AG Halle, Az.: 382 OWi 357 Js 19082/15 (2254/15)
Verfügung vom 03.12.2015
… mit der Bitte um Rücksendung der Akten an die ZBSt Magdeburg, an welche die Sache gemäß § 69 Abs. 5 OWiG zurückverwiesen wird.
Gründe
Die Sachaufklärung und Bearbeitung durch die Verwaltungsbehörde ist unzureichend. Anträge auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen wurden offenbar nicht berücksichtigt bzw. nicht an das Amtsgericht zur Entscheidung weitergeleitet. Weder auf die Hinweise der Verteidigung noch auf eine gerichtliche Anfrage wurde reagiert. Der Betroffene wird insoweit in seinen Rechten beschränkt. Dem Betroffenen muss Gelegenheit gegeben werden, die Messung außergerichtlich prüfen zu lassen, damit er konkrete Umstände zu einem Messfehler vortragen kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des AG Meißen vom 29.05.2015.
Insofern ist die Verwaltungsbehörde auch verpflichtet, die Rohdaten in unverschlüsselter Form zu beschaffen und dem Betroffenen auf seinen Antrag hin zur Verfügung zu stellen. Er kann nicht einfach auf die Verwendung eines Tools der … GmbH verwiesen werden. Es wird nochmals auf die Entscheidung des AG Weißenfels vom 03.09.2015 verwiesen.
Entsprechende Veranlassung ist nun mehr als geboten. Die Tat liegt inzwischen fast ein Jahr zurück.