Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Rechte im Bußgeldverfahren: Wie Betroffene gegen Geschwindigkeitsmessungen vorgehen können
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Messdaten muss die Bußgeldstelle nach einem Geschwindigkeitsverstoß herausgeben?
- Wie kann ich Einsicht in die digitalen Messdaten bei einem Bußgeldverfahren beantragen?
- Welche Fristen gelten für die Anforderung von Messdaten im Bußgeldverfahren?
- Was passiert, wenn die Bußgeldstelle die Herausgabe der Messdaten verweigert?
- Welche Kosten entstehen bei der Anforderung von Messdaten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Bernkastel-Kues
- Datum: 03.03.2017
- Aktenzeichen: 8 OWi 21/17
- Verfahrensart: Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht
Beteiligte Parteien:
- Betroffene Partei: Die Person, gegen die das Bußgeldverfahren geführt wird, beantragte die Herausgabe der digitalen Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten und der gesamten Messserie, um mögliche Messfehler aufzuzeigen.
- Bußgeldstelle: Verpflichtet, die angeforderten Daten zur Verteidigung der betroffenen Partei zur Verfügung zu stellen, lehnte die Herausgabe von Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweisen des Messgeräts ab.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Im Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit beantragte die betroffene Partei die Herausgabe bestimmter digitaler Falldatensätze, um die Messung auf Richtigkeit überprüfen zu können. Die Bußgeldstelle weigerte sich teilweise, dieser Bitte nachzukommen.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Bußgeldstelle verpflichtet ist, der betroffenen Person die vollständigen Messdaten und die Statistikdatei der Geschwindigkeitsmessung zur Verfügung zu stellen, um die Richtigkeit der Messung zu überprüfen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Amtsgericht verpflichtete die Bußgeldstelle, die digitalen Falldatensätze inklusive der unverschlüsselten Einzelmessungen und der Statistikdatei herauszugeben. Die übrigen Anträge wurden abgelehnt.
- Begründung: Die Einsichtnahme in die vollständige Messreihe kann notwendig sein, um konkrete Messfehler aufzuzeigen. Der Persönlichkeitsschutz anderer Verkehrsteilnehmer steht dem nicht entgegen, da die Erhebung von Daten im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsmessungen nicht den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betrifft.
- Folgen: Die Bußgeldstelle muss dem Antrag teilweise nachkommen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden zwischen der betroffenen Partei und der Staatskasse hälftig geteilt. Das Urteil ist unanfechtbar.
Rechte im Bußgeldverfahren: Wie Betroffene gegen Geschwindigkeitsmessungen vorgehen können
In Bußgeldverfahren, insbesondere im Bereich des Verkehrsrechts, gibt es häufig Unsicherheiten darüber, welche Rechte Betroffene im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsmessung haben. Bei einem Verkehrsverstoß, wie etwa bei einer Radarfalle, stellt sich oft die Frage, ob der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid Aussicht auf Erfolg hat. Wesentlich ist hier die Beweisführung, bei der die Messdaten eine zentrale Rolle spielen. Betroffene haben unter bestimmten Umständen das Recht auf Akteneinsicht, was die Herausgabe der gesamten Messserie und der dazugehörigen Statistikdatei umfassen kann.
Die Verteidigung im Bußgeldverfahren stützt sich häufig auf die Überprüfung der Messgeräte-Statistik und der erhobenen Messdaten. Ein versierter Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kann helfen, den komplexen Prozess der gerichtlichen Überprüfung zu verstehen und damit das Fahreignungsregister zu beeinflussen. In dem folgenden Fall wird aufgezeigt, wie Gerichte mit solchen Ansprüchen umgehen und welche rechtlichen Möglichkeiten Betroffene haben.
Der Fall vor Gericht
Gericht gewährt Zugang zu digitalen Messdaten bei Geschwindigkeitskontrolle
Das Amtsgericht Bernkastel-Kues hat in einem wegweisenden Beschluss vom 3. März 2017 einem Betroffenen umfangreiche Einsichtsrechte in die digitalen Falldaten seiner Geschwindigkeitsmessung zugesprochen. Die Bußgeldstelle wurde verpflichtet, die kompletten Rohmessdaten sowie die Statistikdatei zur gesamten Messserie zur Verfügung zu stellen.
Umfassende Akteneinsicht zur Überprüfung der Messung
Das Gericht betonte in seiner Begründung die Bedeutung einer vollständigen Dateneinsicht für die Verteidigung. Die Prüfung der gesamten Messreihe sei keineswegs nur von theoretischer Bedeutung, sondern könne durchaus notwendig sein, um konkrete Messfehler aufzudecken. Diese Rechtsauffassung wird durch mehrere vergleichbare Entscheidungen anderer Amtsgerichte gestützt, darunter die Amtsgerichte Andernach, Trier und Daun.
Datenschutz steht Einsichtsrecht nicht entgegen
Ein zentraler Aspekt des Beschlusses betraf die datenschutzrechtliche Bewertung. Das Gericht stellte klar, dass der Persönlichkeitsschutz anderer erfasster Verkehrsteilnehmer der Herausgabe der Messdaten nicht entgegensteht. Zur Begründung verwies das Gericht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 2011. Demnach betrifft die Erhebung personenbezogener Daten bei Geschwindigkeitsmessungen nicht den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Vielmehr hätten sich alle Verkehrsteilnehmer durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Kontrolle ausgesetzt.
Grenzen des Einsichtsrechts bei technischer Dokumentation
Das Gericht setzte dem Einsichtsrecht jedoch auch Grenzen. Die Bußgeldstelle wurde nicht verpflichtet, Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweise des Messgeräts herauszugeben. Das Gericht erachtete den in der Akte befindlichen gültigen Eichschein als ausreichenden Nachweis für die einwandfreie Funktionsweise des Geräts. Eine separate Lebensakte des Messgeräts existiere nicht.
Kostenteilung aufgrund des Teilerfolgs
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden zwischen dem Betroffenen und der Staatskasse hälftig geteilt. Diese Entscheidung begründete das Gericht mit dem teilweisen Erfolg des Antrags. Der Beschluss ist gemäß § 62 Abs. 2 S.3 OWiG unanfechtbar.
Die Schlüsselerkenntnisse
„Das Urteil stärkt die Rechte von Betroffenen in Bußgeldverfahren, indem es ihnen Zugang zu den vollständigen Messdaten einräumt. Das Gericht entschied, dass die Einsichtnahme in die gesamte Messreihe einschließlich der Rohmessdaten für die Verteidigung notwendig sein kann, um mögliche Messfehler zu erkennen. Der Datenschutz anderer Verkehrsteilnehmer steht dem nicht entgegen, da die Teilnahme am Straßenverkehr eine Kontrolle durch die Behörden impliziert.“
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Betroffener eines Bußgeldverfahrens haben Sie das Recht, Einsicht in die kompletten Messdaten zu verlangen – nicht nur in Ihre eigene Messung, sondern in die gesamte Messreihe. Dies ermöglicht Ihnen oder Ihrem Anwalt, die Korrektheit der Messung umfassend zu überprüfen. Allerdings müssen Sie die Wartungs- und Eichungsnachweise nicht gesondert anfordern, da ein gültiger Eichschein als ausreichender Nachweis für die Funktionsfähigkeit des Messgeräts gilt. Sollten Sie ein Bußgeld anfechten wollen, können Sie sich auf dieses Urteil berufen und die Herausgabe der vollständigen Messdaten fordern.
Ihr Recht auf umfassende Prüfung
Das Amtsgericht Bernkastel-Kues hat entschieden: Ihnen steht die Einsicht in alle Messdaten zu, um die Richtigkeit Ihrer Geschwindigkeitsmessung zu überprüfen. Zögern Sie nicht, dieses Recht in Anspruch zu nehmen und gewinnen Sie Klarheit über die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen und die bestmöglichen Ergebnisse in Ihrem Fall zu erzielen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Messdaten muss die Bußgeldstelle nach einem Geschwindigkeitsverstoß herausgeben?
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen bei einer Geschwindigkeitsmessung sämtliche vorhandene Messdaten zur Verfügung gestellt werden. Dies umfasst nicht nur die Daten des eigenen Messvorgangs, sondern die gesamte Messreihe des Tattages.
Konkret herauszugebende Unterlagen
Die Bußgeldstelle muss folgende Daten und Unterlagen zugänglich machen:
- Digitale Falldateien des kompletten Messvorgangs einschließlich der notwendigen Passwörter oder Token-Dateien
- Rohmessdaten, sofern diese im Messgerät gespeichert sind
- Die Lebensakte des Messgeräts für den Zeitraum zwischen der letzten und nächsten Eichung
- Den gültigen Eichschein des verwendeten Messgeräts
- Die Bedienungsanleitung des Messgeräts
- Schulungsnachweise des Messpersonals
- Wartungs- und Reparaturunterlagen des eingesetzten Geräts
Rechtliche Grundlage
Das Recht auf Akteneinsicht basiert auf dem Grundsatz des fairen Verfahrens und dem Gebot der Waffengleichheit. Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, alle Unterlagen herauszugeben, die für den Betroffenen belastend oder entlastend sein könnten.
Besonderheiten bei der Einsichtnahme
Die Einsichtnahme in die Messdaten erfolgt in der Regel bei der zuständigen Bußgeldstelle. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen der Einsichtnahme nicht entgegen, da sich Verkehrsteilnehmer durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr der Kontrolle aussetzen.
Wie kann ich Einsicht in die digitalen Messdaten bei einem Bußgeldverfahren beantragen?
Sie haben einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in sämtliche digitale Messdaten, einschließlich der kompletten Messreihe vom Tattag. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren und dem Grundsatz der Waffengleichheit.
Umfang der beantragbaren Unterlagen
Der Antrag sollte sich auf folgende Unterlagen erstrecken:
- Digitale Falldateien der kompletten Messreihe vom Tattag
- Unverschlüsselte Rohmessdaten
- Statistikdatei zur Messserie
- Passwort bzw. Token-Datei zur Entschlüsselung
- Wartungs- und Instandsetzungsnachweise seit der letzten Eichung
- Eichschein des Messgeräts
Formaler Ablauf der Antragstellung
Stellen Sie unmittelbar nach Erhalt des Bußgeldbescheids einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Bußgeldbehörde. Der Antrag sollte präzise formuliert sein: „Hiermit beantrage ich Einsicht in die digitalen Falldaten der gesamten Messreihe einschließlich Statistikdatei, Token-Datei und Passwort für die Messung vom [Datum] um [Uhrzeit]“.
Weiteres Vorgehen bei Ablehnung
Sollte die Behörde die Einsicht verweigern, legen Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Die Verweigerung der Einsicht in die Messdaten kann einen Verfahrensverstoß darstellen. Die Bußgeldstelle muss die Akten bei Ablehnung innerhalb von drei Tagen dem zuständigen Gericht vorlegen.
Welche Fristen gelten für die Anforderung von Messdaten im Bußgeldverfahren?
Für die Anforderung der Messdaten im Bußgeldverfahren existiert keine gesetzlich festgelegte Frist. Dennoch sollten Sie den Antrag auf Einsicht in die digitalen Falldaten unmittelbar nach Erhalt des Bußgeldbescheids stellen.
Zeitpunkt der Antragstellung
Der Antrag auf Einsicht in die Messdaten kann zu verschiedenen Zeitpunkten gestellt werden:
- Direkt nach Erhalt des Anhörungsbogens
- Nach Zustellung des Bußgeldbescheids
- Im gerichtlichen Verfahren
Umfang der Messdaten
Sie haben Anspruch auf Einsicht in:
- Die komplette Messreihe vom Tattag
- Digitale Falldateien einschließlich Passwörter oder Token-Dateien
- Die Lebensakte des Messgeräts
- Den Eichschein des Messgeräts
- Die Bedienungsanleitung
- Schulungsnachweise des Messpersonals
- Wartungs- und Reparaturunterlagen
Formelle Anforderungen
Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Bußgeldbehörde eingereicht werden. Eine präzise Formulierung ist wichtig: „Hiermit beantrage ich Einsicht in die digitalen Falldaten der gesamten Messreihe einschließlich Statistikdatei, Token-Datei und Passwort für die Messung vom [Datum] um [Uhrzeit]“.
Falls die Behörde den Antrag ablehnt, können Sie diesen im gerichtlichen Verfahren wiederholen. Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass Sie im Rahmen der „Waffengleichheit“ Zugang zu allen bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen haben.
Was passiert, wenn die Bußgeldstelle die Herausgabe der Messdaten verweigert?
Bei Verweigerung der Messdatenherausgabe können Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG stellen. Dies ist der korrekte Rechtsweg, um Ihr Recht auf Akteneinsicht durchzusetzen.
Umfang der einforderbaren Unterlagen
Die Behörde muss Ihnen folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:
- Digitale Falldatensätze einschließlich unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messserie
- Statistikdatei zur Messserie
- Wartungs- und Instandsetzungsnachweise des Messgeräts seit der letzten Eichung
- Eichnachweise seit der ersten Inbetriebnahme
Rechtliche Konsequenzen der Verweigerung
Die Verweigerung der Herausgabe von Messunterlagen stellt eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren dar. Dies kann weitreichende Folgen haben:
Die mutwillige Nichtspeicherung oder Verweigerung von Messdaten, die zuvor bei dem gleichen Gerätetyp einer Speicherung unterlagen, ist nicht mit einem rechtsstaatlichen Verfahren vereinbar. In solchen Fällen kann dies sogar zu einem Freispruch aus rechtlichen Gründen führen.
Praktisches Vorgehen
Fordern Sie die Messunterlagen möglichst frühzeitig im Verfahren an, idealerweise bereits nach Erhalt des Anhörungsbogens. Die Behörde darf die Herausgabe nur in drei gesetzlich geregelten Ausnahmefällen verweigern. Lehnt die Behörde Ihren Antrag ab, muss sie diese Entscheidung schriftlich begründen.
Der Grundsatz des fairen Verfahrens verlangt, dass die Bußgeldbehörde alle erhobenen Messdaten auf Verlangen zur Verfügung stellt. Ein bloßes Angebot zur Einsichtnahme in den Räumlichkeiten der Behörde ist dabei nicht ausreichend, da die Daten für eine sachverständige Überprüfung in elektronischer Form benötigt werden.
Welche Kosten entstehen bei der Anforderung von Messdaten?
Bei der Anforderung von Messdaten im Bußgeldverfahren trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen, wenn die Herausgabe im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angeordnet wird.
Grundlegende Kostenverteilung
Die Verwaltungsbehörde muss die gesamte Messreihe kostenfrei zur Verfügung stellen, einschließlich der digitalen Falldatensätze, der Statistikdatei und des Public Keys des Messgeräts.
Anwaltskosten
Wenn Sie sich für die Anforderung der Messdaten anwaltlich vertreten lassen, fallen folgende Gebühren an:
Bei einem außergerichtlichen Schreiben wird eine 1,3-fache Geschäftsgebühr berechnet. Diese berechnet sich nach dem Streitwert. Hinzu kommen eine Auslagenpauschale von 20 Euro für Post- und Telefonkosten sowie 19% Mehrwertsteuer.
Zusätzliche Kosten
Die Kosten für einen privaten Sachverständigen, der die Messdaten auswertet, müssen Sie zunächst selbst tragen.
Bei der Notwendigkeit einer Anonymisierung der Messdaten können die dadurch entstehenden Aufwendungen in Rechnung gestellt werden. Die Entscheidung darüber liegt beim zuständigen Polizeiverwaltungsamt.
Die Gebühren im Bußgeldverfahren selbst betragen 5% der Geldbuße, mindestens jedoch 25 Euro, zuzüglich Auslagen wie etwa Postzustellungskosten in Höhe von 3,50 Euro.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Rohmessdaten
Bei Geschwindigkeitsmessungen sind dies die ursprünglichen, unverarbeiteten Messwerte, die das Messgerät aufzeichnet. Sie umfassen nicht nur die gemessene Geschwindigkeit, sondern auch technische Parameter wie Messzeitpunkt, Messwinkel oder Signalstärke. Diese Daten sind wichtig für die Überprüfung der Messgenauigkeit und können auf mögliche Fehlerquellen hinweisen. Gemäß § 147 StPO haben Betroffene ein Recht auf Einsicht in diese Daten. Beispiel: Bei einer Lasermessung werden neben der Geschwindigkeit auch die exakte Messdistanz und Reflexionswerte gespeichert.
Statistikdatei
Eine Datei, die alle Messungen eines Messzeitraums erfasst und statistische Auswertungen ermöglicht. Sie dokumentiert etwa die Gesamtzahl der Messungen, Durchschnittsgeschwindigkeiten und Verteilungen der gemessenen Werte. Diese Informationen sind relevant für die Überprüfung der Messgenauigkeit und möglicher systematischer Fehler. Die Statistikdatei ist Teil der Verfahrensakte nach § 147 StPO. Ein typisches Beispiel wäre die Erfassung von 1000 Messungen über einen Zeitraum von 4 Stunden mit Angaben zu Ausreißern und Fehlmessungen.
Messreihe
Eine zusammenhängende Serie von Geschwindigkeitsmessungen während eines bestimmten Zeitraums am selben Messort. Sie umfasst alle erfassten Fahrzeuge, nicht nur Geschwindigkeitsübertretungen. Die Analyse der gesamten Messreihe kann Aufschluss über die Zuverlässigkeit des Messgeräts geben. Rechtlich basiert der Anspruch auf Einsicht in die Messreihe auf § 147 StPO und dem Recht auf effektive Verteidigung. Ein Beispiel wäre eine dreistündige Messung, bei der 500 Fahrzeuge erfasst wurden.
Fahreignungsregister
Früher als „Verkehrszentralregister“ oder „Punktekonto in Flensburg“ bekannt, ist dies ein amtliches Register beim Kraftfahrt-Bundesamt. Hier werden Verkehrsverstöße und deren Punktebewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gespeichert. Rechtliche Grundlage ist § 28 StVG. Bei 8 Punkten droht der Führerscheinentzug. Beispiel: Ein Geschwindigkeitsverstoß von mehr als 31 km/h innerorts führt zu 2 Punkten im Register.
Eichnachweis
Ein amtliches Dokument, das die korrekte Funktionsweise und Messgenauigkeit eines Messgeräts bestätigt. Die Eichung erfolgt durch die Eichbehörde nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG). Ohne gültigen Eichnachweis sind Messergebnisse vor Gericht nicht verwertbar. Die Eichung muss regelmäßig erneuert werden, bei Geschwindigkeitsmessgeräten meist alle zwei Jahre. Ein Eichschein enthält Angaben zum Messgerät, Eichdatum und Gültigkeitsdauer.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), §62 Abs.2 S.1: Dieser Paragraph regelt die Kostentragung bei teilweisem Erfolg im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Er bestimmt, dass die Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen zwischen dem Betroffenen und der Staatskasse geteilt werden, wenn der Antrag des Betroffenen nur teilweise erfolgreich ist. Im vorliegenden Fall führte der teilweise erfolgreiche Antrag dazu, dass die Verfahrenskosten hälftig aufgeteilt wurden.
- Strafprozessordnung (StPO), §473 Abs.4: Dieser Paragraph befasst sich mit der Verteilung der Kosten in Strafverfahren, insbesondere wenn Anträge nur teilweise bewilligt werden. Er dient als rechtliche Grundlage dafür, wie die Kostenentscheidung im Bußgeldverfahren getroffen wird. Im aktuellen Fall wurde §473 Abs.4 StPO herangezogen, um die geteilte Kostenaufteilung zwischen Betroffenem und Staatskasse zu begründen.
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Die DSGVO schützt personenbezogene Daten und regelt deren Verarbeitung und Weitergabe. Im Kontext des Falls wurde geprüft, wie mit den digitalen Falldatensätzen umgegangen werden darf, um den Persönlichkeitsschutz der anderen Verkehrsteilnehmer zu wahren. Die Entscheidung stellt sicher, dass trotz Datenschutzbestimmungen die notwendigen Messdaten der Verteidigung zugänglich gemacht werden.
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), §49: Dieser Paragraph gewährt dem Betroffenen das Recht auf Akteneinsicht im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Er ermöglicht es, die relevanten Beweismittel und Daten einzusehen, um die Rechtsposition zu stärken. Im vorliegenden Fall führte dieses Recht dazu, dass die Bußgeldstelle verpflichtet wurde, die digitalen Falldatensätze und Messdaten bereitzustellen.
- Mess- und Eichgesetz (MessEG): Das MessEG legt die Anforderungen an Messgeräte und deren Eichung fest, um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit von Messungen sicherzustellen. Im Fall wurde entschieden, dass ein gültiger Eichschein ausreicht, um die einwandfreie Funktion des Messgeräts nachzuweisen, wodurch weitergehende Wartungs- oder Eichnachweise nicht erforderlich sind.
Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Bernkastel-Kues – Az.: 8 OWi 21/17 – Beschluss vom 03.03.2017
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