Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
... bis 10 km/h | 30€ | - | |
... 11 - 15 km/h | 50€ | - | |
... 16 - 20 km/h | 70€ | - | |
... 21 - 25 km/h | 115€ | 1 P | |
... 26 - 30 km/h | 180€ | 1 P | (1 M)* |
... 31 - 40 km/h | 260€ | 2 P | 1 M |
... 41 - 50 km/h | 400€ | 2 P | 1 M |
... 51 - 60 km/h | 560€ | 2 P | 2 M |
... 61 - 70 km/h | 700€ | 2 P | 3 M |
über 70 km/h | 800€ | 2 P | 3 M |
P = Punkte im Verkehrszentralregister | M = Monate Fahrverbot
*) zu einem Fahrverbot kommt es in der Regel nur im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres bei einer Überschreitung von 26 km/h oder mehr.
Stand: 09.11.2021
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Bußgeldkatalog: 30er Zone
Es gibt nicht viele Ideen aus dem schönen Bundesland Niedersachsen, welche sich dann auf Bundesebene durchsetzen und irgendwann auch einmal von der EU aufgegriffen werden. Die klassische 30er Zone, die in Deutschland allseits bekannt ist, dürfte jedoch zweifelsohne zu diesen Ideen gehören. Im Jahr 1983 wurde zum ersten Mal in der deutschen Geschichte in einer Stadt – genauer gesagt in Buxtehude – eine 30er Zone eingerichtet. Heutzutage ist mit Sicherheit jedem Autofahrer bewusst, dass in einer derartigen 30er Zone ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit erforderlich ist und dass dementsprechend die Höchstgeschwindigkeit von 30 Km/h auf gar keinen Fall überschritten werden sollte. Welche Folgen ein Geschwindigkeitsverstoß innerhalb der 30er Zone für einen Autofahrer und welchen Sinn die 30er Zone überhaupt hat, ist jedoch nicht jedem Autofahrer bewusst.
Nachdem die Bundesregierung die Idee der 30er Zone auf das gesamte Bundesgebiet ausweitete, folgten auch andere Länder mit entsprechenden Pendants. In der Schweiz wurde die Tempo-40 Zone eingerichtet, welche alsbald zu einer Tempo-30 Zone umgemodelt wurde. Auch Österreich führte diese Zonen bei sich ein und mittlerweile wird europaweit über ein entsprechendes Tempolimit in den Städten nachgedacht.
Der Sinn einer 30er Zone
Im Grunde genommen gibt es drei verschiedene Gründe für eine 30er Zone. Diese sind
- Verkehrsberuhigung vor Schulen und Kindergärten
- Entschleunigung des Verkehrs und damit auch die Reduzierung von Emissionen
- Verringerung des Straßenlärms für die Anwohner
Obgleich die Verkehrsberuhigung vor Schulen und Kindergärten sowie die Verringerung des Straßenlärms für die Anwohner außer Zweifel stehen ist derzeitig noch nicht klar bewiesen, dass eine Tempo-30 Zone auch wirklich zu einer Verringerung der Emissionen führt.
Die Wohnqualität für Familien wird definitiv durch eine 30er Zone gesteigert, da gerade kleine Kinder und Jugendliche nur sehr wenig auf den Straßenverkehr achten. In einer 30er Zone sind Autofahrer jedoch zu einer erhöhten Aufmerksamkeit „gezwungen“, sodass die Sicherheit für die kleinsten Straßenverkehrsteilnehmer massiv gesteigert werden kann. Dies ist jedenfalls die schöne Theorie, die hinter der 30er Zone steht, denn nach einer jüngsten Studie überschreiten nach wie vor rund 87 Prozent aller Autofahrer in einer 30er Zone die Höchstgeschwindigkeitsgrenze. Dies kann jedoch massive Konsequenzen nach sich ziehen.
Welche Anforderungen muss eine 30er Zone erfüllen?
Die Tempo-30-Zone findet ihre gesetzliche Grundlage in dem § 45 StVO. Im Absatz 1 Abschnitt C heißt es, dass eine derartige Zone nur
- innerhalb von geschlossenen Ortschaften eingerichtet werden darf
- von Straßenverkehrsbehörden in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt angeordnet werden darf
- automatisch die Regelung „rechts vor links“ zur Anwendung kommt
Auf Bundes- und Landes- bzw. Kreisstraßen darf grundsätzlich keine 30er Zone eingerichtet werden.
Welche Konsequenzen drohen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung in einer 30er Zone
Im Grunde genommen drohen einem Autofahrer, der in einer 30er Zone die Geschwindigkeitsbegrenzung überschreitet, die gleichen Konsequenzen wie bei einem Geschwindigkeitsverstoß innerhalb von geschlossenen Ortschaften.
Da eine Tempo-30-Zone für gewöhnlich in unmittelbarer Nähe zu
- Wohngebieten
- Schulen
- Kindergärten
- sozialen Einrichtungen
- Senioren- bzw. Pflegeeinrichtungen
errichtet wird sind diese Regionen besonders beliebte Stellen für die Ordnungshüter, um die Geschwindigkeitsbegrenzung mittels technischer Messgeräte zu kontrollieren. Dies ist jedoch nur dann erlaubt, wenn die 30er Zone nicht durch ein entsprechendes Schild gekennzeichnet ist.
Eine 30er Zone muss sowohl ein Anfangsschild als auch ein Endschild aufweisen.
Der § 39 Absatz 1 Abschnitt A der StVO besagt jedoch, dass Autofahrer grundsätzlich fernab von jeglichen Vorfahrtstraßen mit einer 30er Zone rechnen müssen.
Eine spezielle Regelung für Wiederholungstäter gibt es bei einer 30er Zone nicht. Es gelten die gleichen Richtlinien, die auch im normalen Straßenverkehrs bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Geltung kommen.
Es ist also durchaus denkbar, dass bei einem „Blitzer“ in der 30er Zone von den zuständigen Behörden sofort ein Fahrverbot verhängt wird. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn innerhalb der letzten 12 Monate bereits ein Blitzer mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 Km/h vorgefallen ist.
Generell sollte bei jedem vernunftbegabtem Autofahrer das Tempo-30 Schild schon automatisch zu einer Verringerung der Fahrgeschwindigkeit führen. In der Hektik des Alltags ist es jedoch durchaus möglich, dass einmal eine Unachtsamkeit zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung führt. Wenn dies der Fall ist erfolgt für gewöhnlich innerhalb von sehr kurzer Zeit der Bußgeldbescheid, der jedoch so in dieser Form von dem Autofahrer nicht hingenommen werden muss. In der jüngeren Vergangenheit hat sich gezeigt, dass sehr viele Bußgeldbescheide von den zuständigen Behörden fehlerhaft ausgestellt wurden oder dass Messfehler vorgelegen haben. Die Überprüfung eines Bußgeldbescheides kann gerade in Fällen, in denen das Bußgeld horrende Höhen erreicht und sogar ein Fahrverbot droht, sehr lohnenswert sein. Dies ist jedoch für einen Laien nur schwerlich möglich, da die Überprüfung des Bußgeldbescheides ein gewisses juristisches Grundverständnis sowie eine entsprechende Kenntnis der Gesetze erfordert. Wir stehen diesbezüglich sehr gern zur Verfügung.