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Eintritt der Rechtskraft bei einem Bußgeldbescheid

Wird seitens der zuständigen Behörde ein Bußgeldbescheid erstellt, so entfaltet sich die rechtliche Auswirkung dieses Bußgeldbescheides erst mit dem Eintritt der Rechtskraft. Vielen Menschen ist nicht bewusst, dass es bis zum Eintritt der Rechtskraft bei einem Bußgeldbescheid noch Möglichkeiten der Interaktion gegen die rechtliche Auswirkung des Bußgeldbescheides gibt. Auch die genaue Definition des Begriffs Rechtskraft ist nicht jedem Menschen geläufig. Ebenso verhält es sich auch mit Fristen, die im Zusammenhang mit einem Bescheid gelten.

Rechtskraft beim Bußgeldbescheid: Wichtiger Zeitpunkt für Empfänger

Der Gesetzgeber definiert in Deutschland den Begriff der Rechtskraft als rechtliche Bezeichnung für die Endgültigkeit der Entscheidung. Dies bedeutet, dass mit dem Eintritt der Rechtskraft die rechtliche Auswirkung des Bescheides bzw. der Bescheid selbst nicht mehr angefochten werden kann. Aus diesem Grund ist es für den Empfänger des Bußgeldbescheides von entscheidender Bedeutung, wann die Rechtskraft eintritt.

Die Entstehung eines Bußgeldbescheides

Rechtskraft bei einem Bußgeldbescheid
Ein Bußgeldbescheid wird in der Regel zwei Wochen nach Erhalt rechtskräftig, wenn kein Einspruch eingelegt wird. Um rechtskräftig zu sein, muss der Bescheid bestimmte Merkmale aufweisen, wie die Identität des mutmaßlichen Täters und des Delikts sowie die zugehörigen Gesetze und Beweismittel. Eine Annahme von Vorsatz oder Fahrlässigkeit kann die Höhe des Bußgelds beeinflussen, und ein Einspruch gegen den Bescheid kann dazu führen, dass er vorläufig nicht rechtskräftig ist. (Symbolfoto: Sklo Studio/Shutterstock.com)

Damit es zu einem Bußgeldbescheid kommen kann, ist es zunächst erst einmal zwingend erforderlich, dass durch einen Menschen ein Verstoß gegen geltendes Recht oder rechtliche Verordnungen begangen wird. In der gängigen Praxis kommt der Bußgeldbescheid vorwiegend bei Straßenverkehrsdelikten zur Anwendung. Es ist jedoch auch denkbar, dass ein Bußgeldbescheid bei einem vollständig anderen Bereich als Resultat des Verstoßes ausgesprochen wird. Der Bußgeldbescheid wird dabei stets von der zuständigen Behörde ausgestellt und an die Person, welcher ein Verstoß zur Last gelegt wird, übersandt. Hierfür muss die zuständige Behörde jedoch erst einmal Kenntnis von dem Verstoß erlangen. In der gängigen Praxis erlangt die zuständige Behörde diese Kenntnis durch die Ordnungshüter des Ordnungsamtes oder der Polizei. Die Behörde kann jedoch auch durch andere Institutionen oder auch Personen Kenntnis von einem Verstoß gegen geltendes Recht oder rechtliche Verordnungen erlangen und mit einem Bußgeldbescheid darauf reagieren.

Wann tritt die Rechtskraft bei einem Bußgeldbescheid ein?

Ein Bußgeldbescheid erlangt die Rechtskraft, wenn diejenige Person, gegen die sich der Bußgeldbescheid richtet, kein Rechtsmittel gegen den Bescheid an sich einlegt. Da es bei jedem Bußgeldbescheid stets ein Rechtsmittel gibt, welches der Empfänger des Bußgeldbescheides einlegen kann, erlangt der Bußgeldbescheid dementsprechend nicht automatisch mit der Zustellung die Rechtskraft. Vielmehr sagt der Gesetzgeber in Deutschland, dass der Bußgeldbescheid die Rechtskraft erst nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist erlangen kann. Im Hinblick auf die Rechtskraft muss zudem auch erwähnt werden, dass die zuständige Behörde für die rechtliche Verfolgung der Tat eine Verjährungsfrist beachten muss. Wird der Bußgeldbescheid nicht innerhalb der Verjährungsfrist übermittelt, so gilt die Tat als verjährt.

Rechtliche Problematik: Verjährungsfrist und Rechtsmittel im Straßenverkehr

Im Zusammenhang mit der Verjährungsfrist ergibt sich jedoch die rechtliche Problematik, dass die Verjährungsfrist für eine Tat stark von dem rechtlichen Bereich abhängig ist. Im Straßenverkehr gilt ein Delikt nach dem Ablauf von drei Monaten rechtlich als verjährt, die zuständige Behörde kann jedoch diese Verjährungsfrist durch die Übermittlung eines Anhörungsbogens unterbrechen.

In der gängigen Praxis beträgt die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln 14 Tage. Diese Frist beginnt mit der formellen Zustellung des Bescheides an den Empfänger. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt rechtlich betrachtet die beschränkte Rechtskraft des Bußgeldbescheides, da der Empfänger durch ein entsprechendes Rechtsmittel diesen Bescheid anfechten kann. Erst mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder einem rechtlichen Misserfolg der Rechtsmittel erlangt der Bußgeldbescheid dann die unbeschränkte Rechtskraft und der Täter muss die Folgen der Rechtskraft tragen.

Welche Folgen hat die Rechtskraft bei einem Bußgeldbescheid

Erlangt der Bußgeldbescheid die Rechtskraft, so muss der Bescheidsempfänger die in dem Bußgeldbescheid festgelegten Konsequenzen tragen. Diese Konsequenzen sind abhängig von dem Delikt, welches dem Bußgeldbescheidsempfänger in dem Bescheid zur Last gelegt wird. Die direkte Folge der Rechtskraft des Bescheides ist der Umstand, dass dieser Bescheid dann von der zuständigen Behörde rechtlich auch durchgesetzt werden kann. Hierfür stehen einer Behörde unterschiedliche Mittel, wie die sogenannten Zwangsmittel, zur Verfügung. Die Rechtskraft des Bescheides hat dabei auch unmittelbare Auswirkungen auf etwaige Rechtsmittel, da der Bescheid mit der Erlangung der Rechtskraft nur schwerlich im Nachhinein verändert werden kann. Mit der Erlangung der Rechtskraft wird letztlich auch die Verjährungsfrist unterbrochen, sodass die Tat an sich verfolgbar bleibt.

Diese Möglichkeiten zur Aufhebung der Rechtskraft gibt es bei einem Bußgeldbescheid

Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid gilt in der gängigen Praxis zunächst erst einmal als unabänderlich. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass nach dem Eintritt der Rechtskraft die Rechtsmittel, die noch vor dem Eintritt der Rechtskraft bestanden, ausgeschlossen sind. Die Aufhebung der Rechtskraft bei einem Bußgeldbescheid ist mittels eines sogenannten Abänderungerungsbescheides denkbar, der jedoch in Deutschland rechtlich eher als eine Seltenheit angesehen wird. Die Aufhebung eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides ist lediglich dann möglich, wenn der rechtskräftige Bußgeldbescheid in sich als gravierend anzusehende Mängel enthält. Sollten diese gravierenden Mängel eine Wertlosigkeit des Bußgeldbescheides nach sich ziehen, so verliert der Bußgeldbescheid durch diesen Umstand auch seine Rechtskräftigkeit. Die Rechtskraft wird dann rechtlich unwirksam.

Eine weitere Möglichkeit zur Aufhebung der Rechtskraft eines Bußgeldbescheides bietet der § 85 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG). Dieser Paragraf regelt eine Verfahrens- bzw. Vorgangswiederaufnahme. In der Konsequenz wird dann der gesamte Vorgang rechtlich noch einmal neu bewertet, was letztlich zu einer Aufhebung der Rechtskraft von dem Bußgeldbescheid führen kann. Der § 85 OwiG besagt, dass eine Verfahrens- bzw. Vorgangswiederaufnahme von einem mittels rechtskräftigen Bußgeldbescheid als abgeschlossen geltenden Verfahrens die §§ 359 – 373a StPO (Strafprozessordnung) zur Anwendung kommen können. Dies setzt allerdings voraus, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme erfüllt sind.

Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme

Die Verfahrens- bzw. Vorgangswiederaufnahme ist ein juristisches Instrument, das es ermöglicht, ein bereits abgeschlossenes Verfahren erneut aufzunehmen, um es erneut zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern. Diese Möglichkeit besteht auch bei Bußgeldverfahren, die mit einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid abgeschlossen wurden.

Es gibt verschiedene Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Verfahrens- oder Vorgangswiederaufnahme in einem Bußgeldverfahren möglich ist. Eine Möglichkeit ist, dass ein Beweismittel, das eine nachteilige Wirkung für den Angeklagten hatte, sich als verfälscht oder unecht erwiesen hat. In diesem Fall ist es möglich, das Verfahren erneut aufzunehmen, um das verfälschte oder unechte Beweismittel auszuschließen und das Verfahren erneut zu prüfen.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass ein Sachverständiger oder Zeuge fahrlässig oder vorsätzlich eine falsche Aussage gemacht hat. Auch in diesem Fall kann das Verfahren erneut aufgenommen werden, um die Aussage des Sachverständigen oder Zeugen zu überprüfen und gegebenenfalls auszuschließen.

Eine Verfahrens- oder Vorgangswiederaufnahme kann auch erfolgen, wenn der Entscheidungsträger, also derjenige, der den Bußgeldbescheid erlassen hat, seine ihm obliegenden Amtspflichten verletzt hat. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Entscheidungsträger wichtige Beweismittel nicht berücksichtigt oder wenn er das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat.

Schließlich kann auch eine Verfahrens- oder Vorgangswiederaufnahme erfolgen, wenn es neue Erkenntnisse oder Beweismittel gibt, die für den Angeklagten eine mildere Strafe oder einen Freispruch bedeuten würden. In diesem Fall kann das Verfahren erneut aufgenommen werden, um die neuen Erkenntnisse oder Beweismittel zu berücksichtigen und gegebenenfalls eine neue Entscheidung zu treffen.

Eine Wiederaufnahme des Vorgangs bzw. des Verfahrens ist ausschließlich dann möglich, wenn gegen den Bußgeldbescheid zuvor das Rechtsmittel des Einspruchs eingelegt wurde. Erfolgte kein Einspruch, so gilt der Bußgeldbescheid durch den Empfänger als akzeptiert. Im absoluten Zweifel sollte daher auf jeden Fall ein Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann später auch zurückgezogen werden.

Wiederaufnahmeverfahren: Keine Garantie für mildere Strafen oder Freispruch

Es ist wichtig zu betonen, dass eine Verfahrens- oder Vorgangswiederaufnahme nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist und dass sie auch nicht automatisch zu einer milderen Strafe oder einem Freispruch führt. Vielmehr dient sie dazu, sicherzustellen, dass ein Verfahren fair und gerecht abläuft und dass die Entscheidungen auf der Grundlage korrekter Fakten und Beweismittel getroffen werden.

Fazit

Erhält ein Mensch einen Bußgeldbescheid, so sollte dieser Bescheid unter gar keinen Umständen ignoriert werden. Auch wenn viele Menschen die Auffassung vertreten, dass der Bußgeldbescheid eher nur sehr milde rechtliche Auswirkungen entfalten kann, so handelt es sich dennoch um ein behördliches Verfahren. In dem Bußgeldbescheid sind notwendige Informationen enthalten, die auf jeden Fall zur Kenntnis genommen werden sollten. Das Wissen darüber, welche Rechtsmittel möglich sind und welche Bedeutung die Rechtskraft an sich hat, ist daher unerlässlich. Gleichermaßen verhält es sich auch mit den entsprechenden Fristen, welche in dem Bußgeldbescheid dem Empfänger behördlich zur Kenntnis gegeben werden.

Hierbei handelt es sich um eben jene Zeitspanne, in welcher eine Reaktion auf den Bußgeldbescheid erfolgen kann. Eine entsprechende Reaktion kann sich im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Verfahrens als wichtig erweisen, da ein Ignorieren des Bußgeldbescheides bzw. der Verzicht auf Rechtsmittel von dem deutschen Gesetzgeber als Akzeptanz des Bußgeldbescheides gewertet wird. In derartigen Fällen wird es im Nachhinein sehr schwierig bis nahezu unmöglich, einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid noch zu verändern. Dies ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn das Rechtsmittel des Einspruchs gegen den Bescheid eingelegt wurde. Aus diesem Grund sollte der Einspruch auf jeden Fall eingelegt werden.

FAQ

Frage: Was ist die Definition von Rechtskraft beim Bußgeldbescheid? Antwort: Rechtskraft beim Bußgeldbescheid bedeutet, dass der Bescheid nicht mehr angefochten werden kann und die rechtlichen Konsequenzen wirksam werden.

Frage: Wie kommt es zur Entstehung eines Bußgeldbescheids? Antwort: Ein Bußgeldbescheid entsteht, wenn eine Person gegen geltendes Recht oder rechtliche Verordnungen verstößt und die zuständige Behörde davon Kenntnis erhält.

Frage: Wann tritt die Rechtskraft bei einem Bußgeldbescheid ein? Antwort: Die Rechtskraft beim Bußgeldbescheid tritt ein, wenn der Empfänger des Bescheids kein Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegt und die Rechtsmittelfrist abläuft.

Frage: Welche Folgen hat die Rechtskraft bei einem Bußgeldbescheid? Antwort: Bei Eintritt der Rechtskraft muss der Empfänger des Bußgeldbescheids die in diesem festgelegten Konsequenzen tragen, die von der zuständigen Behörde auch rechtlich durchgesetzt werden können.

Frage: Gibt es Möglichkeiten, die Rechtskraft bei einem Bußgeldbescheid aufzuheben? Antwort: Die Rechtskraft kann mittels eines Abänderungsbescheids oder einer Verfahrens- bzw. Vorgangswiederaufnahme aufgehoben werden, wobei letztere nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

 

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