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Absehen von Regelfahrverbot nach Teilnahme an Aufbauseminar

Ein Vertriebsleiter im Außendienst raste mit über 100 km/h auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auf und unterschritt dabei den Sicherheitsabstand – zum wiederholten Male. Obwohl bereits wegen diverser Verkehrsdelikte vorbelastet, entging er zunächst einem Fahrverbot, doch das Oberlandesgericht Saarbrücken hob das milde Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert nun auf. Der Fall geht zurück an das Amtsgericht, das nun über eine angemessene Strafe entscheiden muss.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Datum: 12.02.2013
  • Aktenzeichen: Ss (B) 14/13 (9/13 OWi)
  • Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Staatsanwaltschaft: Legte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert ein, da sie die Entscheidung, auf ein Fahrverbot zu verzichten, für unbegründet hält.
  • Betroffener: Vertriebsleiter im Außendienst, der wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Abstands zu einem vorausfahrenden Fahrzeug bei über 100 km/h eine Geldbuße, jedoch kein Fahrverbot erhielt. Er ist beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen und hat bereits mehrere Verkehrsverstöße begangen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Betroffene wurde vom Amtsgericht St. Ingbert wegen zu dichtem Auffahren zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt. Ein Fahrverbot wurde wegen seiner beruflichen Situation nicht verhängt. Er hat Voreintragungen wegen ähnlicher Verkehrsverstöße.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Staatsanwaltschaft bemängelt, dass die Umstände nicht ausreichen, um ein Regelfahrverbot auszusetzen, da die berufliche Notwendigkeit allein solches Absehen nicht rechtfertigt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert wurde im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
  • Begründung: Das Amtsgericht hat keinen ausreichenden Nachweis erbracht, dass dem Betroffenen durch das Fahrverbot eine unzumutbare Härte entstünde. Seine Abhängigkeit vom Fahrzeug wurde nicht konkret genug unterlegt. Auch die Teilnahme an einem Aufbauseminar rechtfertigt nicht den Verzicht auf das Fahrverbot.
  • Folgen: Der Fall muss erneut verhandelt werden, um festzustellen, ob ein Fahrverbot gerechtfertigt ist. Das Urteil zeigt, dass berufliche Nachteile allein nicht ausreichen, um ein Regelfahrverbot auszusetzen; eine gründlichere Prüfung der Umstände ist erforderlich.

Aufbauseminar: Ein Schlüssel zum Fahrverbot – Erfolgreiche Verkehrserziehung nutzen

Im Straßenverkehr können Verkehrsauffälligkeiten schwerwiegende Folgen haben und oft werden sie mit Sanktionen wie Punkten im Fahreignungsregister oder gar Fahrverboten geahndet. Um schwerwiegendere Konsequenzen zu vermeiden oder ein Fahrverbot zu umgehen, bietet sich die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Diese Seminare sind darauf ausgerichtet, Verkehrserziehung zu fördern und das Fahreignungsseminar ist ein Teil davon. Durch die erfolgreiche Teilnahme besteht die Möglichkeit, Punkte im Führerscheinsystem abzubauen und in bestimmten Fällen von einem regulären Fahrverbot abzusehen.

Die gesetzliche Regelung von Aufbauseminaren umfasst verschiedene Seminartypen, die speziell auf Verkehrssicherheitsverbesserung abzielen. Nach Abschluss eines solchen Seminars erhält der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung, die zur Wiederherstellung der Fahrerlaubnis beitragen kann. Neben der Verbesserung des Verkehrsverhaltens wird so auch die allgemeine Verkehrssicherheit gestärkt. Nun soll ein konkreter Fall untersucht werden, bei dem es um das Absehen von einem Regelfahrverbot nach erfolgreichem Besuch eines Aufbauseminars geht.

Der Fall vor Gericht


Gericht hebt Urteil im Fall gefährlicher Abstandsunterschreitung auf

Fahrer mit Anzug auf der Autobahn fährt zu dicht auf ein vorausfahrendes Auto auf.
Absehen vom Fahrverbot nach Aufbauseminar | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat ein Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert aufgehoben, das bei einer gefährlichen Abstandsunterschreitung auf ein Fahrverbot verzichtet hatte. Der Betroffene, ein Vertriebsleiter im Außendienst, hatte den erforderlichen Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h nicht eingehalten.

Vorgeschichte und frühere Verkehrsverstöße

Der Vertriebsleiter war bereits durch drei Verkehrsverstöße vorbelastet. Diese umfassten eine Abstandsunterschreitung aus dem Jahr 2008 sowie zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen aus den Jahren 2009 und 2011, wobei letztere zu einem einmonatigen Fahrverbot führte. Das Amtsgericht verhängte für den aktuellen Verstoß eine Geldbuße von 500 Euro, sah jedoch von einem Fahrverbot ab.

Begründung des Amtsgerichts

Das Amtsgericht St. Ingbert begründete den Verzicht auf ein Fahrverbot damit, dass der Betroffene als Außendienstler besonders auf sein Fahrzeug angewiesen sei und ein Fahrverbot nicht durch öffentliche Verkehrsmittel kompensieren könne. Zudem habe er freiwillig an einem Aufbauseminar teilgenommen. Die erhöhte Geldbuße sollte nach Ansicht des Amtsgerichts einen ausreichenden Warneffekt erzielen.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht kritisierte diese Begründung als nicht ausreichend. Ein Absehen vom Regelfahrverbot sei nur bei außergewöhnlichen Härten möglich, etwa bei drohendem Arbeitsplatzverlust oder existenzbedrohenden wirtschaftlichen Folgen. Solche konkreten Folgen habe das Amtsgericht nicht festgestellt. Die bloße Feststellung, dass der Betroffene auf sein Fahrzeug angewiesen sei, reiche nicht aus.

Bedeutung des Aufbauseminars

Die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar könne nach Ansicht des Oberlandesgerichts ein Fahrverbot nicht ersetzen. Das Gericht betonte, dass ein Aufbauseminar die persönliche Freiheit des Betroffenen deutlich weniger einschränke als ein Fahrverbot und daher nicht die gleiche erzieherische Wirkung entfalte.

Weitere rechtliche Bewertung

Das Oberlandesgericht verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück. Dabei wies es darauf hin, dass die verhängte Geldbuße von 500 Euro nicht einmal den gesetzlich möglichen Höchstbetrag von 1.000 Euro ausschöpfe. Das Gericht müsse nun erneut über die angemessene Sanktion entscheiden.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil zeigt, dass ein Regelfahrverbot nicht automatisch verhängt werden muss, wenn außergewöhnliche Härten drohen. Allerdings reicht die bloße berufliche Angewiesenheit auf ein Fahrzeug dafür nicht aus – es müssen existenzbedrohende Konsequenzen wie ein möglicher Arbeitsplatzverlust nachgewiesen werden. Bei Vorliegen solcher Härtefälle kann das Fahrverbot durch eine erhöhte Geldbuße ersetzt werden, wenn dadurch eine ausreichende Warn- und Denkzettelfunktion erreicht wird.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie beruflich zwingend auf Ihren Führerschein angewiesen sind, haben Sie die Chance, einem Fahrverbot zu entgehen – allerdings müssen Sie konkret nachweisen, dass Ihnen der Verlust des Arbeitsplatzes oder vergleichbare existenzielle Schwierigkeiten drohen. Die bloße Unbequemlichkeit oder erschwerter Arbeitsalltag reichen dafür nicht aus. Rechnen Sie in solchen Fällen mit einer deutlich höheren Geldbuße als Ausgleich für das nicht verhängte Fahrverbot. Wichtig ist auch: Frühere Verkehrsverstöße und verhängte Fahrverbote können Ihre Chancen auf eine solche Ausnahme deutlich verschlechtern.


Ihr Führerschein ist Ihr Kapital?

Das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken zeigt, wie wichtig eine fundierte Argumentation und der Nachweis außergewöhnlicher Härten sind, um ein Fahrverbot abzuwenden. Gerade wenn Ihr Beruf Ihren Führerschein erfordert, sollten Sie Ihre Rechte kennen und sich gegen drohende Sanktionen effektiv zur Wehr setzen. Wir helfen Ihnen, die für Ihren individuellen Fall relevanten Aspekte herauszuarbeiten und Ihre Position vor Gericht überzeugend zu vertreten. Sichern Sie sich jetzt kompetente Unterstützung im Verkehrsrecht und lassen Sie uns gemeinsam die bestmögliche Strategie für Ihr Anliegen entwickeln.
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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ein freiwilliges Aufbauseminar ein drohendes Fahrverbot abwenden?

Ein freiwilliges Aufbauseminar kann nur in Ausnahmefällen zur Abwendung eines Fahrverbots führen. Die reine Teilnahme an einem Aufbauseminar reicht in der Regel nicht aus, um ein drohendes Fahrverbot zu vermeiden.

Voraussetzungen für eine mögliche Ausnahme

Wenn Sie ein Fahrverbot abwenden möchten, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Sie müssen das Aufbauseminar vor der gerichtlichen Entscheidung absolvieren
  • Sie müssen eine deutlich höhere Geldbuße akzeptieren
  • Sie müssen beruflich zwingend auf den Führerschein angewiesen sein

Gerichtliche Bewertung

Das Gericht prüft jeden Fall individuell und berücksichtigt dabei die Schwere des Verstoßes und die präventive Wirkung des Fahrverbots. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung verdeutlicht dies: Bei einem Autofahrer, der den Sicherheitsabstand bei 133 km/h deutlich unterschritten hatte, verzichtete das Gericht auf ein Fahrverbot, erhöhte jedoch die Geldbuße von 240 Euro auf 960 Euro.

Rechtliche Einschränkungen

Die Gerichte betonen ausdrücklich die wichtige erzieherische und abschreckende Funktion des Fahrverbots. Bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen wird das Gericht trotz eines absolvierten Aufbauseminars in der Regel nicht von einem Fahrverbot absehen. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar dient primär der langfristigen Verhaltensänderung durch Wissensvermittlung und Selbstreflexion, während das Fahrverbot eine direkte Sanktion darstellt.


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Welche Härtefallgründe werden von Gerichten beim Absehen vom Fahrverbot anerkannt?

Ein Gericht kann von einem Regelfahrverbot nur in besonderen Ausnahmefällen absehen, wenn der Sachverhalt erheblich vom Regelfall abweicht oder eine außergewöhnliche Härte vorliegt.

Berufliche Existenzgefährdung

Eine konkrete Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz liegt vor, wenn der unmittelbare Verlust des Arbeitsplatzes droht. Dies betrifft insbesondere:

  • Berufskraftfahrer in der Probezeit
  • Außendienstmitarbeiter ohne alternative Transportmöglichkeiten
  • Selbstständige, die aus finanziellen Gründen keine weiteren Fahrer einstellen können

Dabei reichen gewöhnliche berufliche Nachteile oder Erschwernisse nicht aus. Die Gefährdung muss konkret nachgewiesen werden, etwa durch eine Stellungnahme des Arbeitgebers.

Gesundheitliche und soziale Härtefälle

Ein Härtefall kann anerkannt werden, wenn Sie:

  • pflegebedürftige Angehörige betreuen und diese ohne Fahrerlaubnis nicht versorgen können
  • aufgrund einer eigenen Erkrankung zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen sind
  • wegen einer Behinderung keine Strecken zu Fuß zurücklegen können, die länger als 200 Meter sind

Lange Verfahrensdauer

Wenn sich das Verfahren unverhältnismäßig lange hingezogen hat, ohne dass Sie dafür verantwortlich sind, kann das Gericht vom Fahrverbot absehen. Dies gilt besonders, wenn seit dem Verstoß bereits mehr als zwei Jahre vergangen sind und Sie in dieser Zeit nicht erneut verkehrsrechtlich auffällig wurden.

Augenblicksversagen

Bei einem nachgewiesenen Augenblicksversagen kann das Gericht ebenfalls von einem Fahrverbot absehen. Dies muss jedoch sorgfältig geprüft und begründet werden.

Wichtige Voraussetzungen

Die Anerkennung eines Härtefalls erfordert:

  • Konkrete Nachweise für die geltend gemachten Gründe
  • Eine sorgfältige Prüfung aller Umstände des Einzelfalls
  • Die Härte muss deutlich über die üblichen Nachteile eines Fahrverbots hinausgehen

Bei Anerkennung eines Härtefalls wird das Fahrverbot in der Regel durch eine erhöhte Geldbuße ersetzt. Das normale Bußgeld wird dabei meist verdoppelt oder verdreifacht.


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Wann reicht eine erhöhte Geldbuße als Alternative zum Fahrverbot aus?

Eine erhöhte Geldbuße kann ein Fahrverbot nur in besonderen Ausnahmefällen ersetzen. Die rechtliche Grundlage hierfür bietet § 4 Abs. 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV).

Voraussetzungen für die Umwandlung

Die wichtigste Voraussetzung ist das Vorliegen einer unzumutbaren Härte. Diese liegt vor, wenn Sie den Führerschein zwingend für Ihre Berufstätigkeit benötigen und Ihr Arbeitsplatz durch das Fahrverbot konkret gefährdet wäre.

Höhe der Geldbuße

Bei einer Umwandlung wird die Geldbuße deutlich erhöht. Sie müssen mit einer Verdoppelung bis Verfünffachung des ursprünglichen Bußgeldes rechnen. In manchen Fällen wird auch eine Pauschale von 1.000 Euro festgesetzt.

Ausschlusskriterien

Eine Umwandlung ist nicht möglich bei:

  • Schweren Verkehrsverstößen wie Alkohol am Steuer
  • Wiederholungstätern
  • Bereits bestehenden Punkten in Flensburg

Die bloße Notwendigkeit des Autos für den Arbeitsweg reicht als Begründung nicht aus. In solchen Fällen wird erwartet, dass Sie während des Fahrverbots auf öffentliche Verkehrsmittel oder Fahrgemeinschaften zurückgreifen.


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Welche Rolle spielen berufliche Nachteile bei der Entscheidung über ein Fahrverbot?

Berufliche Nachteile allein reichen für ein Absehen vom Fahrverbot nicht aus. Ein Verzicht auf das Fahrverbot kommt nur in Betracht, wenn eine konkrete Existenzgefährdung nachgewiesen wird.

Voraussetzungen für eine Existenzgefährdung

Bei Arbeitnehmern muss konkret nachgewiesen werden, dass das Fahrverbot zu einer Kündigung führen würde. Ein pauschaler Hinweis auf einen drohenden Arbeitsplatzverlust ist nicht ausreichend. Das Gericht prüft dabei:

  • ob der Arbeitgeber überhaupt die rechtliche Möglichkeit zur Kündigung hätte
  • ob das Fahrverbot durch Urlaubstage oder andere Maßnahmen überbrückt werden kann
  • ob alternative Einsatzmöglichkeiten im Betrieb bestehen

Besondere Härtefälle

Eine Existenzgefährdung wird in der Regel nur anerkannt bei:

  • Berufskraftfahrern
  • Außendienstmitarbeitern
  • bestimmten Selbstständigen, deren Betrieb konkret gefährdet wäre

Möglichkeiten zur Abwendung

In manchen Fällen kann ein Fahrverbot durch alternative Maßnahmen abgewendet werden. Ein freiwilliges Aufbauseminar in Kombination mit einer deutlich erhöhten Geldbuße kann in Ausnahmefällen zum Verzicht auf das Fahrverbot führen. Dies setzt jedoch voraus, dass:

  • Sie beruflich zwingend auf den Führerschein angewiesen sind
  • Sie das Aufbauseminar bereits vor der Gerichtsverhandlung absolviert haben
  • Sie bereit sind, eine erheblich höhere Geldbuße zu akzeptieren

Bei mehrfachen Wiederholungstätern ist eine Existenzgefährdung allerdings kein Grund, von einem Fahrverbot abzusehen. Hier überwiegt das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit.


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Ab wann gilt ein Verkehrsverstoß als Regelfahrverbot?

Ein Regelfahrverbot tritt bei groben oder beharrlichen Pflichtverletzungen im Straßenverkehr in Kraft.

Geschwindigkeitsübertretungen

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen gelten folgende Grenzen für ein einmonatiges Regelfahrverbot:

  • Innerorts: Ab 31 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit
  • Außerorts: Ab 41 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit

Beharrliche Verstöße

Ein Regelfahrverbot wird auch verhängt, wenn Sie innerhalb von zwölf Monaten zweimal mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h auffällig werden.

Weitere Tatbestände

Ein einmonatiges Regelfahrverbot droht auch bei:

  • Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze
  • Fahren unter Drogeneinfluss
  • Qualifiziertem Rotlichtverstoß (Rotphase länger als eine Sekunde)

Dauer des Fahrverbots

Die Verbotsdauer steigt mit der Schwere des Verstoßes:

  • Innerorts: 1 Monat (ab 31 km/h), 2 Monate (ab 51 km/h), 3 Monate (ab 61 km/h)
  • Außerorts: 1 Monat (ab 41 km/h), 2 Monate (ab 61 km/h), 3 Monate (ab 71 km/h)

Das Fahrverbot wird einen Monat nach Rechtskraft des Urteils wirksam, wenn Sie Ihren Führerschein nicht bereits früher in amtliche Verwahrung gegeben haben.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Regelfahrverbot

Ein Regelfahrverbot ist eine gesetzlich vorgesehene Standardsanktion für bestimmte schwere Verkehrsverstöße. Es bedeutet, dass der Betroffene für einen festgelegten Zeitraum (meist 1-3 Monate) kein Kraftfahrzeug führen darf. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 25 StVG und § 4 BKatV. Anders als beim Führerscheinentzug bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, sie darf nur temporär nicht genutzt werden. Von einem Regelfahrverbot kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, etwa bei nachgewiesener existentieller Härte wie drohendem Arbeitsplatzverlust.


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Fahreignungsregister

Das Fahreignungsregister (FAER), früher „Verkehrszentralregister“ oder „Punktekonto“, ist das zentrale Verzeichnis für Verkehrsverstöße beim Kraftfahrt-Bundesamt. Gemäß § 28 StVG werden hier Verstöße und deren Punktebewertung erfasst. Bei 8 Punkten erfolgt eine Verwarnung, bei 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Durch Aufbauseminare können unter bestimmten Voraussetzungen Punkte reduziert werden.


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Aufbauseminar

Ein Aufbauseminar ist eine verkehrspädagogische Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Nach § 4a StVG dient es der Nachschulung von Verkehrsteilnehmern, die durch Verstöße aufgefallen sind. Es besteht aus theoretischen und praktischen Einheiten. Eine erfolgreiche Teilnahme kann zum Punkteabbau im Fahreignungsregister führen und wird bei der Entscheidung über Sanktionen berücksichtigt. Die reine Teilnahme ersetzt jedoch nicht automatisch andere Strafen wie ein Fahrverbot.


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Existenzbedrohende wirtschaftliche Folgen

Dieser Rechtsbegriff beschreibt eine besondere Härte, die durch eine Sanktion entstehen kann und deren Abmilderung rechtfertigt. Im Verkehrsrecht nach § 4 BKatV relevant bei der Prüfung, ob von einem Regelfahrverbot abgesehen werden kann. Die bloße berufliche Erschwernis reicht nicht aus – es muss eine konkrete Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nachgewiesen werden, beispielsweise durch drohende Insolvenz oder Verlust des Arbeitsplatzes.


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Geldbuße

Eine Geldbuße ist eine monetäre Sanktion für Ordnungswidrigkeiten, geregelt im OWiG. Anders als Geldstrafen bei Straftaten wird sie nicht ins Bundeszentralregister eingetragen. Im Straßenverkehrsrecht sind die Höhen der Geldbußen im Bußgeldkatalog (BKatV) festgelegt. Bei Verkehrsverstößen kann sie bis zu 1.000 Euro betragen und wird oft mit weiteren Maßnahmen wie Punkten oder Fahrverboten kombiniert.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) § 4 Abs. 1: Dieser Paragraph regelt die Verhängung von Bußgeldern und Fahrverboten bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Er legt fest, dass bei bestimmten Verkehrsverstößen sowohl eine Geldbuße als auch ein Fahrverbot verhängt werden können, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht gemäß § 4 Abs. 1 OWiG eine Geldbuße von 500 Euro für die fahrlässige Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands bei hoher Geschwindigkeit festgesetzt.
  • Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) § 4 Abs. 2: Dieser Absatz ermöglicht es der Behörde, von der Anordnung eines Fahrverbots abzusehen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein solches Verbot als unzumutbar erscheinen lassen. Hierzu zählen insbesondere wirtschaftliche Härten für den Betroffenen. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht aufgrund der beruflichen Abhängigkeit des Betroffenen von einem Fahrzeug und der potenziellen wirtschaftlichen Existenzgefährdung auf ein Fahrverbot verzichtet.
  • Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) § 4: Diese Vorschrift legt die konkreten Maßnahmen bei Verkehrsstraftaten fest, einschließlich der Höhe von Bußgeldern und der Dauer von Fahrverboten. Sie dient als Grundlage für die Bemessung der Sanktionen entsprechend der Schwere des Verstoßes. Das Amtsgericht orientierte sich bei der Festsetzung der Geldbuße sowie der Entscheidung, kein Fahrverbot zu verhängen, an den Bestimmungen der BKatV.
  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 4: Dieser Paragraph regelt die Einhaltung des notwendigen Sicherheitsabstands im Straßenverkehr. Eine Unterschreitung dieses Abstands, insbesondere bei hohen Geschwindigkeiten, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Im vorliegenden Fall wurde dem Betroffenen vorgeworfen, den erforderlichen Abstand bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h nicht eingehalten zu haben, was zur Verhängung der Geldbuße führte.
  • Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) § 17 Abs. 1 und 2: Diese Bestimmung erlaubt die Erhöhung des Bußgeldes bis zum Höchstmaß, insbesondere wenn der Betroffene mehrfach gegen Verkehrsregeln verstoßen hat. Sie bietet eine Alternative zur Verhängung strengerer Maßnahmen wie Fahrverboten. Das Amtsgericht erhöhte die Geldbuße aufgrund der Vorbelastungen des Betroffenen mit mehreren Ordnungswidrigkeiten und entschied sich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, ein Fahrverbot auszusetzen.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: Ss (B) 14/13 (9/13 OWi) – Beschluss vom 12.02.2013


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