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Ersatzführerscheinausstellung im Eilverfahren

Das Gericht lehnte den Antrag einer Frau ab, die im Eilrechtsschutzverfahren die Ausstellung eines Ersatzführerscheins beantragt hatte. Sie argumentierte, immer noch Inhaberin einer Fahrerlaubnis zu sein, obwohl sie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde. Das Gericht befand jedoch, dass sie die Dringlichkeit eines Ersatzführerscheins nicht glaubhaft machen konnte, und wies darauf hin, dass keine Beweise für den Entzug ihrer Fahrerlaubnis gefunden wurden. Dennoch fehlte es an einer besonderen Eilbedürftigkeit für die sofortige Ausstellung eines Ersatzführerscheins.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 V 1488/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Eine Frau beantragte im Eilrechtsschutzverfahren die Ausstellung eines Ersatzführerscheins.
  2. Sie wurde zuvor wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt, behauptete jedoch, weiterhin Inhaberin einer Fahrerlaubnis zu sein.
  3. Das Gericht fand keine Beweise für den Entzug ihrer Fahrerlaubnis, lehnte den Antrag jedoch ab, da die Frau die Dringlichkeit nicht glaubhaft machen konnte.
  4. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt, und der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
  5. Das Urteil betont, dass die bloße Behauptung, Inhaberin einer Fahrerlaubnis zu sein, ohne die Eilbedürftigkeit eines Ersatzführerscheins zu beweisen, für eine positive Entscheidung nicht ausreicht.
  6. Die Antragstellerin hatte mehrfach versucht, ihre Fahrerlaubnis neu zu beantragen, scheiterte jedoch an den Anforderungen der Behörden.
  7. Die Entscheidung zeigt die Wichtigkeit der Glaubhaftmachung einer besonderen Eilbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutz.
  8. Die rechtliche Auseinandersetzung drehte sich um die Frage, ob trotz Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und fehlendem Nachweis eines Führerscheinentzugs ein Anspruch auf einen Ersatzführerschein besteht.

Ausstellung eines Ersatzführerscheins im Eilverfahren

Die Ersatzführerscheinausstellung im Eilverfahren ist ein Thema, das vielen Menschen im alltäglichen Umgang mit dem Gesetz begegnet. Wenn ein Führerschein abgelaufen, verloren oder gestohlen ist, muss man einen neuen beantragen. In einigen Fällen kann es vorteilhaft sein, diesen schnellstmöglich zu erhalten, zum Beispiel wenn ein neuer Job oder die Teilnahme am Straßenverkehr davon abhängen. In solchen Fällen beantragt man den Ersatzführerschein im Eilverfahren. Hierbei steht die Frage im Raum: Wie einfach und schnell dieser Vorgang ist, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen und was die Folgen sind, wenn der Fahrerlaubnis einer Person einfach erloschen wäre. Dies sind nur einige der Fragen, die zur Ersatzführerscheinausstellung in den Medien diskutiert werden.

Ersatzführerscheinausstellung im Eilverfahren: Ein komplexer Rechtsfall vor dem VG Bremen

Die rechtliche Auseinandersetzung begann mit dem Antrag einer Frau, die im Eilrechtsschutzverfahren die Ausstellung eines Ersatzführerscheins begehrte. Dieser Antrag fußte auf der Behauptung, sie sei trotz vorangegangener Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis weiterhin berechtigt, einen Führerschein zu besitzen. Ein Schlüsselaspekt dieses Falls war der Verlust des Originalführerscheins der Antragstellerin, die auf Basis eines Auszugs aus der Führerscheindatei von 2013 argumentierte, eine Fahrerlaubnis der Klassen 3 und 1a zu besitzen, die ihr 1998 erteilt worden war.

Verwicklungen durch Strafbefehle und behördliche Entscheidungen

Der Fall wurde zusätzlich kompliziert durch zwei rechtskräftige Strafbefehle aus den Jahren 2006 und 2017, in denen der Frau vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Last gelegt wurde. Beide Male wurde eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen. Besonders hervorzuheben ist, dass die Antragstellerin im Rahmen einer Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde im Jahr 2013 informiert wurde, es sei unklar, wann und ob überhaupt ein Entzug ihrer Fahrerlaubnis erfolgt sei. Dies führte zu einer mehrjährigen Odyssee, in der die Antragstellerin versuchte, ihren Führerschein zurückzuerhalten bzw. neu zu beantragen, was durch die Forderung nach einem fachärztlichen Gutachten aufgrund einer Epilepsie erschwert wurde.

Die Entscheidung des VG Bremen und ihre Begründung

Das Verwaltungsgericht Bremen lehnte den Antrag auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Antragstellerin zwar glaubhaft machen konnte, möglicherweise Inhaberin einer Fahrerlaubnis zu sein, jedoch nicht die besondere Eilbedürftigkeit für die Ausstellung eines Ersatzführerscheins im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes darlegen konnte. Das Gericht betonte, dass die bloße Möglichkeit, Inhaberin einer Fahrerlaubnis zu sein, nicht ausreicht, um im Eilverfahren erfolgreich zu sein, wenn nicht gleichzeitig die Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung glaubhaft gemacht wird.

Die Komplexität rechtlicher Verfahren und die Notwendigkeit der Beweisführung

Dieser Fall unterstreicht die Komplexität rechtlicher Verfahren im Bereich des Verkehrsrechts und die hohe Bedeutung der Beweislast. Die Antragstellerin stand vor der Herausforderung, nicht nur ihre Berechtigung zum Besitz eines Führerscheins nachzuweisen, sondern auch die Dringlichkeit dieses Anliegens zu untermauern. Die Entscheidung des VG Bremen zeigt auf, dass im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht nur die materiellen Voraussetzungen einer Klage geprüft werden, sondern auch die Notwendigkeit einer sofortigen gerichtlichen Entscheidung.

Zum Schluss bleibt festzuhalten, dass der Antrag auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins im Eilverfahren vor dem VG Bremen abgelehnt wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt, und der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was ist im Falle des Verlusts eines Führerscheins zu tun?

Wenn Sie Ihren Führerschein verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde, ist es wichtig, schnell zu handeln, da Sie den Führerschein bei jeder Fahrt mitführen müssen. Hier sind die Schritte, die Sie unternehmen sollten:

  1. Neuen Führerschein beantragen: Gehen Sie so schnell wie möglich zur Führerscheinstelle Ihres Wohnorts, um einen neuen Führerschein zu beantragen.
  2. Benötigte Dokumente: Für den Antrag benötigen Sie in der Regel folgende Unterlagen:
    – Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
    – Ein aktuelles biometrisches Lichtbild
    – Möglicherweise eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust Ihres Führerscheins.
  3. Karteikartenabschrift: Wenn der verlorene Führerschein an einem früheren Wohnort ausgestellt wurde, benötigen Sie eventuell eine Karteikartenabschrift von der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat.
  4. Gebühren: Die Kosten für einen Ersatzführerschein können variieren. Zusätzliche Gebühren können anfallen, wenn Sie einen vorläufigen Führerschein oder eine Expressherstellung des Ersatzführerscheins beantragen.
  5. Vorläufiger Führerschein: Wenn es zu lange dauert, bis Sie den neuen Führerschein erhalten, können Sie einen vorläufigen Führerschein beantragen, um die Wartezeit zu überbrücken.
  6. Diebstahl: Bei Diebstahl des Führerscheins sollten Sie zusätzlich eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei erstatten.
  7. Verwarnungsgeld: Wenn Sie während der Fahrt ohne Führerschein kontrolliert werden, müssen Sie mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen.
  8. Verlust melden: Es ist wichtig, den Verlust des Führerscheins unverzüglich zu melden, da sonst eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.
  9. Bearbeitungszeit: Die Bearbeitungszeit für einen neuen Führerschein kann je nach Behörde variieren, rechnen Sie mit einer Wartezeit von mehreren Wochen.
  10. Führerschein im Ausland verloren: Wenn Sie Ihren Führerschein im Ausland verloren haben, informieren Sie die örtliche Polizei und kontaktieren Sie die zuständige deutsche Behörde für weitere Schritte.

Bitte beachten Sie, dass Sie ohne einen gültigen Führerschein kein Fahrzeug im Straßenverkehr führen dürfen. Der vorläufige Führerschein oder eine Bestätigung über die Beantragung eines Ersatzführerscheins kann Ihnen dabei helfen, die Zeit bis zum Erhalt des neuen Dokuments zu überbrücken.

Wie wird die Eilbedürftigkeit im Rahmen eines Eilverfahrens bewertet?

Die Eilbedürftigkeit im Rahmen eines Eilverfahrens wird bewertet, indem geprüft wird, ob eine Entscheidung aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen einfach, klar und schnell erfolgen kann. In einstweiligen Verfügungen muss der Antragsteller den Verfügungsgrund abweichend von §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO zunächst nicht glaubhaft machen, da die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG gilt. Allerdings kann die Dringlichkeitsvermutung widerlegt werden, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten zeigt, dass es ihm mit der Rechtsverfolgung „nicht so eilig“ ist.

Im Verkehrsrecht, insbesondere bei der Ersatzführerscheinausstellung im Eilverfahren, kann ein vorläufiger Rechtsschutz durch ein Eilverfahren erreicht werden. Dabei wird eine Interessenabwägung vorgenommen und die Vorwegnahme der Hauptsache berücksichtigt.

Im Falle eines Verlusts des Führerscheins kann ein vorläufiger Führerschein ausgestellt werden, wenn die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wird. Dazu müssen die Voraussetzungen Anspruchsgrund und Eilbedürftigkeit erfüllt sein.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Eilbedürftigkeit im Rahmen eines Eilverfahrens anhand verschiedener Faktoren bewertet wird, wie zum Beispiel der Dringlichkeitsvermutung, dem Verhalten des Antragstellers und der Notwendigkeit einer schnellen Entscheidung. In einstweiligen Verfügungen und im Verkehrsrecht können Eilverfahren eingesetzt werden, um vorläufigen Rechtsschutz zu gewährleisten.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO: Regelung zur Zulässigkeit einstweiliger Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Im Kontext des Urteils ermöglicht dieser Paragraph die Prüfung des Antrags auf Eilrechtsschutz zur Ausstellung eines Ersatzführerscheins.
  • § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO: Bestimmungen über die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds im Rahmen einstweiliger Anordnungen. Im vorliegenden Fall muss die Antragstellerin die besondere Eilbedürftigkeit ihrer Forderung nach einem Ersatzführerschein glaubhaft machen.
  • § 25 Abs. 4 Satz 1 FeV: Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung des Verlusts eines Führerscheins und Beantragung eines Ersatzdokuments. Dieser Paragraph unterstreicht die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf einen Ersatzführerschein bei Verlust.
  • § 4 Abs. 2 FeV: Regelung, die das Führen von Kraftfahrzeugen ohne den Besitz eines gültigen Führerscheins verbietet. Diese Vorschrift ist relevant für die Argumentation der Antragstellerin hinsichtlich der Notwendigkeit eines Ersatzführerscheins.
  • § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG: Bestimmungen zum Erlöschen einer Fahrerlaubnis durch verwaltungsbehördliche Entscheidung, gerichtliche Entscheidung oder Verzicht. Im Urteil wird erörtert, ob und wie die Fahrerlaubnis der Antragstellerin möglicherweise erloschen ist.
  • § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB: Regelung zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch gerichtliche Entscheidung bei bestimmten Straftaten. Dieser Paragraph ist relevant für die Überprüfung der rechtlichen Situation der Antragstellerin im Hinblick auf vorangegangene Strafbefehle.
  • § 2a Abs. 1 Satz 6 StVG: Implizite Annahme, dass eine Fahrerlaubnis auch durch Verzicht erlöschen kann. Dies spielt eine Rolle bei der Betrachtung, ob die Antragstellerin möglicherweise auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet hat.


Das vorliegende Urteil

VG Bremen – Az.: 5 V 1488/22 – Beschluss vom 15.02.2023

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Ausstellung eines Ersatzführerscheins.

Der Antragstellerin wurde ausweislich eines Auszugs aus der Führerscheindatei der … vom 16.09.2013 am 07.09.1998 eine Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3 erteilt, welche am 02.11.1998 um die Klasse 1a erweitert wurde. Als „FE-Status“ heißt es darin: „ERTEILT“.

Im November 2006 erhielt das Straßenverkehrsamt der Antragsgegnerin Kenntnis von einem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 10.10.2006 (Az: …), mit dem gegen die Antragstellerin eine Geldstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängt wurde. In dem Strafbefehl heißt es hierzu, die Antragstellerin sei im Juni 2006 einen Personenkraftwagen gefahren, obwohl sie gewusst habe, dass sie die zum Führen des Fahrzeugs benötigte Erlaubnis der Verwaltungsbehörde nicht gehabt habe. Zugleich wies das Amtsgericht die Verwaltungsbehörde an, der Antragstellerin vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Als Beweismittel sind in dem Strafbefehl Angaben der Antragstellerin, soweit sie sich eingelassen hat, sowie zwei Polizeibeamte als Zeugen benannt. Die Akte der Staatsanwaltschaft … zu diesem Verfahren wurde abgesehen von dem Strafbefehl und dem Vollstreckungsheft vernichtet.

Ausweislich eines Vermerks in der Behördenakte wurde der Antragstellerin von der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin im Rahmen einer Vorsprache am 13.12.2013 mitgeteilt, dass noch nicht ersichtlich sei, wann es zum Entzug ihrer Fahrerlaubnis gekommen sei. Es liege nachweislich ein Fahren ohne Fahrerlaubnis im Mai 2006 vor. Die Antragstellerin wurde über die Voraussetzungen einer Neuerteilung informiert, insbesondere darüber, dass ein ärztliches Gutachten wegen einer Epilepsie der Antragstellerin erforderlich sei.

Am 09.06.2015 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin daraufhin im August 2015 auf, innerhalb von drei Monaten ein fachärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für die Fahreignung im Hinblick auf ihre Epilepsie beizubringen. Nachdem ein solches Gutachten nicht vorgelegt wurde, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 08.01.2016 ab.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 22.09.2017 wurde gegen die Antragstellerin erneut eine Geldstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängt und die Behörde angewiesen, vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (Az.: …). Nach dem Strafbefehl habe die Antragstellerin im Juli 2017 einen Personenkraftwagen geführt, obwohl sie gewusst habe, dass sie die zum Führen des Fahrzeugs benötigte Erlaubnis der Verwaltungsbehörde nicht habe. Als Beweismittel benennt der Strafbefehl die Angaben der Antragstellerin, Zeugen, einen Bundeszentralregisterauszug, einen Verkehrszentralregisterauszug und eine Zevis-Auskunft. In dem diesem Strafverfahren zugrundeliegenden Polizeibericht der Polizeiinspektion … vom 25.07.2017 heißt es unter anderem, dass die Antragstellerin nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zum Führen eines PKW sei. Die Antragstellerin habe gegenüber einem Beamten sinngemäß angegeben „Ich weiß, dass ich kein Fahrzeug führen darf. Es wird sehr schwer werden, den Führerschein wieder zu bekommen, nachdem ich ihn aufgrund von BTM-Konsum verloren habe.“. Die Akte der Staatsanwaltschaft … zu diesem Strafverfahren enthält neben dem Polizeibericht einen Nachtragsbericht der Polizei …, ebenfalls vom 25.07.2017, wonach der ehemalige Lebensgefährte der Antragstellerin, mit dessen Kraftfahrzeug sie während der Tat fuhr, angegeben hatte, ihm sei bekannt, dass die Antragstellerin keine Fahrerlaubnis habe. Den Führerschein habe sie damals wegen Drogenkonsums verloren und seitdem auch nicht wiederbekommen. Trotzdem fahre sie sehr oft ohne Führerschein. Der Akte ist zudem der Ausdruck einer Abfrage aus dem Verkehrszentralregister zu entnehmen, in dem für die Antragstellerin die Anordnung einer Fahrerlaubnissperre bis zum 03.11.2007 aufgeführt wird.

Die Fahrerlaubnisbehörde holte in der Zwischen- und Folgezeit im Hinblick auf mehrere Wohnortwechsel der Antragstellerin diverse behördliche Auskünfte bzw. Unterlagen zum Status der Fahrerlaubnis der Antragstellerin ein:

– Aus Auszügen aus der Führerscheindatei des … vom 14.01.2009, 19.09.2013 und vom 24.11.2020 ergibt sich lediglich die vom Amtsgericht … im Jahr 2006 mit Strafbefehl ausgesprochene Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

– Auszüge aus der Führerscheindatei der … vom 16.09.2013 und 06.11.2020 enthalten lediglich die Daten der Ersterteilung und der Erweiterung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin und benennen als Fahrerlaubnis-Status „erteilt“.

– Auszüge aus der Führerscheindatei des … vom 16.10.2013 und 23.11.2020 enthalten lediglich die Eintragung der durch das Amtsgericht … im Jahr 2006 ausgesprochenen Fahrerlaubnissperre.

– Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister bzw. Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 12.01.2010, 10.01.2014, 09.06.2015 und 18.11.2020 ergaben lediglich die Eintragung der Verhängung einer Geldbuße wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften im April 2006, des Strafbefehls des Amtsgerichts … vom 10.10.2006, einer vom Amtsgericht … unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts … gebildeten Gesamtstrafe vom 09.02.2007, die Versagung der Fahrerlaubnis durch die Antragsgegnerin am 08.01.2016 und die Verhängung der Geldstrafe und der Fahrerlaubnissperre durch das Amtsgericht … am 22.09.2017.

Die … teilte der Fahrerlaubnisbehörde im Dezember 2013 mit, dass ihr keine Führerscheindaten zur Antragstellerin vorlägen. Das … teilte im November 2020 mit, dass keine Unterlagen in der Fahrerlaubnisangelegenheit der Antragstellerin vorhanden seien.

Ausweislich einer Meso-Auskunft über die Antragstellerin vom 13.08.2015 war diese mit ihrer Wohnanschrift in der Vergangenheit in …, …, …, …, … und … gemeldet.

Die Antragsgegnerin nahm darüber hinaus Einsicht in die Straf-/Ermittlungsakten zu den Verfahren … und …. In ihrer Behördenakte wurde diesbezüglich vermerkt, dass nach Auswertung der Akten keine Erkenntnisse bezüglich des Entzugs der Fahrerlaubnis vorlägen.

Nachdem ihr Prozessbevollmächtigter Einsicht in die Behördenakte der Antragsgegnerin genommen hatte, erklärte die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.03.2021 an Eides statt, dass sie ihren von der Stadt … etwa 1997 und 1999 ausgestellten Führerschein verloren habe.

Mit Schreiben vom 28.06.2021 beantragte die Antragstellerin die Ausstellung eines Führerscheins. Daraufhin teilte ihr die Antragsgegnerin im Juli 2021 mit, dass ein Führerschein nicht ausgestellt und ihr anheimgestellt werde, einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu stellen.

Die Antragstellerin hat am 01.09.2022 Klage auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ausstellung eines Ersatzführerscheins erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung führt sie aus, sie sei nach Erteilung ihrer Fahrerlaubnis in eine unübersichtliche Lebensphase geraten. Im Jahr 2015 habe sie ihr Leben wieder in geordnete Bahnen gelenkt und sich an die Antragsgegnerin gewandt, da sie ihren Führerschein wiederhaben wolle. Sie verfüge weiterhin über eine Fahrerlaubnis. Es ergäbe sich aus der Behördenakte der Antragsgegnerin nicht, dass ihr diese entzogen worden sei. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis sei entgegen § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG nicht ins Fahreignungsregister eingetragen worden. Auch aus dem Auszug aus der Führerscheindatei ergäbe sich kein Entzug der Fahrerlaubnis. Die Strafbefehle aus den Jahren 2006 und 2017 hätten keine Beweiskraft für den Entzug der Fahrerlaubnis. Die Ausführungen im Polizeibericht aus dem Jahr 2017 stünden im Widerspruch zu den von der Antragsgegnerin geführten Behördenakten. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis könne nur aufgrund behördlicher Entscheidung oder im Rahmen einer strafrechtlichen Verurteilung erfolgt sein. Von der Antragsgegnerin seien sämtliche zuständige Behörden angefragt worden, ohne dass sie eine Entziehung der Fahrerlaubnis hätte belegen können. Soweit die Antragsgegnerin darauf abstelle, sie, die Antragstellerin, sei selbst von einer Entziehung ausgegangen, so sei anzumerken, dass sie sich an die Antragsgegnerin gewandt habe, da sie ihren Führerschein hätte „wiederhaben“ wollen. Dem Aktenvermerk der Antragsgegnerin lasse sich entnehmen, dass seitens dieser eine Entziehung vermutet und ihr dies mitgeteilt worden sei. Die Antragsgegnerin habe daher selbst ohne hinreichende Nachforschungen bei ihr, der juristisch nicht versierten Antragstellerin, einen zeitweisen Irrtum über eine Fahrerlaubnisentziehung hervorgerufen. Sie beschleiche der Eindruck, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Vergangenheit der Ansicht sei, dass sie nicht Inhaberin einer Fahrerlaubnis sein sollte und nun versuche, ihr diese auf diesem Wege zu „entziehen“. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung könne ihr nicht zugemutet werden, da sie – obwohl sie Fahrerlaubnisinhaberin sei – im Hinblick auf die Regelung des § 4 Abs. 2 StVZO gehindert werde, ein Kfz im Straßenverkehr zu führen. Da ihre Klage offensichtlich Erfolg haben werde, seien nur geringe Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen. Im Übrigen werde es für sie betriebsintern immer schwieriger, nicht über den Führerschein zu verfügen. Sie wolle sich zudem gerne eine neue Tätigkeit suchen, sehe sich aber im Hinblick auf ihre Pflicht im Bewerbungsverfahren, Angaben zum Besitz einer Fahrerlaubnis zu machen, daran gehindert.

Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren einen Ersatzführerschein auszustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Dass die Antragstellerin nicht mehr Inhaberin einer Fahrerlaubnis sei, ergäbe sich aus den Strafbefehlen vom 10.10.2006 und 22.09.2017 und dem Bericht der Polizei … vom 25.07.2017. Die Antragstellerin trage auch selbst nicht vor, die Fahrerlaubnis seither wiedererlangt zu haben. Sie treffe hierbei die Darlegungs- und Beweislast. Die dargelegten Umstände reichten für die Annahme einer fehlenden Fahrerlaubnis aus. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt nach einer telefonischen Anfrage zu Eintragungen im Zentralen Fahrerlaubnisregister mitgeteilt habe, dass dort keine Daten der Antragstellerin bzw. zur Entziehung ihrer Fahrerlaubnis mehr vorhanden seien, sehe sie keine weiteren Recherchemöglichkeiten. Sie könne zwar nicht benennen, durch welche Behörde die Fahrerlaubnis entzogen worden sei; im Gefahrenabwehrrecht sei dies jedoch nicht erforderlich.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft … zu den Verfahren … und … verwiesen.

II.

1. Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin kann ihr Begehren auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins in der Hauptsache im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 – 5 K 795/13 –, juris Rn. 11; Hahn/Klaus, in: MüKo StVR, 1. Aufl. 2016, § 25 FeV Rn. 27).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Antragstellerin hat dabei gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit, glaubhaft zu machen.

Die Antragstellerin hat zwar einen Anspruch auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins glaubhaft gemacht, da sie jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit Inhaberin einer Fahrerlaubnis ist. Es fehlt jedoch an der Glaubhaftmachung einer besonderen Eilbedürftigkeit.

a. Ein Anspruch auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins bei Abhandenkommen des Führerscheins ist – anders als die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 2 StVG – zwar nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, folgt jedoch aus der Pflicht des bisherigen Inhabers eines Führerscheins gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FeV, bei Abhandenkommen oder Vernichtung des Führerscheins den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Da von der Fahrerlaubnis ohne Führerschein nicht Gebrauch gemacht werden darf (§ 4 Abs. 2 FeV), folgt zudem aus dem Innehaben einer Fahrerlaubnis – die durch Abhandenkommen eines Führerscheins nicht berührt wird – ein Anspruch auf Ausstellung eines entsprechenden Führerscheins (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 23.09.1998 – 7 B 12016/98 –, BeckRs 1998, 11900; Hahn/Klaus, in: MüKo StVR, 1. Aufl. 2016, § 25 FeV Rn. 24).

aa. Es ist unstreitig, dass der Antragstellerin in der Vergangenheit eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 und eine Erweiterung der Fahrerlaubnis auf die Klasse 1a erteilt wurde. Dies ergibt sich aus den Auszügen aus der Führerscheindatei der Region Hannover. Die Beteiligten streiten lediglich darum, ob diese Fahrerlaubnis zwischenzeitlich erloschen ist.

(1) Das Erlöschen einer Fahrerlaubnis erfolgt durch verwaltungsbehördliche Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB oder durch einen – gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten, aber in § 2a Abs. 1 Satz 6 StVG vorausgesetzten – gegenüber der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde erklärten Verzicht des Fahrerlaubnisinhabers auf die Fahrerlaubnis. Es kann aus diesem Grund davon ausgegangen werden, dass ein Erlöschen einer Fahrerlaubnis grundsätzlich von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde dokumentiert wird und damit grundsätzlich ohne Weiteres nachgewiesen werden kann.

Das Gericht erforscht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt und damit die Frage, ob die Antragstellerin weiterhin Inhaberin einer Fahrerlaubnis ist, von Amts wegen. Dabei richtet sich das Maß der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach der Substanz des Vorbringens der Beteiligten (BVerwG, Urt. v. 15.06.2016 – 9 C 19.15 –, juris Rn. 19). Für den Fall, dass in einem Hauptsacheverfahren nicht nachweisbar sein sollte, ob die Fahrerlaubnis der Antragstellerin weiterhin besteht, kann vorliegend dahinstehen, ob dies zu Lasten der Antragstellerin geht. Dafür spricht, dass es sich beim Vorliegen einer Fahrerlaubnis um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, deren Nichterweislichkeit nach den Regeln der materiellen Beweislast zu Lasten derjenigen Person geht, die hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ziehen möchte. Für den Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis hat dementsprechend das Bundesverwaltungsgericht bereits eine Beweislast desjenigen, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis begehrt, festgestellt (BVerwG, Urt. v. 20.04.1994 – 11 C 60/92 –, juris Rn. 11; vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 – 5 K 795/13 –, juris Rn 15). Das Vorliegen einer Fahrerlaubnis setzt voraus, dass diese nach ihrer Erteilung nicht wieder erloschen ist. Zudem wendet sich die Antragstellerin vorliegend nicht gegen einen Eingriff in ihre Rechte, sondern begehrt mit der Ausstellung eines Ersatzführerscheins eine Leistung der Verwaltung, die nur verlangt werden kann, wenn die Fahrerlaubnis, die mit dem begehrten Führerschein nachgewiesen werden soll, (weiterhin) besteht. Dafür, dass es sich auch bei dem Nichterlöschen der Fahrerlaubnis um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, für die die Beweislast bei dem – vermeintlichen – Inhaber der Fahrerlaubnis liegt, spricht auch § 25 Abs. 4 Satz 2 FeV. Danach hat sich die Fahrerlaubnisbehörde auf Kosten der Antragstellerin durch die Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und aus dem Fahreignungsregister zu vergewissern, dass die Antragstellerin die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt (Hervorhebung durch die Kammer). Die Schwierigkeiten des Beweises des Nichtvorliegens eines Umstandes – hier das fehlende Erlöschen der Fahrerlaubnis – ändert an der Beweislastverteilung grundsätzlich nichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.2006 – 3 C 34.05 –, juris Rn. 22; OVG Bremen, Beschl. v. 26.01.2021 – 1 B 273/20 –, juris Rn. 30). Dafür, dass die Behörde für das Erlöschen einer erteilten Fahrerlaubnis die Beweislast trägt, spricht hingegen, dass die Fahrerlaubnis nicht an das Vorhandensein eines Dokumentes, des Führerscheins, gebunden ist, sondern mit einer behördlichen Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis entsteht und der Erhalt dieses Rechts unabhängig vom Vorhandensein eines Führerscheins nachgewiesen werden kann. Weist die Antragstellerin die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach, stellt sich der Einwand der Behörde, die Fahrerlaubnis sei durch eine staatliche Entscheidung oder einen Verzicht der Antragstellerin, der der Behörde zugegangen sein muss, als ein aus ihrer Sphäre stammender Einwand dar, für den sie – bspw. auch bei einer behördlichen Feststellung des Erlöschens der Fahrerlaubnis – die Beweislast tragen dürfte.

Selbst wenn die Antragstellerin die Beweislast für das Nichterlöschen ihrer Fahrerlaubnis trägt, hat sie i.S.d. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihre Fahrerlaubnis nicht erloschen ist. Ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Dass ihre Fahrerlaubnis erloschen ist, kann anhand der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte der Antragsgegnerin, den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft … sowie der Angaben der Beteiligten im vorliegenden Eilverfahren nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte für das Erlöschen der Fahrerlaubnis kann die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nachhaltig erschüttern (vgl. zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Tatsache: BVerwG, Beschl. v. 02.11.1998 – 8 B 211/98 –, juris).

Weder eine verwaltungsbehördliche oder eine strafgerichtliche Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin noch ein Verzicht auf ihre Fahrerlaubnis konnte ermittelt werden. Die Antragsgegnerin selbst hat die Fahrerlaubnis der Antragstellerin nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG entzogen. Auch hat sie weder behauptet, dass die Antragstellerin ihr gegenüber auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet hat, noch lässt sich ein solcher (ausdrücklicher oder konkludenter) Verzicht ihrer Behördenakte entnehmen. Ihre Anfragen an andere Behörden, in deren Zuständigkeitsbereich die Antragstellerin in den vergangenen Jahren ihren Wohnsitz hatte, ergaben ebenfalls keine Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG oder ein Erlöschen der Fahrerlaubnis durch Verzicht der Antragstellerin. Ein Erlöschen der Fahrerlaubnis ist zudem weder dem Fahreignungsregister (bis 01.05.2014 Verkehrszentralregister, vgl. Koehl, in: MüKo StVR, § 28 StVG, Rn. 1) noch dem Zentralen Fahrerlaubnisregister des Kraftfahrt-Bundesamtes zu entnehmen. In einem in der Behördenakte enthaltenen Urteil des Amtsgerichts … vom 06.08.2008 (…) sind die Vorstrafen der Antragstellerin aus den Jahren 1989 bis 2007 aufgeführt, ohne dass sich hieraus eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis ergibt. Auch lässt sich einem Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG vom 01.07.2015 keine Entziehung entnehmen. Schließlich liegen keine Hinweise auf einen Verzicht der Antragstellerin auf die Fahrerlaubnis vor, der der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zugegangen und damit hätte dokumentiert sein müssen.

(2) Die Antragsgegnerin stützt ihre Annahme, die Antragstellerin sei nicht mehr Inhaberin einer Fahrerlaubnis, maßgeblich auf die rechtskräftigen Strafbefehle des Amtsgerichts … vom 10.10.2006 und 22.09.2017, mit denen gegen die Antragstellerin Geldbußen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängt wurden. Diese genügen jedoch nicht ohne Weiteres für die Annahme des Erlöschens der Fahrerlaubnis.

Feststellungen in rechtskräftigen Strafbefehlen erzeugen keine Bindungswirkung. Strafbefehle sind keine im ordentlichen Strafverfahren ergehende Urteile, sondern ergehen in einem Verfahren, das vornehmlich der Vereinfachung und Beschleunigung dient, sodass sie regelmäßig nicht das Maß an Ergebnisrichtigkeit bieten können wie ein Urteil. Allerdings ergeht auch ein Strafbefehl aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht (§§ 407 f. StPO). Erhebt der Beschuldigte nicht rechtzeitig Einspruch oder nimmt er diesen zurück, steht der Strafbefehl gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich. Deshalb dürfen seine Feststellungen gleichwohl zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung im Ordnungsrecht gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (so für die behördliche oder gerichtliche Beurteilung der Persönlichkeit eines Betroffenen: BVerwG, Urt. v. 26.09.2002 – 3 C 37.01 –, juris Rn. 37 f.).

Vor diesem Hintergrund können die Strafbefehle ein Erlöschen der Fahrerlaubnis der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht belegen, da gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellung sprechen, die Antragstellerin habe ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt. Der Strafbefehl vom 10.10.2006 stützt sich allein auf Angaben der Antragstellerin, soweit sie sich eingelassen hatte, sowie auf Zeugenaussagen von zwei Polizeibeamten. Der Inhalt der Aussagen lässt sich dem Strafbefehl nicht entnehmen. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Behördenakte im November 2020 Einsicht in die dem Strafbefehl zugrundeliegende Ermittlungs-/Strafakte genommen und festgestellt, dass sich aus der Akte keine Hinweise auf eine Fahrerlaubnisentziehung ergeben. Auch eine Einsicht des Gerichts in die Akte konnte den Inhalt der in dem Strafbefehl aufgeführten Zeugenaussagen der Polizeibeamten und die Einlassung der Antragstellerin nicht ermitteln, da die Ermittlungsakte bereits vernichtet wurde. Entsprechendes gilt für den Strafbefehl vom 22.09.2017, welcher auf den Angaben der Antragstellerin, Zeugenaussagen, einem Bundeszentralregisterauszug, einem Verkehrszentralregisterauszug und einer Zevisauskunft beruht. Die Antragsgegnerin hat auch in die diesen Strafbefehl betreffende Ermittlungs-/Strafakte Einsicht genommen und festgestellt, dass sich der Akte keine Erkenntnisse zur Entziehung der Fahrerlaubnis entnehmen lassen. Auch nach Einsichtnahme des Gerichts in die Ermittlungs-/Strafakte zu diesem Strafbefehl kann nicht festgestellt werden, durch welche behördliche oder gerichtliche Entscheidung die Fahrerlaubnis zu welchem Zeitpunkt entzogen worden sein soll, oder dass die Antragstellerin selbst auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet hat.

Dass der Polizei … und dem Amtsgericht … kein konkreter Hinweis auf eine behördliche oder gerichtliche Fahrerlaubnisentziehung oder einen Verzicht auf die Fahrerlaubnis vorlag, deckt sich auch mit den übrigen Erkenntnismitteln.

Ob hiergegen bereits eine fehlende Eintragung im Fahrerlaubnisregister spricht, kann dahinstehen. Dass nach Mitteilung der Antragsgegnerin keine Daten zur Antragstellerin bzw. zu einer Entziehung ihrer Fahrerlaubnis im Zentralen Fahrerlaubnisregister des Kraftfahrt-Bundesamtes vorhanden sind, könnte dann nicht gegen ein Erlöschen der Fahrerlaubnis der Antragstellerin sprechen, wenn die im Jahr 1998 erweiterte Fahrerlaubnis und die Fahrerlaubnis betreffenden Vorgänge aufgrund des Zeitpunkts ihrer Ausstellung nicht in das Fahrerlaubnisregister einzutragen wären. In dem Zentralen Fahrerlaubnisregister werden seit dem 01.01.1999 in Deutschland ausgestellte Führerscheine mit den einheitlichen europäischen Fahrerlaubnisklassen A bis E erfasst (vgl. Trautmann, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 48 StVG Rn. 3). Es ist unklar, ob aufgrund einer fehlenden Eintragung der im Jahr 1998 erweiterten Fahrerlaubnis der Antragstellerin in das Fahrerlaubnisregister auch eine nach dem Stichtag des 01.01.1999 erfolgte Entziehung oder ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis einzutragen wäre.

Jedenfalls ist ein Erlöschen der Fahrerlaubnis auch nicht dem Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes zu entnehmen. Darin werden gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 2, 6 und 7 StVG sowohl Daten über rechtkräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, als auch unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen einer Fahrerlaubnis sowie Verzichte auf die Fahrerlaubnis gespeichert. Die fehlende Eintragung einer Fahrerlaubnisentziehung oder eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister stellt ein gewichtiges Indiz für das Bestehen der Fahrerlaubnis dar. Denn Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden sind gemäß § 28 Abs. 4 StVG verpflichtet, dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 dieser Vorschrift zu speichernden Daten mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht dient unter anderem gerade dazu, den Fahrerlaubnisbehörden und anderen abrufberechtigten Stellen mit der zentralen Registrierung der in diesem Register zu speichernden Informationen die Arbeit zu erleichtern (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1987 – 7 C 83/84 –, juris Rn. 11). Bei der Ausstellung eines Ersatzführerscheins vergewissert sich die Fahrerlaubnisbehörde deshalb gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 FeV unter anderem durch die Einholung einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister über das Vorliegen einer Fahrerlaubnis.

Der gewichtigen Indizwirkung der fehlenden Eintragung im Fahreignungsregister stehen weit überwiegend nicht die Tilgungsfristen im Fahrerlaubnisregister entgegen. Diese betragen bei Fahrerlaubnisentziehungen durch eine Fahrerlaubnisbehörde und bei Verzicht auf die Fahrerlaubnis gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG – auch nach der seit dem Jahr 1998 geltenden Fassung – zehn Jahre. Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung beginnt die Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Frist gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Eine behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin wegen Ungeeignet oder ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis müsste damit jedenfalls dem ältesten der Behördenakte zu entnehmenden Auszug aus dem Verkehrsregister vom 12.01.2010 zu entnehmen sein.

Unklar ist, ob dies auch für eine mögliche behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Befähigung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG) gilt. Soweit nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG der Fristbeginn für eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung gehemmt ist (Hervorhebung durch die Kammer), könnte eine behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Unfähigkeit in dem Zeitraum zwischen Erweiterung der Fahrerlaubnis um die Klasse 1a im November 1998 und dem 12.01.2000 aus dem Verkehrszentralregister bereits getilgt sein (vgl. § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG), sofern das Kraftfahrt-Bundesamt die Vorschrift des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG tatsächlich lediglich auf Entziehungen wegen mangelnder Eignung und nicht auch wegen mangelnder Befähigung anwendet bzw. in der Vergangenheit angewandt hat (vgl. zum Sinn und Zweck der Vorschrift: NdsOVG, Beschl. v. 09.07.2013 – 13 ME 110/13 –, juris Rn. 7). Für eine solche Entziehung liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Es ist aufgrund der aufgeführten Beweismittel und dem Ergebnis der Einsichtnahme in die Ermittlungs-/Strafakten durch die Antragsgegnerin und das Gericht nicht erkennbar, dass der Strafbefehl des Amtsgerichts … aus dem Jahr 2006 auf einer solchen Entziehung beruht. Diesem Strafbefehl lag kein älterer Auszug aus dem Fahreignungsregister zugrunde, aus dem eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Befähigung noch erkennbar gewesen sein könnte. Auch lag der Entscheidung keine andere Urkunde vor, aus der sich eine solche Entziehung ergeben könnte. Vielmehr beruht der Strafbefehl lediglich auf Zeugenaussagen der Polizeibeamten und einer Einlassung der Antragstellerin. Zudem konnte keine der von der Antragsgegnerin kontaktierten Fahrerlaubnisbehörden eine solche behördliche Entziehung bestätigen. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin in diesem Zeitraum ihren Wohnsitz an einem Ort hatte, für den eine Fahrerlaubnisbehörde zuständig ist, die noch nicht um Auskunft gebeten wurde.

Soweit nach der bis zum 30.04.2014 geltenden Rechtslage für Eintragungen einer Fahrerlaubnisentziehung durch ein Strafgericht nach § 69 StGB eine kürzere Tilgungsfrist von fünf Jahren galt, die jedoch gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F. ebenfalls erst mit Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Entziehung der Fahrerlaubnis begann, könnte der Verkehrszentralregisterauszug vom 12.01.2010 allenfalls hinsichtlich einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis in dem Zeitraum zwischen Erweiterung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin im November 1998 und dem 11.01.2000 aufgrund einer vorherigen Tilgung keine Aussagekraft haben. Jedoch ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Vorstrafen der Antragstellerin seit dem Jahr 1989 dem Urteil des Amtsgerichts … vom 06.08.2008 zu entnehmen sind, ohne dass sich hieraus eine solche Entziehung ergibt.

cc. Soweit sich die Antragsgegnerin zudem auf den dem Strafbefehl vom 22.09.2017 zugrundeliegenden Polizeibericht vom 25.07.2017 stützt, ergibt dieser ebenfalls keinen zwingenden Rückschluss auf eine Entziehung der oder einen Verzicht auf die Fahrerlaubnis. Aus dem Bericht ergibt sich nicht, worauf der den Bericht verfassende Polizeibeamte seine Feststellung, die Antragstellerin sei nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, stützt. Die diesem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Ermittlungs-/Strafakte beinhaltet nach Prüfung durch die Antragsgegnerin und das Gericht, wie bereits festgestellt, ebenfalls keinen konkreten Hinweis auf eine Fahrerlaubnisentziehung oder einen Verzicht auf die Erlaubnis. Die fehlende Eintragung eines Erlöschens der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister sowie fehlende entsprechende Auskünfte der in den vergangenen Jahren zuständigen örtlichen Fahrerlaubnisbehörden erschüttern diese Feststellung.

Soweit sich die Antragstellerin ausweislich des Berichts dahingehend geäußert hat, sie wisse, dass sie kein Fahrzeug führen dürfe und es werde sehr schwer werden, den Führerschein wiederzubekommen, ist diese Aussage ebenfalls nicht zwingend dahingehend zu verstehen, dass ihre Fahrerlaubnis erloschen ist. Die Antragstellerin hat eidesstattlich erklärt, ihren Führerschein verloren zu haben. Sie hat zudem erklärt, sie habe sich an die Antragsgegnerin gewandt, um ihren Führerschein wieder zu bekommen. Dabei habe ihr die Antragsgegnerin bei ihrer Vorsprache im Jahr 2013 vorgehalten, ihr sei die Fahrerlaubnis entzogen worden. Als nicht juristisch versierte Person sei bei ihr hierdurch der Irrtum hervorgerufen worden, ihr sei die Fahrerlaubnis entzogen worden. Ein solcher Irrtum würde erklären, weshalb die Antragstellerin davon ausging, kein Fahrzeug führen zu dürfen und nicht gegen den Strafbefehl aus dem Jahr 2017 vorgegangen ist. Zum Zeitpunkt des Strafbefehls aus dem Jahr 2006 war die Antragstellerin nach ihrem Vortrag betäubungsmittelabhängig und führte ihr Leben nicht in geordneten Bahnen. Dies steht in Einklang mit den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts … vom 06.08.2008, wonach diese seit ihrem 13. Lebensjahr Heroin konsumierte, 1989 erstmals im Rahmen von Beschaffungskriminalität mit dem Gesetz in Konflikt geriet und mehrere Haftstrafen verbüßte, im Jahr 2007 zweimal in Therapien eintrat und 2008 mit einer Überdosis Heroin einen Selbstmordversuch unternahm. Dass sie nicht gegen den Strafbefehl aus dem Jahr 2006 vorging, spricht damit ebenfalls nicht für das Erlöschen der Fahrerlaubnis.

Vor diesem Hintergrund vermag auch die dem polizeilichen Nachtragsbericht vom 25.07.2017 zu entnehmende Aussage des ehemaligen Lebensgefährten der Antragstellerin, wonach diesem bekannt sei, dass die Antragstellerin über keine Fahrerlaubnis verfüge und sie den Führerschein damals wegen Drogenkonsums verloren und seitdem auch nicht wiederbekommen habe, keine durchgreifenden Zweifel am Bestehen der Fahrerlaubnis zu begründen.

bb. Einem (in einem Hauptsacheverfahren ggf. auszusprechenden) Anspruch auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins stünde im Übrigen unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung auf Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben keine Pflicht der Antragstellerin entgegen, den Führerschein nach Erhalt umgehend wieder herausgeben zu müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.2017 – 10 B 22.16 –, juris Rn. 8), weil ihr die Fahrerlaubnis von Gesetzes wegen zu entziehen wäre mit der Folge, dass sie den Führerschein gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern hätte.

Zum einen müsste die Antragstellerin selbst im Falle der Annahme einer Nichteignung nicht umgehend den Führerschein wieder herausgeben. Denn es fehlt an einer entsprechenden Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde, die die Fahrerlaubnis zum Erlöschen bringt (VG Bremen, Beschl. v. 11.02.2021 – 5 V 2934/21 –, juris Rn. 36; anders wohl VG Düsseldorf, Urt. v. 16.02.2017 – 6 K 8088/16 –, juris Rn. 49, 50). Dieser Entscheidung kann das Gericht nicht vorgreifen.

Zum anderen steht derzeit für die Kammer – aber auch für die Antragsgegnerin selbst – nicht fest, dass die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens zu ihrem Gesundheitszustand aufgefordert, da eine gesundheitliche Nichteignung der Antragstellerin auch aus ihrer Sicht noch nicht feststeht. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin das angeforderte Gutachten nicht beigebracht hat, kann nicht gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf eine Nichteignung geschlossen werden. Denn die Aufforderung erfolgte im Rahmen des Verfahrens über die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Sie kann nicht der Aufforderung bei der Frage des Vorliegens der Voraussetzung für eine Entziehung einer Fahrerlaubnis gleichgesetzt werden, da es sich um unterschiedliche Maßnahmen handelt. Befolgt die Antragstellerin eine Aufforderung zur Einholung eines Gutachtens im Rahmen eines Erteilungsverfahrens nicht, kann nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV darauf geschlossen werden, dass sie eine solche Aufforderung auch im Rahmen eines Entziehungsverfahrens nicht befolgt hätte.

b. Jedoch hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund, d.h. keine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsgrund folgt nicht bereits aus dem Umstand, dass die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache obsiegt, aber § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV zuwiderhandelt, wenn sie ohne einen Führerschein ein Kraftfahrzeug am Straßenverkehr führt und sich damit ordnungswidrig verhält, § 75 Nr. 4 FeV i.V.m. § 24 StVG. Für den Anordnungsgrund muss die Antragstellerin glaubhaft machen, weshalb es ihr nicht zuzumuten ist, bis zu einer Hauptsacheentscheidung auf die Ausstellung eines Ersatzführerscheins zu warten und bis dahin das Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr zu unterlassen. Sie hat auf gerichtliche Nachfrage hierzu lediglich vorgetragen, dass es „betriebsintern immer schwieriger“ werde, nicht über den Führerschein zu verfügen, ohne dass sich hieraus in substantiierter Weise ergibt, mit welche Nachteilen die Antragstellerin konkret aufgrund des Umstandes konfrontiert ist, dass sie derzeit rechtlich an der Teilnahme am Straßenverkehr durch Führen eines Kraftfahrzeugs gehindert ist. Dass ihr dadurch eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Grundrechten droht, hat sie damit nicht substantiiert vorgetragen, zumal in keiner Weise konkreter erläutert wird, inwieweit sich die Sachlage im Vergleich zu dem bisherigen, viele Jahre andauernden Zustand geändert hat, in dem sie ebenfalls nicht im Besitz eines Führerscheins gewesen ist. Auch hat sie nicht dargelegt, inwieweit die Teilnahme am Straßenverkehr ohne das Führen eines Kfz für sie in der Vergangenheit mit unzumutbaren Nachteilen verbunden war, die sie nicht mehr hinnehmen kann. Ebenso wenig lässt sich eine drohende erhebliche Verletzung ihrer Grundrechte dem Vortrag entnehmen, sie wolle gerne eine neue Tätigkeit suchen, sehe sich aber im Hinblick auf ihre Angabepflichten im Bewerbungsverfahren daran gehindert. Für das Gericht lässt dieser Vortrag bereits nicht erkennen, um welche Tätigkeiten es sich hierbei handelt und inwieweit der Besitz eines Führerscheins für den Erfolg einer Bewerbung von Bedeutung ist.

Anders als in der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 23.09.1998 – 7 B 12016/98-12178/98 –, BeckRS 1998, 11900) steht im vorliegenden Eilverfahren auch noch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragstellerin weiterhin Inhaberin einer Fahrerlaubnis ist, sodass kein berechtigtes öffentliches Interesse bestünde, sie von der Teilnahme am Straßenverkehr fernzuhalten. Die hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens der Antragstellerin in der Hauptsache stützt sich im Wesentlichen auf Ihre eidesstattliche Erklärung, den Führerschein verloren zu haben, was sich mit dem Umstand deckt, dass ein Erlöschen der Fahrerlaubnis den Behördenakten und amtlichen Registern nicht entnommen werden kann. Es kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass nach einer informatischen Anhörung der Antragstellerin und etwaiger Zeugen im Hauptsacheverfahren Zweifel am Bestehen der Fahrerlaubnis begründet oder neue Ermittlungsansätze offenbar werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und in Orientierung an Ziffer 46.5 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3 nun u.a. die Klasse C1 und C1E erfasst, die zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE berechtigen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und 7 FeV). Da die Ausbildung und Prüfung für die „höhere“ Klasse nach § 6 Abs. 3 FeV auch zum Führen von Kraftfahrzeugen der „niedrigeren“ Klasse mit geringeren Anforderungen befähigen (OVG Bremen, Beschl. v. 30.11.2011 – 2 S 243/22 –, juris Rn. 16; a.A. u.a. OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 26.10.2022 – 3 M 88/22 –, juris Rn. 16), ist vorliegend die Klasse C1 und C1E maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts. Die Klasse CE ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da sie gemäß Anlage 3 Nr. 19 FeV durch die Schlüsselzahl 79 lediglich die Befugnis zum Führen bestimmter Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 im Verhältnis zu der durch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E verliehenen Befugnis erweitert (OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 26.10.2022 – 3 M 88/22 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Der sich daraus ergebende Streitwert von 5.000,00 Euro wird aufgrund des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfolgten Begehrens halbiert. Die Vorläufigkeit der Regelung wäre durch eine begrenzte Gültigkeitsdauer des Ersatzführerscheins zu sichern, sodass die begehrte Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsache nicht endgültig vorwegnehmen würde.

 

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