscheidung im Eilverfahren gibt dabei bereits eine wichtige Orientierung für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens.


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Welche Nachweise werden für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis benötigt?

Für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einem Amphetaminkonsum müssen Sie eine mindestens 12-monatige Abstinenz nachweisen. Diese Abstinenz muss durch regelmäßige Kontrollen dokumentiert werden.

Erforderliche Nachweise

Sie benötigen für den Abstinenznachweis entweder 6-8 spontane Urintests oder 2-3 Haaranalysen über den gesamten Abstinenzzeitraum. Bei Haaranalysen dürfen die Haarsträhnen maximal 6 cm lang sein.

Medizinisch-Psychologische Untersuchung

Nach Ablauf der Sperrfrist erfolgt die Wiedererteilung nicht automatisch. Sie müssen sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen. Der MPU-Gutachter prüft dabei:

  • Ihre kritische Auseinandersetzung mit den Ursachen des früheren Drogenkonsums
  • Die positiven Veränderungen in Ihren Einstellungen
  • Die Stabilität dieser Veränderungen

Besonderheiten bei Amphetaminen

Bei Amphetaminkonsum gelten besonders strenge Vorschriften. Ein einmaliger, forensisch nachgewiesener Konsum reicht bereits für den Entzug der Fahrerlaubnis aus. Die Nachweisbarkeit von Amphetaminen beträgt:

  • Im Urin: 8-24 Stunden
  • Im Blut: bis zu einer Woche

Die Fahrerlaubnisbehörde kann zusätzlich ein ärztliches Gutachten anfordern. Dieses soll klären, ob gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, die gegen eine Wiedererteilung sprechen.


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Welche Beweismittel werden bei der Überprüfung der Fahreignung anerkannt?

Bei der Überprüfung der Fahreignung sind medizinisch-psychologische Gutachten (MPU) das zentrale Beweismittel. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Vorlage eines solchen Gutachtens anordnen, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen.

Forensische Nachweise

Der forensische Nachweis von Substanzen erfolgt durch standardisierte Verfahren:

  • Blutproben können Amphetamine etwa 24-48 Stunden nachweisen
  • Urinproben ermöglichen einen Nachweis bis zu 4 Tage
  • Haarproben können den Konsum über mehrere Monate belegen

Ärztliche Gutachten

Verkehrsmedizinische Gutachten werden von speziell qualifizierten Ärzten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle erstellt. Diese beurteilen die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Behördliche Beweisführung

Im Entziehungsverfahren trägt die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast für die fehlende Eignung. Bei nicht aufklärbaren Eignungszweifeln darf die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden.

Mitwirkungspflichten

Wenn Sie zur Vorlage eines Gutachtens aufgefordert werden, besteht eine Mitwirkungspflicht. Bei Verweigerung der Mitwirkung kann die Behörde auf die fehlende Fahreignung schließen. Dies gilt auch, wenn Sie sich weigern, zu konkreten Vorfällen Stellung zu nehmen.

Bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis müssen Sie dagegen selbst Ihre Fahreignung nachweisen. Dazu gehört bei vorherigem Drogenkonsum der Nachweis einer mindestens einjährigen Abstinenzphase durch regelmäßige Drogentests.


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Welche Bedeutung haben Medikamenteneinnahmen für die Beurteilung der Fahreignung?

Die Einnahme von Medikamenten ist für die Fahreignung grundsätzlich erlaubt, wenn diese zur Behandlung einer Krankheit notwendig und ärztlich verordnet sind. Allerdings müssen Sie als Verkehrsteilnehmer vor jeder Fahrt selbst prüfen, ob Ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist.

Rechtliche Grundlagen

Das Straßenverkehrsgesetz sieht vor, dass die Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente unter das sogenannte Medikamentenprivileg fällt. Dies bedeutet, dass keine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Besondere Medikamentengruppen

Bei der Einnahme von Opioiden und anderen starken Schmerzmitteln ist besondere Vorsicht geboten. Während der Einstellungsphase in den ersten 14 Tagen sowie nach jeder Dosiserhöhung ist das Führen eines Fahrzeugs in der Regel nicht möglich. Bei stabiler Dosierung und gutem Allgemeinzustand kann die Fahrtauglichkeit jedoch wieder gegeben sein.

Ärztliche Pflichten und Dokumentation

Der behandelnde Arzt muss Sie auf mögliche Einschränkungen der Fahrtauglichkeit hinweisen und dies schriftlich dokumentieren. Eine Zustimmung zum Autofahren wird nur erteilt, wenn:

  • Ein guter Allgemeinzustand vorliegt
  • Die Medikamente zuverlässig eingenommen werden
  • Ein stabiler Therapieverlauf besteht

Kritische Situationen

Die Fahrtauglichkeit ist nicht gegeben bei:

  • Plötzlichem Absetzen der Medikamente
  • Auftreten von Nebenwirkungen wie Schwindel oder Benommenheit
  • Kombination mit Alkohol

Bei der Einnahme von psychoaktiven Substanzen wie Amphetaminen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung muss sichergestellt sein, dass keine drogentypischen Ausfallerscheinungen auftreten. Werden solche festgestellt, führt dies zur Annahme der Fahruntauglichkeit, auch wenn die Einnahme ärztlich verordnet war.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fahrerlaubnisentziehung

Die Fahrerlaubnisentziehung ist eine behördliche Maßnahme, bei der jemandem das Recht entzogen wird, ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen zu führen. Dies geschieht, wenn jemand nicht mehr als geeignet angesehen wird, am Straßenverkehr teilzunehmen, beispielsweise wegen Drogenkonsums. Das Ziel ist es, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten. Im vorliegenden Text handelt es sich um einen Fall, bei dem Amphetaminkonsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führte. Gesetzlich geregelt ist dies unter anderem in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).


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Fahreignung

Fahreignung bezeichnet die Fähigkeit einer Person, ein Fahrzeug sicher zu führen. Sie umfasst sowohl die körperliche als auch die geistige Gesundheit und die charakterliche Eignung. In diesem Fall wird die Fahreignung bei Drogenkonsum infrage gestellt, da dies die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen kann. Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, wie Amphetamin, kann ausreichen, um die Fahreignung zu verneinen. Dies dient dazu, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.


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Sofortige Vollziehung

Sofortige Vollziehung bedeutet, dass eine behördliche Entscheidung sofort umgesetzt wird, auch wenn der Betroffene dagegen rechtlich vorgehen möchte. Dies wird angeordnet, wenn ein besonderes öffentliches Interesse, etwa der Schutz der Verkehrssicherheit, besteht. In diesem Fall wurde die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung aus Angst vor weiteren Fahrten unter Drogeneinfluss angeordnet. Grundlage solcher Maßnahmen ist in der Regel das Verwaltungsverfahrensgesetz.


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Harter Drogenkonsum

Harter Drogenkonsum umfasst den Gebrauch von Drogen, die besonders stark und suchterzeugend sind, wie Amphetamine oder Kokain. Diese Drogen haben eine erhebliche Auswirkung auf die Fahrtüchtigkeit und führen zur Annahme der Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr. Im beschriebenen Fall ist der Konsum harter Drogen der Grund für die Entziehung der Fahrerlaubnis, unabhängig von der Drogenmenge.


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Blutuntersuchung

Eine Blutuntersuchung im rechtlichen Kontext dient dazu, Substanzen im Körper nachzuweisen, die die Fahrtüchtigkeit beeinflussen können. Hierbei wird das Blut auf Drogen oder Alkohol getestet. Im vorliegenden Fall bestätigte die Blutuntersuchung den Konsum von Amphetamin, was zur Aberkennung der Fahreignung führte. Solche Tests sind rechtlich durch die Straßenverkehrsordnung und die entsprechenden Polizeibefugnisse gedeckt.


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Schutzbehauptung

Eine Schutzbehauptung ist eine Aussage, die jemand in einer rechtlichen Auseinandersetzung macht, um sich selbst zu entlasten, untermauert diese jedoch nicht mit Beweisen. Im beschriebenen Fall wird die Behauptung, dass es sich um eine Verwechslung der Blutproben handelt, als Schutzbehauptung eingeordnet, da keine Beweise vorgelegt wurden. Solche Behauptungen haben oft keinen Einfluss auf das Verfahrensergebnis, wenn sie nicht bewiesen werden.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Diese Vorschrift regelt die Fahreignung von Kraftfahrern und legt Kriterien fest, unter denen eine Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden kann. Sie ist besonders relevant, wenn der Verdacht auf Drogenmissbrauch oder andere Substanzen besteht, die die Fahrtauglichkeit beeinflussen. Im vorliegenden Fall wird dem Antragsteller aufgrund des nachgewiesenen Amphetaminkonsums die Fahreignung aberkannt, was einen direkten Zusammenhang zur Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde darstellt.
  • § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Diese Norm behandelt die aufschiebende Wirkung von Klagen gegen Verwaltungsakte. Der Antragsteller beantragt die Wiederherstellung dieser aufschiebenden Wirkung, um zunächst die Vollziehung des Bescheids auszusetzen. Das Gericht führt jedoch aus, dass der Antrag unbegründet ist, da die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch Drogenkonsum eine sofortige Maßnahme rechtfertigt, was in diesem Fall entscheidend ist.
  • Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV: Diese Bestimmung konkretisiert, in welchen Fällen Personen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen eingestuft werden, insbesondere im Hinblick auf Drogenkonsum. Sie wird von der Fahrerlaubnisbehörde zitiert, um die Aberkennung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen. Der Antragsteller wird hier aufgrund der toxikologischen Untersuchung, die auf einen Amphetamin-Konsum hinweist, als ungeeignet eingestuft.
  • § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO: Dieser Paragraph regelt die Anforderungen an die Überlassung von Akten und ist relevant für die Transparenz des Verfahrens. Das Gericht verweist auf die Aktenlage zur Klärung des Sachverhalts und der Argumente der Parteien. Dies stellt sicher, dass alle Informationen, die zur Entscheidungsfindung notwendig sind, dokumentiert und überprüfbar sind.
  • Zwangsgeld gemäß verwaltungsrechtlicher Bestimmungen: Die Anordnung eines Zwangsgeldes von 500 Euro bei Nichterfüllung der Anforderungen zur Vorlage des Führerscheins zeigt die möglichen Konsequenzen, die sich aus der Aberkennung der Fahrerlaubnis ergeben können. Dies verdeutlicht dem Antragsteller die Ernsthaftigkeit der Situation und die rechtlichen Folgen, die mit der Nichtbefolgung einer behördlichen Anordnung verbunden sind.

Das vorliegende Urteil

VG München – Az.: M 6 S 24.3538 – Beschluss vom 30.08.2024


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