Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten wurden abgelehnt.
Der Betroffene A. hatte beantragt, von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens entbunden zu werden und war anwesend vertreten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt fern. Die Betroffene B. beanstandete die Beweiswürdigung, was nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung führt. Verweise auf Anlagen, Aktenbestandteile oder Schriftsätze genügen den strengen Darstellungserfordernissen der Rechtsbeschwerde nicht. Die Betroffenen müssen die Kosten ihrer zurückgenommenen Rechtsbeschwerden tragen.
KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 196 – 197/22 – Beschluss vom 02.08.2022
Die Anträge der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. März 2022 werden, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.
Erläuternd bemerkt der Senat:
1. Der Betroffene A. hat über einen zugelassenen Rechtsanwalt beantragt, von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens entbunden zu werden. Das Tatgericht hat antragsgemäß entschieden. Vor diesem Hintergrund ist es widersprüchlich und daher rechtsbeschwerderechtlich unbehelflich, nunmehr die Mentalreservation geltend zu machen, er habe eigentlich gar nicht entbunden werden wollen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer dem Betroffenen bekannten Zuschrift zutreffend ausführt, hätte der Betroffene, der glaubte, in der Hauptverhandlung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen zu müssen, an der Hauptverhandlung teilnehmen können und müssen. Gegen ein Ordnungsmittel hätte der Betroffene Rechtsbehelf einlegen können; gegen einen – nur möglichen und nicht gewissen – Ausschluss hätte der Betroffene im Falle eines Abwesenheitsurteils die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragen und mit der Verfahrensrüge die Verletzung rechtlichen Gehörs beanstanden können. In dem dem Senat unterbreiteten Sachverhalt aber hat das Amtsgericht den Betroffenen antragsgemäß von der Anwesenheitspflicht entbunden, und dieser war in der Hauptverhandlung ordnungsgemäß vertreten. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt mithin fern.
2. In Bezug auf die Betroffene B. beanstandet das Rechtsmittel mit im wesentlichen urteilsfremden Angriffen die Beweiswürdigung, welche mangels Abstraktionsfähigkeit die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung von vornherein nicht ermöglichen. Auch hierauf hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer der Betroffenen bekannten Zuschrift zutreffend hingewiesen.
Ohne dass es hierauf noch ankäme, erlaubt sich der Senat den Hinweis, dass Verweise auf Anlagen, Aktenbestandteile oder Schriftsätze den strengen Darstellungserfordernissen der Rechtsbeschwerde nicht genügen (vgl. BGH NStZ-RR 2018, 153; NStZ 2007, 166; Senat, Beschluss vom 5. Januar 2021 – 3 Ws (B) 330/20 – [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 344 Rn. 21; § 345 Rn. 14; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, § 344 Rn. 114, 117), weshalb ihr Inhalt als nicht geschrieben zu behandeln ist. Dysfunktional ist es deshalb, wenn die – hier möglicherweise gesamte – Handakte des Verteidigers der Rechtsmittelbegründung als Anlage beigefügt wird.
Die Betroffenen haben die Kosten ihrer nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerden zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).