Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 675/19 (398/19) – Beschluss vom 27.12.2019
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 4. September 2019 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat mit Urteil vom 4. September 2019 gegen den straßenverkehrsrechtlich mit Fahrverbot bereits vorbelasteten Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 61 km/h (nach Toleranzabzug), begangen am … 2018 gegen 14:50 Uhr mit dem Pkw amtliches Kennzeichen … auf der Bundesautobahn … bei km …, Fahrtrichtung Autobahndreieck …, ein Bußgeld in Höhe von 440,00 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet.
Gegen diese Entscheidung, die in Abwesenheit des von der Anwesenheitspflicht entbundenen Betroffenen, jedoch in Anwesenheit des Verteidigers ergangen ist, hat der Betroffene mit dem am 9. September 2019 bei Gericht angebrachten Anwaltsschriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach der am 23. September 2019 erfolgten Urteilszustellung mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 11. Oktober 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet, dabei die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt. Der Betroffene ist insbesondere der Ansicht, dass das schriftliche Urteil nicht mit einer den Anforderungen des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG genügenden richterlichen Unterschrift versehen ist. Zudem habe sich das Bußgeldgericht nicht hinreichend mit der Vorwerfbarkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung auseinandergesetzt, da sich an Verkehrsschildern widersprüchliche Streckenangaben befunden haben sollen und ein Zusatzschild mit „Straßenschäden“ den örtlichen Begebenheiten nicht entsprochen habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2019 beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 4. September 2019 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel zurückzuverweisen. Dem Betroffenen wurde über seinen Verteidiger rechtliches Gehör gewährt, dabei die vorläufige Senatsauffassung bekannt gegeben, dass die richterliche Unterschrift unter dem angefochtenen Urteil noch den Anforderungen des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO genügen könne. Hierauf hat der Betroffene mit Anwaltsschriftsatz vom 17. Dezember 2019 repliziert.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und entsprechend den §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.
2. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, es ist unbegründet.
a) Entgegen der Rechtsauffassung des Betroffenen und der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg genügt die richterliche Unterschrift unter dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 4. September 2019 noch den gesetzlichen Anforderungen. Die Unterzeichnung des Urteils genügt insbesondere den Anforderungen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterschrift gestellt werden. Die entsprechende Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO iVm. § 71 OWiG ist nicht begründet.
Es entspricht – wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2019 zutreffend dargelegt hat – ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Unterschrift der handschriftlich angebrachte bürgerliche Name ist, wobei der Schriftzug zwar nicht lesbar sein aber doch noch als „Schriftzug“ – als ein aus Buchstaben bestehendes Gebilde – erkennbar sein muss. Bloße Striche oder geometrische Figuren genügen nicht. Es muss ein Mindestmaß an Ähnlichkeit mit dem ausgeschriebenen Namen jedenfalls in der Weise vorhanden sein, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, dessen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (vgl. BGHSt 12, 317; OLG Oldenburg MDR 1988, 253; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Strafsenat, Beschluss vom 27. März 2012, (2 B) 53 Ss-OWi 37/12 (30/12); ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 16. Februar 2019, (1 B) 53 Ss-OWi 608/18 (320/18)).
Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich zudem aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Die Unterschrift soll gewährleisten, dass das Schriftstück auch tatsächlich vom Unterzeichner herrührt. Deshalb reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen (vgl. statt vieler: BGH NJW 1985, 1227; BGH NJW 1997, 3380, 3381; OLG Köln NStZ-RR 2011, 348, 349; BayObLG NStZ-RR 2003, 305, 306; OLG Oldenburg NStZ 1988, 145). Der Bundesgerichtshof hat ergänzend – im Zusammenhang mit einer Unterschrift unter einem bestimmenden anwaltlichen Schriftsatz – darauf hingewiesen, dass zumindest in Fällen, in denen kein Zweifel an der Urheberschaft bestünde, ein „großzügiger Maßstab“ anzulegen sei (BGH NJW 1997, 3380, 3381; ebenso BGH NJW 2000, 607). Diese Grundsätze gelten auch für die Unterzeichnung eines Urteils durch den Bußgeldrichter.
Die hier zu beurteilende Unterschrift ist jedenfalls in einer Gesamtschau ausreichend, um von einer wirksamen Unterzeichnung gemäß § 275 Abs. 2 Satz 1 auszugehen:
Der Schriftzug ist hinreichend individuell gestaltet und geht über die Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader) bzw. geschlängelter Linien, die in keinem erkennbaren Bezug zu den Buchstaben des Namens stehen und daher für eine wirksame Unterzeichnung nicht genügen (vgl. nur OLG Köln, a.a.O.), hinaus. Der Anfangsbuchstabe ist als „G“ ebenso noch hinreichend zu erkennen wie der Folgebuchstabe „o“. Ohne Zweifel stammt das Urteil von der Richterin, die die Hauptverhandlung geleitet hat. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2019, alle während des Verfahrens gefassten Beschlüsse sowie die Ladungs- und Zustellungsverfügungen sind in ähnlicher Weise unterzeichnet, auch die von dem Betroffenen im Anwaltsschriftsatz vom 17. Dezember 2019 zitierte Terminsverfügung, Entbindungsverfügung, Umladung usw. Der Schriftzug der Unterzeichnenden ist dem Senat darüber hinaus auch aus zahlreichen anderen Straf- und Bußgeldverfahren bekannt und kann eindeutig der erkennenden Tatrichterin – Richterin am Amtsgericht G… – zugeordnet werden. Auch spricht nichts dafür, sie habe das Urteil nur für den inneren Betrieb mit einer Abkürzung ihres Namens abzeichnen („paraphieren“) wollen.
Unter Zugrundelegung des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten großzügigen Maßstabes sind insgesamt die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung gegeben.
b) Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften.
Gegen die Beweiswürdigung der Tatrichterin bestehen keine Bedenken. Im Bußgeldverfahren sind an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Dennoch kann für deren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren gelten. Denn auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung, weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in den Stand gesetzt wird, die Beweiswürdigung des Tatrichters auf Widersprüche, Unklarheiten, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze zu überprüfen, wie für den Rechtsfolgenausspruch (OLG Bamberg VRS 114, 456/457; OLG Jena VRS 114, 458/459 f.; OLG Hamm NZV 2003, 295; OLG Karlsruhe NZV 2007, 256/257).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil. Insbesondere sind die Ausführungen der Tatrichterin im Rahmen der Beweiswürdigung nicht widersprüchlich oder lückenhaft. Mit den Einwendungen des Betroffenen setzen sich die Urteilsgründe auseinander (S. 6, 8 f.). Nachvollziehbar führen die Urteilgründe aus, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf 80 km/h „trichterförmig“ herabgesetzt worden ist. Es sei auch „gerichtsbekannt“, vorauf in der Hauptverhandlung hingewiesen worden ist, dass die Straßenschäden „spürbar und erkennbar“, insbesondere Querrinnen vorhanden sind (S. 8 UA).
Dass das Tatgericht lediglich von einer fahrlässigen Begehungsweise ausgegangen ist, obwohl sich aufgrund des vorhandenen Geschwindigkeitstrichters und der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ein vorsätzliches, zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten geradezu aufdrängt, bedarf keiner Erörterung, da der Betroffene durch die Annahme bloßer Fahrlässigkeit jedenfalls nicht beschwert ist.
c) Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg erweist sich auch der Rechtsfolgenausspruch sowohl hinsichtlich der erkannten Geldbuße als auch hinsichtlich des erkannten Fahrverbotes als frei von Rechtsfehlern.
aa) Der Generalstaatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass zu den erörterungsbedürftigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz OWiG dem Grunde nach auch die Umstände gehören, die geeignet sind, die Fähigkeit des Täters zu beeinflussen, eine bestimmte Geldbuße aufzubringen. Die Wertgrenze einer “geringfügigen Ordnungswidrigkeit“, bei der Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht erforderlich sind (§ 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG), wird durch die Oberlandesgerichte zwischenzeitlich unterschiedlich gezogen. Teilweise wird mit Blick auf § 80 Abs. 2 OWiG die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse dann für entbehrlich gehalten, wenn die Geldbuße 100 € nicht übersteigt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 97, 214; OLG Hamm VRS 92, 40; OLG Hamm SchlHA 2004, 264), in Anlehnung an die für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde maßgebliche Wertgrenze (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) setzt eine große Mehrheit der Obergerichte die Wertgrenze bei über 250 Euro an (vgl. OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Jena VRS 110, 443, 446; OLG Jena VRS 113, 351; OLG Köln ZfSch 2006, 116; OLG Düsseldorf NZV 2000, 426; OLG Düsseldorf NZV 2008, 161; KG VRS 111, 202; OLG Bamberg GewArch 2007, 389, 390; BayObLG DAR 2004, 594; OLG Zweibrücken NZV 1999, 219; OLG Zweibrücken NZV 2002, 97; Senatsbeschluss vom 8. Juni 2010 – 1 Ss (OWi) 109 B/10).
Die gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Urteil erkannte Geldbuße beträgt 440,00 Euro und liegt über dem Schwellenwert. Dennoch ist das Tatgericht zu einer Schätzung der Einkommensverhältnisse oder zur Annahme durchschnittlicher Vermögensverhältnisse dann berechtigt, wenn der Betroffene Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen verweigert oder das Gericht den Angaben dazu keinen Glauben schenken kann. In diesen Fällen dürfte in den Vordergrund rücken, dass den Bußgeldkatalogen durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse der Betroffenen zu Grunde liegen (vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl., Rdnr. 29 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Mit dem Antrag des Betroffenen auf Entbindung von seiner Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung nach §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 1 OWiG, worauf der Betroffenen einen Anspruch hat, ist im Regelfall die Anerkennung der Fahrereigenschaft mit der Erklärung verknüpft, keine weiteren Angaben vor Gericht zu machen. Ein solcher Fall ist hier gegeben, so dass das Tatgericht von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen hatte ausgehen dürfen, indem es auf die Regelgeldbuße erkannt und überdies von einer Erhöhung des Geldbuße infolge der Vorbelastung abgesehen hat.
bb) Auch das erkannte Fahrverbot entspricht dem Regelfahrverbot und ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 61 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV, Ziff. 11.3.9 Tabelle 1 BKat das Fahrverbot von zwei Monaten im Regelfall anzuordnen, das Fahrverbot indiziert ist. Aus Gründen der erforderlichen Gleichbehandlung und Rechtssicherheit sowie im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit ist die Anordnung des Fahrverbotes bei Vorliegen eines Regelfalls geboten. Im vorliegenden Fall entspricht die Anordnung des Fahrverbotes für die Dauer von zwei Monaten diesem Regelfall.
Es besteht zwar für den Bußgeldrichter aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im besonderen Ausnahmefall die Möglichkeit, von einen indizierten Fahrverbot abzusehen oder (soweit möglich) dieses zu reduzieren. Dies ist aber nur dann möglich, wenn sich das Fahrverbot als eine für den Betroffenen „besondere Härte“ darstellen würde. Eine „besondere Härte“ kann aus wirtschaftlichen Gründen aber nur dann vorliegen, wenn nachweislich schwere wirtschaftliche Schäden, etwa der Verlust des Arbeitsplatzes oder die Vernichtung der beruflichen Existenz oder der wirtschaftlichen Existenz eines Betriebes drohen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. bereits Senatsbeschluss vom 19. März 2003 – 1 Ss (OWi) 14 B/03 -; Senatsbeschluss vom 22. April 2009 – 1 Ss (OWi) 44 B/09 -; siehe auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage, § 25 StVG Rdnr. 25 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Mit der Problematik des Absehens von dem Regelfahrverbot kann sich das Bußgeldgericht naturgemäß nur dann auseinandersetzten, wenn sich entweder aus den Akten Anhaltspunkte für eine solche „besondere Härte“ ergeben oder wenn der Betroffene eine solche für sich in Anspruch nimmt und entsprechendes in seiner Einlassung vorträgt. Bei letzterem sind bei der der Beurteilung, ob eine „besondere Härte“ vorliegt, dem Bußgeldrichter wegen der erforderlichen Gleichbehandlung und Rechtssicherheit enge Grenzen gesetzt. In einem solchen Fall muss das Urteil die Erwägungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit von Angaben des Betroffenen darlegen, der sich auf besondere Härte, wie etwa bedrohender Existenz- oder Arbeitsplatzverlust, beruft (vgl. OLG Koblenz NZV 1996, 373; OLG Koblenz DAR 1999, 227, 228; OLG Düsseldorf DAR 1996, 65, 66; OLG Hamm DAR 1996, 325) und eine Verhältnismäßigkeitserörterung vornehmen, bei der zumutbare Überbrückungsmöglichkeiten der Dauer des Fahrverbotes (Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Taxi, Beschäftigung eines bezahlten Fahrers, Inanspruchnahme von Urlaub usw.) zu diskutieren sind, wobei damit einhergehende finanzielle Belastungen, etwa durch Inanspruchnahme von Ersparnissen oder Rücklagen, dem Betroffenen zumutbar sein können.
Im vorliegenden Fall setzen sich die Urteilsgründe mit der Möglichkeit eines Absehens von dem Fahrverbot oder einer Reduzierung des Fahrverbotes wegen „besonderer Härte“ auseinander (S. 10 UA); eine solche Härte ist jedoch weder erkennbar noch von dem Betroffenen vorgetragen worden.
cc) Entgegen der Auffassung des Betroffenen (Begründungsschrift vom 11. Oktober 2019, dort S. 6) und den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (dort S. 10) ist auch kein Raum für die Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a OWiG. Die so genannte 4-Monats-Regel kommt nur dann zur Anwendung, wenn in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden war (§ 25 Abs. 2a OWiG). Ein solcher Fall liegt ist hier nicht gegeben: Ein voraufgegangenes gegen den Betroffenen erkanntes Fahrverbot ist am 3. April 2017 in Rechtskraft (vgl. hierzu statt vieler: BayObLG NZV 1999, 50) erwachsen, die vorliegende Ordnungswidrigkeit datiert vom 19. August 2018; mithin liegen zwischen beiden Ereignissen keine zwei Jahre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.