AG Karlsruhe, Az.: 14 OWi 430 Js 13775/13
Urteil vom 08.08.2013
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Der Betroffene … wurde am 08.10.1964 in Stuttgart geboren, ist verheiratet und lebt von seiner Ehefrau getrennt. Seinen Wohnsitz hat er in der Schweiz. Er übt die Tätigkeit eines Energieberaters aus und lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.
II.
In der Hauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Betroffene lebte bis zu seinem Wegzug am 31.03.2010 in … Filderstadt-Bonlanden, …. Dort ist er seit 31.03.2010 nicht mehr gemeldet, jedoch wohnt dort noch seine von ihm getrennt lebende Ehefrau. Das Namensschild des Betroffenen befindet sich immer noch dort.
Mit Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.02.2013 wird dem Betroffenen zur Last gelegt, er habe am 17.10.2012 um 21:39 Uhr in Pforzheim, BAB 8, Kilometer 241,140, Karlsruhe-Stuttgart, als Führer des PKW, amtliches Kennzeichen … folgende Ordnungswidrigkeit begangen:
Er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 42 km/h überschritten. Zulässig waren 80 km/h. Die festgestellte Geschwindigkeit betrug nach Toleranzabzug 122 km/h.
Dieser Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 21.02.2013 ausweislich der Postzustellungsurkunde des Postbeamten in Filderstadt unter der Anschrift …, … Filderstadt zugestellt.
Zwar hatte sich bereits mit Schriftsatz vom 30.11.2012 Herr Rechtsanwalt … als Verteidiger gemeldet, jedoch keine Vollmacht vorgelegt. Deshalb wurde der Bußgeldbescheid auch nicht an den Verteidiger zugestellt (§§ 46 Abs. 1; 145 a Abs. 1 StPO, 51 Abs. 3 OWiG). Am 25.02.2013 legte der Verteidiger des Betroffenen form- und fristgerecht Einspruch ein.
Das Verfahren war durch Prozessurteil wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen (§§ 46 Abs. 1 OWiG; 260 Abs. 1 StPO).
Gem. § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Diese dreimonatige Verjährungsfrist wurde vorliegend durch die Anhörung des Betroffenen am 20.11.2012 (As. 23) gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG letztmalig unterbrochen. Am 20.11.2012 begann mithin die Verjährung von neuem (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG) und endete am 19.02.2013 um 24:00 Uhr, da die Zustellung des Bußgeldbescheides am 21.02.2013 eine Unterbrechungswirkung gem. § 31 Abs. 1 Nr. 9 OWiG nicht zu entfalten vermochte.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 16.06.2011 – III ZR 342/09 – genügt es nämlich für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 178 bis 181 ZPO nicht, dass der Adressat in zurechenbarer Weise den Rechtsschein geschaffen hat, unter der Zustellanschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume zu nutzen. Insbesondere reicht nicht, dass er nach Aufgabe der Wohnung oder der Geschäftsräume ein Schild mit seinem Namen an dem Briefeinwurf belässt. Dass dem Betroffenen vorliegend doloses Verhalten anzulasten wäre, ist weder aus dem Akteninhalt noch aus sonstigen Umständen ersichtlich. Weil mithin nach dem Erlass des Bußgeldbescheides dieser nicht binnen zwei Wochen zugestellt worden war, ist die Verfolgungsverjährung eingetreten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG; § 467 Abs. 1 StPO.
Da der Betroffene den Eintritt des Verfahrenshindernisses nicht zu vertreten hat, war für eine Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kein Raum.