AG Kassel – Az.: 386 OWi 294/14 – Beschluss vom 31.10.2014
Auf Antrag des Betroffenen vom 08.09.2014 wird die Kostennote des Regierungspräsidiums Kassel vom 31.07.2014, mit der dem Verteidiger des Betroffenen aufgegeben worden ist, die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 EUR gemäß § 107 Abs. 5 OWiG zu zahlen, aufgehoben
Die Kosten des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Der Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung als Rechtsbehelf gegen den Ansatz von Gebühren und Auslagen (§ 108 Abs. 1 Nr. 3 OWiG) ist zulässig und begründet.
Die Aktenversendungspauschale kann nur bei vollständig gewährter Akteneinsicht verlangt werden. Eine vollständige Gewährung von Akteneinsicht ist jedoch bisher nicht erfolgt.
Die Akte, in welcher der Verteidiger Einsicht begehrt(e), wird durch das Regierungspräsidium Kassel ausschließlich in elektronischer Form geführt, weshalb sich der Akteneinsicht – jedenfalls wenn sich der Verteidiger nicht mit einer anderen Form begnügt – nach § 110 d Abs. 1 u. 2 OWiG richtet.
Hiernach kann neben der elektronischen Übersendung der Akte auch die Einsicht in einen – ausgedruckten – Aktenauszug gewährt werden. Dieser muss dann jedoch den Voraussetzungen des § 110 d Abs. 1 S. 2 u. 3 und Abs. 2. 110 b Abs. 2 OWiG genügen. Darüber hinaus bedarf es wegen des Verweises auf § 298 ZPO eines zusätzlichen Vermerkes betreffend die qualifizierte Signatur des elektronischen Dokuments.
Diesen Anforderungen genügt die dem Gericht vorliegende Akte jedenfalls nicht. Zwar tragen die Dokumente den Vermerk, wann und durch wen die Urschriften übertragen wurden, jedoch fehlt es an der Voraussetzung des § 110 d Abs. 1 S. OWiG i. V. m. § 298 ZPO. Ein wie hier geforderter Vermerk findet sich auf der hiesigen Akte jedenfalls nicht.
Das Regierungspräsidium kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass man nicht wüsste, wie ein solcher Vermerk auszusehen hat bzw wie dieser anzubringen sei. Hier muss ein Verfahren in Übereinstimmung mit der Rechtslage gefunden werden.
Infolge des Mangels wurde bisher keine vollständige Akteneinsicht gewährt, so dass die Auslagenpauschale derzeit noch nicht begehrt werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 OWiG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 108 Abs. 1 OWiG.