AG Nordhausen, Az.: 34 OWi 882/15, Beschluss vom 06.12.2015
Die Kostenrechnung der Thüringer Polizei – Zentrale Bußgeldstelle Artern – vom 28.10.2015 wird a u f g e h o b e n.
Die Kosten des Zwischenverfahrens und die Auslagen des Betroffenen im Zwischenverfahren werden der Verfolgungsbehörde auferlegt.
Gründe
Der Betroffene wendet sicht mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenrechnung vom 28.10.2015, mit der der Betroffene aufgefordert wird, 12,00 EUR Aktenversendungspauschale zu bezahlen. Der Verteidiger des Betroffenen wendet sich gegen diese Pauschale mit der Begründung, auf sein Akteneinsichtsgesuch sei ihm nicht die Akte zur Verfügung gestellt worden, sondern eine Kopie der Akte.
Der Antrag ist nach 108 Abs. 1 Nr. 3 OWiG zulässig und im Ergebnis auch begründet.
Nach § 107 Abs. 5 OWiG kann von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführter Sendung einschließlich Rücksendung pauschal ein Betrag von 12,00 EUR als Auslagen erhoben werden. Der Anspruch auf die Kostenpauschale gemäß § 107 Abs. 5 OWiG ist erst fällig, wenn Akteneinsicht im Rechtssinne gewährt worden ist, was erst dann der Fall ist, wenn Einsicht in die Originalunterlagen gewährt wird. Die Auffassung der Verfolgungsbehörde, auch für Kopien würden Personal- und Materialkosten entstehen, trifft zwar zu. Indes ist dies nicht die Problematik, um die es hier geht. Nur das Original der Akte lässt erkennen, wie die Akte geführt wurde, ob es ggf. Neuheftungen gegeben hat, ob ggf. aufgrund vom Umheftungen, die auf welcher Grundlage auch immer beruhen könnten, Weißungen vorgenommen worden sind usw.
Der Verteidiger hat den Anspruch, dass ihm die Akte genau so zur Verfügung steht, wie sie später dann dem Gericht zur Verfügung steht. Diese Voraussetzungen werden nur durch die Einsicht in die Originalakte erfüllt.
Da die Kopien dem Anspruch auf Akteneinsicht daher nicht gerecht werden, besteht nach hiesiger Auffassung auch kein Anspruch auf Erstattung von Kopiekosten. Hier wurde dem Verteidiger im Ergebnis eine nicht verlangte Leistung erbracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 OWiG.