AG Berlin-Mitte – Az.: 122 C 149/18 – Urteil vom 28.02.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von ihm berechneter Rechtsanwaltsvergütung des Rechtsanwalts …, in Höhe von € 82,36 freizustellen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von einer als Vorschuss berechneten Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von € 82,36.
1.
Unstreitig handelt es sich bei der Beklagten um die Rechtsschutzversicherung des Klägers und der Kläger hat eine anwaltliche Tätigkeit im Bereich des Verkehrsrechtsschutzes in Anspruch genommen, die von der bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherung abgedeckt ist.
2.
Demzufolge hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf die vereinbarte Versicherungsleistung, also auf Ausgleich der von seinem Rechtsanwalt gestellten Rechnung vom 12.11.2018, bei der es sich – auch wenn dies aus der Rechnung nicht klar hervorgeht – unstreitig um eine Vorschussrechnung handelt.
Dieser Anspruch des Klägers richtet sich auf Freistellung von dieser Rechnung in voller Höhe. Insoweit kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage offen bleiben, ob die Rechnung im Fall einer endgültigen Abrechnung nach der Beendigung des Mandats (Schlussrechnung) angemessen wäre, insbesondere ob der Rechtsanwalt des Klägers in diesem Fall einen Anspruch auf Zahlung einer Mittelgebühr hätte oder ob die angemessene Gebühr unterhalb der Mittelgebühr liegen würde. Denn dem Kläger ist zuzustimmen, dass der Vorschuss in Bußgeld- oder Strafsachen in der Regel auf der Grundlage der Mittelgebühr beansprucht werden kann und es besteht für die Schlussrechnung keine Bindung an die Ermessensausübung des Rechtsanwalts in einer Vorschussrechnung, da der Begriff der Angemessenheit in § 9 RVG mit der nach § 14 RVG vorzunehmenden Ermessensausübung nicht identisch ist (Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 26). Über den Vorschuss ist in der Schlussrechnung abzurechnen und ein ggf. zu viel gezahlter Vorschuss dann zurückzuzahlen (Mayer/Kroiß, aaO., § 9 Rdnr. 42, 44).
Demnach war es zulässig, dass der Rechtsanwalt des Klägers den Vorschuss auf Grundlage der Mittelgebühr in Höhe von € 362,36 in Rechnung stellte. Da die Beklagte darauf nur € 280,00 zahlte, besteht ein Anspruch auf Freistellung von einem restlichen Vorschuss in Höhe von € 82,36. Die Parteien werden ihren Streit über die Angemessenheit der Vergütung im Rahmen der Schlussrechnung austragen müssen. Angesichts dieses Umstandes und des vergleichbar geringen Betrages ist es für das Gericht befremdlich, dass die Parteien bereits über die Höhe des Vorschusses vor Gericht streiten.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.