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Drogenfahrt – Absehen von Fahrverbot und Reduzierung Geldbuße

AG Tiergarten, Az.: (343 OWi) 3022 Js-OW113673/15 (958/15), Urteil vom 22.01.2016

In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Tiergarten in der Sitzung vom 22.01.2016 für Recht erkannt:

Der Betroffene wird wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße In Höhe von 300,– (dreihundert) Euro verurteilt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. §§ 24a StVG, 17 OWIG

Gründe:

I.

drogenfahrtDer Betroffene ist von Beruf Kraftfahrer, übt diesen jedoch nicht aus, da ihm dies derzeit nicht möglich Ist. Denn er hat das hiesige Bußgeldverfahren zum Anlass genommen, auf seinen Führerschein zu verzichten und sich aufgrund seines zumindest gelegentlichen Cannabiskonsums in der Vergangenheit zu einer Verkehrstherapie für auffällig gewordene Kraftfahrer anzumelden. Wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet ist nicht bekannt.

II.

Am 5. Juni 2015 befuhr der Betroffene mit dem Pkw Kawasaki ppp. gegen 20:10 Uhr in 10997 Berlin die Straße Vor dem Schlesischen Tor in Höhe der Hausnummer 2. Zu diesem Zeitpunkt stand er unter der Wirkung von Cannabis. Wann der Konsum stattgefunden hat, ließ sich ebenso wenig klären wie die Frage, ob der Betroffene Gelegenheitskonsument oder chronischer Konsument ist. Zu seinen Gunsten ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Konsum nicht unmittelbar vor der Fahrt stattgefunden hat, sondern einige Stunden zuvor. Dem Betroffenen war bewusst, dass sein Cannabiskonsum Auswirkungen auf seine Fahrtauglichkeit haben könnte. Gleichwohl trat er die Fahrt mit seinem Pkw an, ohne sich zuvor zu vergewissern, dass eine Beeinflussung der Fahrtauglichkeit durch den einige Zeit zuvor erfolgten Konsum ausgeschlossen ist. Es wäre ihm ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen — etwa durch eine Internetrecherche — festzustellen, dass selbst ein erhebliche Zeit zurückliegender Konsum von Cannabis noch Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit haben kann. Dies hat er aus Nachlässigkeit unterlassen.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Betroffenen und dem In der Hauptverhandlung im Wege des Selbstleseverfahrens verlesenen Untersuchungsberichts vom 24. Juli 2015 für die am 5. Juni 2015 bei dem Betroffenen entnommene Blutprobe. Der Betroffene hat über seinen Verteidiger ein Geständnis abgelegt. Der verlesene Untersuchungsbericht weist für die um 23:00 Uhr entnommene Blutprobe einen Wert von 9,7 ng/ml THC, 150 ng/mi THCCarbonsäure und 3,0 ng/ml 11-Hydroxy-THC aus. Damit ist eine Wirkung von mindestens 1,0 ng/ml THC auf den Betroffenen zum Tatzeltpunkt erwiesen. Ein genauer Wert Ist nicht ermittelbar, da es für eine Rückrechnung keine allgemeingültige Formel gibt, wie dies etwa bei Alkohol der Fall Ist (vgl. KG DAR 2010, 274 m.w.N.). Da aber die festgestellte Konzentration nach der Tat über dem analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml lag und der Konsum vor der Tat eingeräumt worden ist, kann ausgeschlossen werden, dass zum Tatzeitpunkt die auf den Betroffenen einwirkende Konzentration den analytischen Grenzwert unterschritten hat. Hierauf hat die fehlerhafte Annahme des verlesenen Gutachtens, dass mit der festen Regressionsformel von Huestis et al. gerechnet werden könne (vgl. hierzu ausführlich KG aaO,), keinen Einfluss.

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den über den Verteidiger gemachten Angaben des Betroffenen. Der Verzicht auf den Führerschein ist durch die Verlesung der im Hauptverhandlungstermin vorliegenden Verzichtserklärung, mit der der Betroffene gegenüber der den Führerschein ausstellenden Behörde auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hat, belegt worden. Für die vorgetragene Anmeldung zu einer Teilnahme an einer Verkehrstherapie ist eine Bescheinigung der Verkehrspsychologischen Beratungsstelle für auffällig gewordene Kraftfahrer zur Prävention, Rehabilitation und Prophylaxe vorgelegt und in der Hauptverhandlung verlesen worden.

IV.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Betroffene einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 StVG schuldig gemacht. Eine vorsätzliche Begehungsweise liegt nicht vor, da ein genauer Zeitpunkt des Konsums nicht festgestellt werden konnte und der Betroffene nur eine fahrlässige Begehungsweise eingeräumt hat. Umstände, die die zwingende Annahme rechtfertigen, der Betroffene hätte positive Kenntnis von der Auswirkung seines Betäubungsmittelkonsums auf seine Fahrtüchtigkeit gehabt, sind mithin nicht ersichtlich. Dass der Betroffene fahrlässig gehandelt hat, ergibt sich indes zum einen aus seinem entsprechenden Geständnis. Zum anderen liegt objektiv ein Sachverhalt vor, der zur Annahme von Fahrlässigkeit zwingt. Wer Betäubungsmittel konsumiert, weiß dass dies grundsätzlich Auswirkungen auf seine Tauglichkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen haben kann. Mithin obliegt ihm die Pflicht sich vor seinem nächsten Fahrtantritt zu vergewissern, dass tatsächlich keine Auswirkungen des Betäubungsmittelkonsums mehr vorliegen. Mittels einer Internetrecherche lässt sich innerhalb weniger Minuten zumindest feststellen, dass eine Wirkung der Betäubungsmittel selbst bei länger zurückliegendem Konsum nicht sicher ausschließen lässt. Da die Möglichkeiten des Internets allgemeinbekannt sind, kann vorliegend nur der Schluss gezogen werden, dass der Betroffene sich entweder pflichtwidrig keine Gedanken über die Auswirkungen seines Betäubungsmittelkonsums gemacht hat oder aber etwaige vorhandene Kenntnisse bzw. Bedenken nicht ernst genommen hat. Dass der Cannabiskonsum zeitnah vor der Tat erfolgt sein muss, um — ohne das Vorliegen weiterer Umstände — Fahrlässigkeit annehmen zu können (so noch KG DAR 2010, 274), ist nach diesem zutreffenden Maßstab für die Annahme einer Fahrlässigkeit nicht erforderlich (vgl. ausführlich KG VRS 127, 2014, 244). Überdies wären selbst die nach früherer Rechtsprechung erforderlichen Umstände in Form des Geständnisses des Betroffenen gegeben.

V.

Nach Nr. 242 BKat ist für den Fall des erstmaligen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines berauschenden Mitteln eine Regelbuße von 500 Euro nebst einem einmonatigen Fahrverbot vorgesehen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch erheblich vom Regelfall einer derartigen Ordnungswidrigkeit. Der Betroffene war geständig und auch nachvollziehbar einsichtig, was sich Im Verzicht auf seine Fahrerlaubnis und der Anmeldung zur Teilnahme an einer Verkehrstherapie manifestiert hat. Ein derartiges Verhalten fällt in positiver Weise deutlich aus der Reihe vergleichbarer Fälle und rechtfertigt es, die Buße auf 300 Euro herabzusetzen.

Auf die Verhängung eines Fahrverbotes konnte verzichtet werden. Zum einen würde es ins Leere — gehen, da der Betroffene auf seine Fahrerlaubnis bereits verzichtet hat. Zum anderen ist der durch das Fahrverbot bezweckte „Denkzettel-Effekt“ bereits dadurch eingetreten, dass der Betroffene durch den Verzicht von sich aus eine Situation geschaffen hat, die sonst erst durch die Verhängung eines Fahrverbotes erzwungen werden müsste. Deshalb war es vorliegend — anders als in anderen Konstellationen, in denen auf die Verhängung des Regelfahrverbotes verzichtet wird — nicht erforderlich, die Geldbuße als Kompensation für den Verzicht auf das Fahrverbot zu erhöhen. Denn eine Erhöhung der Geldbuße würde den Betroffenen schlechter stellen als denjenigen, der nicht bereits freiwillig auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hat. Vielmehr war die Buße neben den bereits genannten Gründen auch deshalb herabzusetzen, weil der Verzicht auf die Fahrerlaubnis einen längeren Verzicht auf das Autofahren beinhaltet als ein einmonatiges Fahrverbot.

Vl.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 465 StPO.

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