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Bußgeldverfahren – Auslagenerstattung notwendiger Auslagen

Doppeltes Bußgeld, doppeltes Pech? Amtsgericht St. Ingbert stoppt Bußgeldverfahren wegen fehlerhafter Zustellung und stellt klar: Falscher Name, großes Chaos! Ein kleiner Fehler mit großer Wirkung – lesen Sie, wie ein falsch geschriebener Nachname in einem Bußgeldbescheid zu einem überraschenden Verfahrensausgang führte.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht hat entschieden, das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.
  • Die Kosten des Verfahrens werden von der Landeskasse übernommen.
  • Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse nicht auferlegt.
  • Der Betroffene erhielt zwei verschiedene Bußgeldbescheide wegen des gleichen Vergehens.
  • Einer der Bußgeldbescheide war wegen eines falschen Nachnamens nicht wirksam zustellbar.
  • Der Verteidiger des Betroffenen erhielt den fehlerhaften Bußgeldbescheid formlos.
  • Das Gericht sah aufgrund der fehlerhaften Zustellung ein Verfahrenshindernis.
  • Die Entscheidung entlastet den Betroffenen finanziell, da er keine Verfahrenskosten tragen muss.
  • Die Klarstellung des Gerichts zur Zustellung und Fehlerhaftigkeit bietet wichtige Hinweise für zukünftige Fälle.

Bußgeld futsch wegen Namensirrtum – Gericht stoppt Verfahren

Bußgeldverfahren sind ein fester Bestandteil des Rechtslebens und dienen dazu, Rechtsverstöße zu ahnden. Neben der eigentlichen Geldstrafe können im Bußgeldverfahren auch die Kosten des Verfahrens auf den Verurteilten umgelegt werden. Ein wichtiger Bestandteil dieser Kosten sind die sogenannten notwendigen Auslagen, die der Staat im Zuge des Verfahrens hatte. Dabei handelt es sich um Ausgaben für beispielsweise Sachverständige, Gutachten oder Zeugenbefragungen, die im Einzelfall unumgänglich waren.

Im Fokus steht dabei, ob die notwendigen Auslagen auch tatsächlich von dem Beschuldigten zu tragen sind. Das Gesetz sieht bestimmte Voraussetzungen dafür vor. Diese Voraussetzungen müssen sorgfältig geprüft werden, da die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen einen großen Einfluss auf die finanzielle Belastung des Betroffenen hat. In der Praxis gibt es viele Fälle, in denen es um die Frage geht, welche Kosten tatsächlich als notwendig einzustufen sind. Dies kann insbesondere bei komplexen Verfahren, die viele Sachverständigenbefragungen erfordern, zu Streitpunkten führen.

Ein aktuelles Gerichtsurteil befasst sich mit einem Fall, in dem es um die Erstattung von notwendigen Auslagen im Bußgeldverfahren ging. Dieses Urteil gewährt einen interessanten Einblick in die rechtlichen Anforderungen an die Erstattungspflicht des Betroffenen.

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Der Fall vor Gericht


Einstellung eines Bußgeldverfahrens wegen Zustellungsmangel

Das Amtsgericht St. Ingbert hat in einem Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Der Fall drehte sich um zwei Bußgeldbescheide, die gegen denselben Betroffenen für den gleichen Vorwurf erlassen wurden. Die rechtliche Herausforderung lag dabei in der fehlerhaften Zustellung des ersten Bescheids und den daraus resultierenden Konsequenzen.

Fehlerhafte Zustellung des ersten Bußgeldbescheids

Der erste Bußgeldbescheid wurde am 24. Januar 2023 ausgestellt, enthielt jedoch einen falschen Nachnamen des Betroffenen. Aufgrund dieses Fehlers konnte der Bescheid dem Betroffenen nicht wirksam zugestellt werden. Stattdessen wurde er dem Verteidiger des Betroffenen formlos übersandt. Diese fehlerhafte Zustellung sollte weitreichende Folgen für das gesamte Verfahren haben.

Rechtliche Konsequenzen der Zustellungsproblematik

Das Gericht sah in der fehlerhaften Zustellung des ersten Bußgeldbescheids ein schwerwiegendes Problem. Es bewertete die Situation als Verfahrenshindernis gemäß § 206 Absatz 3 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Diese Einschätzung führte zu einer für den Betroffenen günstigen Entscheidung.

Gerichtsentscheidung zur Verfahrenseinstellung und Kostenübernahme

Basierend auf der festgestellten Zustellungsproblematik traf das Amtsgericht St. Ingbert folgende Entscheidung:

  1. Das Verfahren wurde wegen des vorliegenden Verfahrenshindernisses eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens wurden der Landeskasse auferlegt.
  3. Das Gericht sah davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen. Diese Entscheidung stützte sich auf § 467 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 des Ordnungswidrigkeitengesetzes.

Die Entscheidung des Amtsgerichts St. Ingbert zeigt deutlich, wie wichtig die korrekte Zustellung von Bußgeldbescheiden ist. Ein scheinbar kleiner Fehler wie ein falsch geschriebener Nachname kann erhebliche rechtliche Auswirkungen haben und sogar zur Einstellung des gesamten Verfahrens führen. Für Betroffene in Bußgeldverfahren unterstreicht dieser Fall die Bedeutung einer genauen Prüfung aller Verfahrensschritte, insbesondere der ordnungsgemäßen Zustellung von Bescheiden.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung unterstreicht die fundamentale Bedeutung einer ordnungsgemäßen Zustellung im Bußgeldverfahren. Ein formaler Fehler wie ein falscher Nachname kann zu einem Verfahrenshindernis führen und die Einstellung des Verfahrens zur Folge haben. Dies verdeutlicht, dass selbst scheinbar geringfügige Formfehler erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Für die Praxis bedeutet dies, dass Behörden und Gerichte äußerste Sorgfalt bei der Zustellung von Bußgeldbescheiden walten lassen müssen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, der möglicherweise fehlerhaft zugestellt wurde? Das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert unterstreicht, wie wichtig eine korrekte Zustellung ist. Wurde Ihr Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt, könnte das gesamte Verfahren ungültig sein.

Konkret bedeutet das: Ein kleiner Fehler, wie ein falsch geschriebener Name, kann große Auswirkungen haben. Sollten Sie Zweifel an der Zustellung Ihres Bescheids haben, prüfen Sie ihn sorgfältig. Im Zweifel sollten Sie rechtlichen Rat einholen, um Ihre Rechte zu wahren und möglicherweise hohe Bußgelder oder sogar ein Fahrverbot zu vermeiden.

Dieses Urteil zeigt, dass Sie sich gegen fehlerhafte Bescheide wehren können und Ihre Rechte im Bußgeldverfahren schützen sollten.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten? Nicht selten tauchen dabei Fragen zur korrekten Zustellung auf. Ist der Bescheid überhaupt gültig? Wie kann man sich gegen einen Fehler wehren? Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen verständliche und zuverlässige Antworten zu allen wichtigen Fragen rund um Bußgeldverfahren und Zustellung.


Was versteht man unter einer „notwendigen Ausgabe“ im Bußgeldverfahren?

Notwendige Ausgaben im Bußgeldverfahren umfassen alle Kosten, die für eine angemessene Rechtsverteidigung erforderlich sind. Dazu zählen in erster Linie die Anwaltskosten, sofern die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands aufgrund der Komplexität des Falls oder der drohenden Sanktionen geboten erscheint. Auch Fahrtkosten zum Gericht oder zur Anhörung bei der Bußgeldbehörde können als notwendig anerkannt werden.

Gutachterkosten gelten ebenfalls als notwendige Ausgaben, wenn ein Sachverständigengutachten zur Klärung strittiger Fragen beiträgt. Dies ist häufig bei technischen Messverfahren wie Geschwindigkeits- oder Abstandsmessungen der Fall. Die Kosten für ein privat in Auftrag gegebenes Gutachten werden jedoch nur dann erstattet, wenn es tatsächlich zur Entlastung des Betroffenen beigetragen hat.

Für die Anerkennung als notwendige Ausgabe ist entscheidend, dass die Kosten im konkreten Einzelfall zur zweckmäßigen Rechtsverteidigung erforderlich waren. Luxuriöse oder überzogene Aufwendungen werden nicht erstattet. So gelten etwa Übernachtungskosten nur dann als notwendig, wenn eine Anreise am Verhandlungstag nicht zumutbar war.

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten mit niedrigen Bußgeldern unter 60 Euro werden Anwaltskosten in der Regel nicht als notwendige Ausgaben anerkannt. In solchen Fällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Verteidigung ohne anwaltliche Hilfe zumutbar ist.

Die Erstattung notwendiger Ausgaben erfolgt nur, wenn das Verfahren eingestellt wird oder der Betroffene freigesprochen wird. In diesen Fällen trägt grundsätzlich die Staatskasse die Kosten. Eine Ausnahme gilt, wenn der Betroffene die Einleitung des Verfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Für die Geltendmachung notwendiger Ausgaben ist es ratsam, alle Belege sorgfältig aufzubewahren und dem Gericht oder der Bußgeldbehörde vorzulegen. Die Entscheidung über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Ausgaben trifft letztlich das Gericht oder die Behörde im Einzelfall.

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Wann werden die Kosten im Bußgeldverfahren von der Landeskasse übernommen?

Die Landeskasse übernimmt die Kosten im Bußgeldverfahren in verschiedenen Situationen. Eine Kostenübernahme erfolgt grundsätzlich, wenn das Verfahren eingestellt wird. Dies gilt sowohl für die Einstellung durch die Verwaltungsbehörde als auch durch das Gericht. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 105 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) in Verbindung mit § 467 der Strafprozessordnung (StPO).

Bei einem Freispruch trägt ebenfalls die Landeskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen. Dies umfasst beispielsweise die Anwaltskosten, sofern die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands als notwendig erachtet wird. Die Notwendigkeit bemisst sich dabei an der Komplexität des Falles und den möglichen Konsequenzen für den Betroffenen.

Auch bei einer Zurücknahme des Bußgeldbescheids durch die Behörde kommen die Kosten auf die Landeskasse zu. Dies geschieht häufig, wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass der Tatvorwurf nicht haltbar ist oder Verfahrensfehler vorliegen.

Es gibt jedoch Ausnahmen von der Kostenübernahme durch die Landeskasse. Wenn der Betroffene die Einleitung des Verfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, kann er zur Tragung der Kosten verpflichtet werden. Dies könnte der Fall sein, wenn jemand bewusst falsche Angaben macht oder wichtige Informationen verschweigt, die eine frühere Einstellung des Verfahrens ermöglicht hätten.

Bei einer Einstellung nach § 47 OWiG liegt es im Ermessen des Gerichts, ob die Auslagen des Betroffenen von der Landeskasse übernommen werden. Hier spielen Faktoren wie die Schwere des Tatvorwurfs, das Verhalten des Betroffenen im Verfahren und die Gründe für die Einstellung eine Rolle.

Die Kostenentscheidung muss stets begründet werden, insbesondere wenn von der Regel der Kostenübernahme durch die Landeskasse abgewichen wird. Eine pauschale Ablehnung der Kostenübernahme ohne Angabe von Gründen ist rechtswidrig und kann erfolgreich angefochten werden.

Für Betroffene ist es ratsam, im Falle einer Einstellung oder eines Freispruchs auf die korrekte Kostenentscheidung zu achten. Sollte die Behörde oder das Gericht die Kostenübernahme durch die Landeskasse verweigern, kann dagegen Rechtsmittel eingelegt werden. Dies geschieht in der Regel durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder eine Beschwerde, je nach Verfahrensstand.

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Welche Schritte kann man unternehmen, wenn ein Bußgeldbescheid fehlerhaft zugestellt wurde?

Bei einer fehlerhaften Zustellung eines Bußgeldbescheids können Betroffene verschiedene Schritte unternehmen, um ihre Rechte zu wahren. Zunächst sollte der Zustellungsfehler genau dokumentiert werden. Dazu gehört das Festhalten des Datums und der Umstände, unter denen der Bescheid erhalten wurde. Relevante Unterlagen wie der Briefumschlag oder Zustellungsurkunden sind aufzubewahren.

Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einzulegen. Dabei sollte explizit auf den Zustellungsmangel hingewiesen werden. Es empfiehlt sich, den Einspruch schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an die Bußgeldbehörde zu senden, um den fristgerechten Eingang nachweisen zu können.

Die Behörde ist verpflichtet, den Zustellungsmangel zu prüfen. Erkennt sie den Fehler an, muss sie den Bußgeldbescheid erneut und diesmal ordnungsgemäß zustellen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist von neuem.

Bei schwerwiegenden Zustellungsmängeln kann die Verjährung der Ordnungswidrigkeit eintreten. Dies ist der Fall, wenn zwischen Tatbegehung und wirksamer Zustellung des Bußgeldbescheids mehr als drei Monate vergangen sind. Eine unwirksame Zustellung unterbricht die Verjährungsfrist nicht.

Betroffene sollten prüfen, ob die Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung eingehalten wurden. Diese finden über § 3 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Anwendung. Besonders schwere Mängel, wie etwa eine fehlende Geschäftsnummer auf dem Bescheid, können zur Unwirksamkeit der Zustellung führen.

Im Falle einer Ersatzzustellung ist besondere Vorsicht geboten. Sie ist nur wirksam, wenn das Schriftstück in den zur Wohnung des Betroffenen gehörenden Briefkasten eingeworfen wurde. Ein Einwurf in einen gemeinsamen Briefschlitz eines Mehrfamilienhauses genügt nicht.

Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Zustellung ist anwaltliche Hilfe ratsam. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann die Erfolgsaussichten eines Einspruchs einschätzen und weitere rechtliche Schritte einleiten.

Wird das Verfahren aufgrund des Zustellungsmangels eingestellt, haben Betroffene Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen. Dies umfasst auch die Anwaltskosten. Die Behörde kann die Kostenerstattung nur in begründeten Ausnahmefällen verweigern, etwa wenn der Betroffene das Verfahren bewusst verzögert hat.

Eine sorgfältige Dokumentation und zügiges Handeln sind entscheidend. Je früher der Zustellungsmangel geltend gemacht wird, desto größer sind die Chancen auf eine erfolgreiche Anfechtung des Bußgeldbescheids.

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Welche rechtlichen Folgen hat die fehlerhafte Zustellung eines Bußgeldbescheids?

Die fehlerhafte Zustellung eines Bußgeldbescheids kann weitreichende rechtliche Folgen haben. Ein Zustellungsmangel kann die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids beeinträchtigen und unter Umständen sogar zur Unwirksamkeit führen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da die ordnungsgemäße Zustellung den Beginn der Einspruchsfrist markiert und für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung relevant ist.

Ein wesentlicher Aspekt bei der fehlerhaften Zustellung ist die mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen. Erhält der Adressat den Bußgeldbescheid aufgrund eines Zustellungsfehlers nicht oder verspätet, kann er seine Verteidigungsrechte nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass der gesamte Bußgeldbescheid als rechtswidrig eingestuft wird.

Die Verfolgungsverjährung wird durch eine fehlerhafte Zustellung nicht unterbrochen. Dies kann zur Folge haben, dass die Ordnungswidrigkeit verjährt, bevor eine wirksame Zustellung erfolgt. In einem solchen Fall wäre eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit nicht mehr möglich. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Monate, kann aber je nach Art der Ordnungswidrigkeit auch länger sein.

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Einspruchsfrist. Bei einer fehlerhaften Zustellung beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist nicht zu laufen. Der Betroffene kann in diesem Fall auch noch nach Ablauf der regulären Frist Einspruch einlegen, ohne dass ihm Fristversäumnis vorgeworfen werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Bußgeldbescheid den Adressaten auf anderem Wege erreicht hat.

Für die Behörde bedeutet eine fehlerhafte Zustellung oft einen erheblichen Mehraufwand. Sie muss den Bußgeldbescheid erneut und diesmal ordnungsgemäß zustellen. Dies kann zu Verzögerungen im Verfahren führen und bindet zusätzliche Ressourcen. In manchen Fällen kann es sogar dazu kommen, dass die Behörde das Verfahren einstellen muss, wenn eine wirksame Zustellung nicht mehr rechtzeitig vor Eintritt der Verfolgungsverjährung möglich ist.

Ein Zustellungsmangel kann auch finanzielle Folgen für die Behörde haben. Wird das Verfahren aufgrund eines Zustellungsfehlers eingestellt, können dem Betroffenen Auslagen entstanden sein, etwa durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts. In solchen Fällen muss die Behörde unter Umständen die notwendigen Auslagen des Betroffenen erstatten. Dies ergibt sich aus § 105 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 467 StPO.

Es ist wichtig zu betonen, dass nicht jeder Zustellungsfehler automatisch zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids führt. Geringe Mängel, wie etwa ein Schreibfehler im Namen des Adressaten, der die Identifizierung nicht beeinträchtigt, sind in der Regel unschädlich. Entscheidend ist, ob der Zustellungsmangel so schwerwiegend ist, dass er den Zweck der Zustellung vereitelt.

Für den Betroffenen ist es ratsam, bei Verdacht auf einen Zustellungsfehler umgehend rechtlichen Rat einzuholen. Ein Rechtsanwalt kann prüfen, ob tatsächlich ein relevanter Zustellungsmangel vorliegt und welche Schritte daraufhin zu unternehmen sind. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, den Zustellungsmangel gegenüber der Behörde geltend zu machen und auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken.

Die Behörden sind sich der Bedeutung einer ordnungsgemäßen Zustellung bewusst und bemühen sich in der Regel um eine korrekte Durchführung. Dennoch können Fehler passieren, etwa wenn der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht erreichbar ist oder die Zustellung an eine falsche Person erfolgt. In solchen Fällen ist es wichtig, dass sowohl die Behörde als auch der Betroffene die rechtlichen Konsequenzen kennen und angemessen reagieren können.

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Wie kann man sich gegen eine ablehnende Entscheidung zur Kostenerstattung wehren?

Gegen eine ablehnende Entscheidung zur Kostenerstattung im Bußgeldverfahren können Betroffene Widerspruch einlegen. Dies muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheids erfolgen. Der Widerspruch ist bei der Behörde einzureichen, die den Bescheid erlassen hat. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden.

Die Behörde prüft den Widerspruch und erlässt einen Widerspruchsbescheid. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Vor Gericht müssen Betroffene darlegen, warum die Ablehnung rechtswidrig ist und ihre Auslagen erstattet werden müssen.

Wichtige Argumente können sein, dass die Einstellung des Verfahrens nicht auf einem Verschulden des Betroffenen beruht oder die Behörde bei ordnungsgemäßer Sachverhaltsaufklärung selbst zum gleichen Ergebnis gekommen wäre. Auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann geltend gemacht werden.

Für die Erstattung notwendiger Auslagen wie Anwaltskosten gilt grundsätzlich: Wird das Bußgeldverfahren eingestellt, trägt die Staatskasse die Kosten. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Betroffene die Kosten schuldhaft verursacht hat, etwa durch verspätetes Vorbringen entlastender Umstände.

Die bloße Nichtäußerung im Verfahren rechtfertigt keine Verweigerung der Auslagenerstattung. Die Behörde muss konkret darlegen, inwiefern ein schuldhaftes Verhalten vorlag. Pauschale Begründungen reichen nicht aus.

Bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit ist zu berücksichtigen, ob die Einschaltung eines Anwalts notwendig und angemessen war. Dies hängt von der Komplexität des Falls und den Erfolgsaussichten ab.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Notwendige Auslagen: Dies sind unvermeidbare Kosten, die einem Beteiligten im Rahmen eines Bußgeldverfahrens entstehen. Dazu gehören beispielsweise Anwaltskosten, Fahrtkosten zum Gericht oder Verdienstausfall. Die Notwendigkeit wird vom Gericht geprüft. Nicht jede Auslage wird automatisch als notwendig anerkannt. So könnte das Gericht entscheiden, dass die Beauftragung eines weit entfernten, teuren Anwalts nicht notwendig war. Die Erstattung notwendiger Auslagen kann einen erheblichen finanziellen Unterschied für den Betroffenen machen.
  • Verfahrenshindernis: Dies ist ein Umstand, der die Durchführung oder Fortsetzung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens rechtlich unmöglich macht. Im vorliegenden Fall war die fehlerhafte Zustellung des Bußgeldbescheids ein solches Hindernis. Andere Beispiele sind Verjährung oder Immunität des Beschuldigten. Bei Vorliegen eines Verfahrenshindernisses muss das Verfahren eingestellt werden. Dies unterscheidet sich von der Einstellung aus Opportunitätsgründen, bei der das Gericht einen Ermessensspielraum hat.
  • Zustellung: Dies bezeichnet die förmliche Übergabe eines Schriftstücks an den Empfänger nach bestimmten gesetzlichen Vorschriften. Im Bußgeldverfahren ist die korrekte Zustellung des Bußgeldbescheids entscheidend für dessen Wirksamkeit. Sie markiert den Beginn wichtiger Fristen, wie der Einspruchsfrist. Eine fehlerhafte Zustellung, wie im vorliegenden Fall durch falschen Namen, kann zur Unwirksamkeit des Bescheids führen. Die genauen Zustellungsvorschriften sind in der Zivilprozessordnung geregelt.
  • Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG): Dieses Gesetz regelt das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten, also bei geringfügigen Rechtsverstößen, die nicht als Straftaten gelten. Es legt fest, wie Bußgeldbescheide erlassen und vollstreckt werden, welche Rechtsmittel dem Betroffenen zustehen und wie das gerichtliche Verfahren abläuft. Im vorliegenden Fall war besonders § 46 OWiG relevant, der die Anwendung der Strafprozessordnung im Bußgeldverfahren regelt.
  • Landeskasse: Dies bezeichnet die Staatskasse des jeweiligen Bundeslandes. Im Bußgeldverfahren ist sie relevant für die Kostentragung. Wird ein Verfahren eingestellt oder der Betroffene freigesprochen, können die Verfahrenskosten der Landeskasse auferlegt werden. Dies entlastet den Betroffenen finanziell. Im vorliegenden Fall musste die Landeskasse die Verfahrenskosten tragen, da das Verfahren aufgrund eines behördlichen Fehlers eingestellt wurde.
  • Einstellung des Verfahrens: Dies bezeichnet die Beendigung eines Bußgeldverfahrens ohne Verurteilung. Es gibt verschiedene Gründe für eine Einstellung, wie im vorliegenden Fall ein Verfahrenshindernis. Andere Gründe können Geringfügigkeit der Tat oder mangelndes öffentliches Interesse sein. Die Einstellung hat wichtige rechtliche Folgen: Das Verfahren ist beendet, der Vorwurf gilt als nicht bestätigt. Oft werden dabei auch Kostenfragen geregelt, wie hier die Auferlegung der Kosten auf die Landeskasse.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG): Dieser Paragraph regelt das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und legt fest, wann ein Verfahren eingestellt werden kann, z.B. bei einem Verfahrenshindernis. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren aufgrund eines solchen Verfahrenshindernisses, nämlich der fehlerhaften Zustellung des Bußgeldbescheids, eingestellt.
  • § 206a Strafprozessordnung (StPO): Dieser Paragraph regelt die Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses. Im vorliegenden Fall war die fehlerhafte Zustellung des Bußgeldbescheids ein solches Hindernis, da der Betroffene nicht ordnungsgemäß über den gegen ihn erhobenen Vorwurf informiert wurde.
  • § 467 StPO: Dieser Paragraph regelt die Kostenentscheidung im Strafverfahren und findet im Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechende Anwendung. Im vorliegenden Fall wurden die Kosten des Verfahrens der Landeskasse auferlegt, da das Verfahren aufgrund eines Fehlers der Behörde eingestellt werden musste.
  • § 467a StPO: Dieser Paragraph regelt die Auslagenerstattung im Strafverfahren und findet im Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechende Anwendung. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass der Betroffene seine notwendigen Auslagen (z.B. Anwaltskosten) nicht erstattet bekommt, da ihm kein Verschulden an der Verfahrensverzögerung nachgewiesen werden konnte.
  • § 226 StPO: Dieser Paragraph regelt die Mitwirkung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei der Erstellung eines Protokolls der Hauptverhandlung. Im vorliegenden Fall wurde auf die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten verzichtet, da dies im Ordnungswidrigkeitenverfahren zulässig ist.

Das vorliegende Urteil

Amtsgericht St. Ingbert – Az.: 22 OWi 66 Js 1319/23 (2348/23) – Urteil vom 12.12.2023

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht St. Ingbert ‒ in der öffentlichen Hauptverhandlung vom 12.12.2023 ‒ gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 226 Abs. 2 StPO wurde von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgesehen ‒ für Recht erkannt:

Das Verfahren wird wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, § 206 III StPO, § 46 OWiG.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse. Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen, § 467, StPO, § 46 OWiG.

Gründe:

Gegen den Betroffenen ergingen wegen desselben Vorwurfs insgesamt 2 Bußgeldbescheide: einmal mit Datum vom 24.1.2023 (Blatt 19 d.A.), wobei in diesem Bußgeldbescheid ein falscher Nachname des Betroffenen angegeben war. Dieser Bußgeldbescheid konnte daher dem Betroffenen nicht wirksam zugestellt werden (Blatt 24 d.A.). Dem Verteidiger des Betroffenen wurde dieser Bußgeldbescheid mit Verfügung vom 24.1.2023 (Blatt 21 d.A.) formlos übersandt.
[…]

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Nachdem die Behörde den richtigen Nachnamen des Betroffenen ermittelt hatte, erging nunmehr der Bußgeldbescheid vom 27.1.2023 (Blatt I d.A.), wobei mit diesem Bußgeldbescheid der alte weder aufgehoben noch zurückgenommen wurde.

Folglich erging dieser 2. Bußgeldbescheid unter einem Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz „ne bis in idem „(Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz). Somit war diese 2. Bußgeldbescheid nichtig (vergleiche Göhler zu § 66 OWiG, Rn. 56 a, 57 a).

Der zuerst ergangene Bußgeldbescheid wäre zwar trotz falscher Namensangabe grundsätzlich wirksam, jedoch konnte diese dem Betroffenen nicht zugestellt werden. Somit war mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten.

Das Verfahren war mithin nach § 260 Abs. 3 StPO, 46 OWiG einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 OWiG, 467 StPO, wobei es gerechtfertigt erschien, die notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht der Staatskasse aufzuerlegen. Der Betroffene wurde mit Anhör-Schreiben vom 17.11.2022 (Blatt 5 d.A.) zu der Sache angehört, wenn auch mit Angabe des falschen Nachnamens. Hierauf hin beauftragte er offensichtlich seinen Verteidiger, der sich mit Schreiben vom 24.11.2022 (7 d.A.) als Verteidiger des Betroffenen bestellte und vorsorglich Einspruch einlegte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Betroffene somit Kenntnis von dem Vorwurf und dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren; ferner war für ihn ersichtlich, dass ein falscher Nachname angegeben war. Der zuerst erlassene Bußgeldbescheid konnte zwar dem Betroffenen wegen Angabe falschen Nachnamens nicht zugestellt werden, dieser wurde jedoch dem Verteidiger übersandt, sodass der Betroffene frühzeitig darüber informiert war, dass die Behörde fälschlicherweise (Gründe dafür sind aus der Akte nicht ersichtlich) einen falschen Nachnamen angegeben hatte, wobei die übrigen Angaben ausreichend sind und waren, den Betroffenen als solchen zu identifizieren, somit keine Verwechslungsgefahr bestand. Der 2. Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen dann förmlich zugestellt, worauf hin vom Verteidiger Einspruch eingelegt wurde.

Eine Verurteilung des Betroffenen wegen des vorgeworfenen Verstoßes (Verkehrsordnungswidrigkeit) wäre nach Aktenlage und der vorhandenen Beweismittel wahrscheinlich gewesen.


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