Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 22.2195 – Beschluss vom 30.11.2022 I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A79, A2, A1, AM, B, BE, CE79, C1, C1E, L und T. Im Jahr 2021 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim u.a. […]