Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 1 OLG 53 Ss-394/22 – Beschluss vom 14.09.2022
Der Antrag der Betroffenen auf Wiedereinsetzung in Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bzw. der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 13. April 2022 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 23. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
1. Das Amtsgericht Zossen hat mit Urteil vom 13. April 2022 gegen die von der Teilnahme an der Hauptverhandlung entbundene, in der Hauptverhandlung jedoch anwaltlich vertretene – straßenverkehrsrechtlich erheblich einschlägig vorbelastete – Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h eine Geldbuße von 100,00 € festgesetzt. Die Ordnungswidrigkeit war ausweislich des Bußgeldbescheides, auf den sich die Urteilsgründe beziehen, am pp. 2021 gegen 7:36 Uhr auf der Bundesautobahn pp. bei km pp. in Fahrtrichtung Lpp./Wpp. begangen worden.
Gegen das Urteil hat die Betroffene mit dem bei Gericht am 19. April 2022 angebrachten Anwaltsschriftsatz Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt.
Das mit Gründen versehene schriftliche Urteil gelangte am 10. Mai 2022 zu den Akten. Am selben Tag verfügte der Bußgeldrichter die förmliche Zustellung des Urteils sowohl an die Betroffene als auch an deren Verteidiger, dessen Vollmachtsurkunde sich bei den Akten befindet. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle wurde die Verfügung noch am 10. Mai 2022 ausgeführt. Die Zustellung an die Betroffene, die zunächst erfolglos blieb, erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde schließlich am 19. Mai 2022; ein Nachweis hinsichtlich der Zustellung an den Verteidiger befindet sich nicht bei den Akten.
Zugleich mit vorgenannter Verfügung vom 10. Mai 2022 wurde dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 13. Mai 2022 wurde die Akte „nach erfolgter Einsichtnahme dankend zurückgereicht“ (Bl. 103 d.A.); am 23. Mai 2022 ist die Akte wieder bei Gericht eingegangen (Bl. 102 R, 103 d.A.).
Mit Beschluss vom 23. Juni 2022 verwarf das Amtsgericht Zossen den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 346 Abs. 1 StPO iVm. § 80 Abs. 3, Abs. 4 OWiG als unzulässig, da das Rechtsmittel nicht gemäß innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1, 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3, 80 Abs. 3, Abs. 4 OWiG in einer von einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle mit Anträgen versehen und begründet worden sei.
Gegen diesen, dem Verteidiger 1. Juli 2022 auf Verfügung des Bußgeldrichters förmlich und der Betroffenen formlos zugestellten Beschluss hat die Betroffene mit dem am 4. Juli 2022 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt; hinsichtlich der Wiedereinsetzung beruft sich die Betroffene darauf, dass dem Verteidiger das Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 13. April 2022 nicht förmlich zugestellt worden sei, ein entsprechendes Empfangsbekenntnis sich nicht bei den Akten befindet.
2. Den Anträgen der Betroffenen bleibt der Erfolg versagt.
a) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 346 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 2 OWiG ist form- und fristgerecht eingelegt worden.
In der Sache hat der Rechtsbehelf jedoch keinen Erfolg.
aa) Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt nach § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG einen Monat ab Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe.
Im vorliegenden Fall wurde das Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 13. April 2022 der Betroffenen am 19. Mai 2022 wirksam förmlich zugestellt. Die Zustellungsurkunde weist dies gem. § 1 BrbVwZG iVm. §§2, 3 BrbVwZG und §182 ZPO nach. Sie ist eine öffentliche Urkunde gem. §415 ZPO, die volle Beweiskraft gem. §418 ZPO entfaltet. Soweit nach §415 Abs.2 ZPO der Nachweis der Unrichtigkeit der durch zu Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen möglich ist, ist ein solcher Nachweis nicht geführt worden. Auch erfolgte die Zustellung auf Anordnung des Gerichtsvorsitzenden (§ 36 Abs.1 S.1 StPO iVm. §71 OWiG). Mithin endete die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags bzw. der Rechtsbeschwerde gemäß § 43 Abs. 1, 2 StPO iVm. § 71 OWiG mit Ablauf des 20. Juni 2022, da der 19. Juni 2022 auf einen Sonntag fiel. Eine Begründungsschrift ist bisher nicht bei Gericht eingegangen, so dass das Amtsgericht Zossen zutreffend den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 23. Juni 2022 als unzulässig verworfen hat.
bb) Der Umstand, dass das Empfangsbekenntnis des Verteidigers nicht zu der Akte gelangt ist, wobei jedoch die förmliche Zustellung an den Verteidiger richterlich verfügt, auch ausgeführt wurde, kann im vorliegenden Fall nicht den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3, 80 Abs. 3, Abs. 4 OWiG auf Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses begründen. Denn ausweislich der richterlichen Verfügung vom 10. Mai 2022 wurde dem Verteidiger der Betroffenen zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die schriftlichen Urteilsgründe bereits bei der Akte befanden, Akteneinsicht für die Dauer von 3 Tagen gewährt (Bl. 102 d.A.). Mit Anwaltsschriftsatz vom 13. Mai 2022 wurde – wie oben dargelegt – die Akte „nach erfolgter Einsichtnahme dankend zurückgereicht“; am 23. Mai 2022 ist die Akte wieder bei Gericht eingegangen. Mithin hatte der Verteidiger noch vor der Betroffenen Kenntnis von dem schriftlichen Urteil. Wenn die Akte mit dem schriftlichen Urteil nach Akteneinsicht, „nach erfolgter Einsichtnahme“, durch den Verteidiger dem Gericht zurückgereicht wird, kann sich die Betroffene bzw. deren Verteidiger nicht darauf berufen, dass sich das Empfangsbekenntnis nicht bei den Akten befindet; dies wäre rechtsmissbräuchlich.
cc) Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine förmliche Zustellung des Urteils vom 13. April 2022 an die Betroffene erfolgt ist.
Zwar hatte der Verteidiger der Betroffenen bereits im Verwaltungsverfahren eine Vollmachtsurkunde zu den Akten gereicht, so dass er gemäß §145a Abs.1 StPO iVm. §71 OWiG (Nr. 154 Abs. 1 RiStBV) als ermächtigt gilt, Zustellungen im Empfang zu nehmen. Von daher wäre das Bußgeldgericht gehalten gewesen, vor Erlass des Verwerfungsbeschlusses das Empfangsbekenntnis als Zustellungsnachweis einzufordern. Die Vorschrift des §145a Abs.1 StPO ist jedoch eine bloße Ordnungsvorschrift und begründet keine Rechtspflicht, Zustellungen für die Betroffene an deren Verteidiger zu bewirken (allgemeine Ansicht, statt vieler: vgl. KG, Beschluss vom 27. November 2020, (5) 161 Ss 155/20 (47/20), in: StraFo 2021, 69 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2007, 4 Ws 210/07; siehe auch Senatsbeschluss vom 19. September 2019, (1 B) 53 Ss-OWi 438/19 (266/19), zit. n. juris, dort Rn 18). Daher sind auch an die Betroffene vorgenommenen Zustellungen wirksam und setzen Rechtsmittelfristen sowohl hinsichtlich der Einlegung als auch hinsichtlich der Begründung in Gang (vgl. BVerfG NJW 2001, 2532; BGHSt 18, 352, 354; BayObLG VRS 76, 307; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 88; OLG Frankfurt StV 1986, 288; OLG Karlsruhe VRS 105, 348; OLG Köln VRS 101, 373; KG a.a.O.; Senatsbeschluss a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 145a Rn 6). Wenn aber schon die unterlassene förmliche Zustellung des Urteils an den Verteidiger im vorliegenden Fall nicht maßgeblich sein kann, muss dies erst Recht für die unterlassene Anforderung des Empfangsbekenntnisses gelten. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Verteidiger – wie oben ausgeführt – infolge der gewährten Akteneinsicht spätestens am 13. Mai 2022 Kenntnis von dem angefochtenen Urteil hatte, mag auch die bloße Aktenübersendung die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt haben (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. September 2019, (1 B) 53 Ss-OWi 438/19 (266/19), zit. n. juris, dort Rn 15), sondern die Zustellung an die Betroffene.
Der Zulassungsantrag bzw. die Rechtsbeschwerde ist daher unzulässig, weil sie verfristet und nicht formgerecht begründet worden ist. Mithin hat das Amtsgericht das Rechtsmittel zu Recht nach § 346 Abs. 1 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG verworfen.
b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags bzw. der Rechtsbeschwerde ist zurückzuweisen. Weder die Betroffene noch deren Verteidiger waren gemäß § 44 StPO iVm. § 46 OWiG „ohne Verschulden“ gehindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten; der Betroffenen wurde das Urteil vom 13. April 2022 förmlich zugestellt, der Verteidiger hatte infolge gewährter Akteneinsicht Kenntnis von dem angefochtenen Urteil. Überdies ist innerhalb der Antragsfrist des § 45 Abs. 1 StPO iVm. § 46 OWiG die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden, denn infolge der Einsichtnahme in die Akten wäre es dem Verteidiger der Betroffenen möglich gewesen, das Rechtsmittel mit Anträgen zu versehen und zu begründen.
3. Eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, da das Kostenverzeichnis hinsichtlich des Antrags auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 346 Abs. 2 StPO keine Gebühr vorsieht und Auslagen nicht entstehen (vgl. OLG Koblenz VRS 68, 51; Meyer-Goßner, StPO, 65. Aufl., § 346 Rdnr. 12 m.w.N.), und hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags die Betroffene die Kosten des Verfahrens nach § 473 Abs. 1, 7 StPO ohnehin zu tragen hat.