Vorgeworfener Verstoß:
Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25mg/l oder mehr
System zur Messung:
Verkehrskontrolle / Vortest mit Dräger Alcotest 6510 / Atemalkoholmessung mit stationärem Atemalkoholmessgerät Dräger DE 9510
Bearbeitende Behörde:
Kreis Siegen-Wittgenstein
Datum:
10.06.2017
Sachverhalt & Ergebnis
Unserem Mandanten wurde vom Kreis Siegen-Wittgenstein vorgeworfen am 10.06.2017 in Siegen – Kaan-Marienborn in der Lothar-Irle-Straße als Führer eines PKW eine Verkehrsordnungswidrigkeit durch das Führen eines Kraftfahrtzeuges mit einer Alkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr begangen zu haben.
Die Atemalkoholmessung darf erst 20 Minuten nach Trinkende vorgenommen werden. Die Nichteinhaltung dieses Zeitraumes führt grundsätzlich zur Nichtverwertbarkeit der Messung. Ferner müssen 2 Messungen innerhalb von max. 5 Minuten vorgenommen werden. Ferner kann die Messung zu Ungunsten des Betroffenen durch zu hohe Atemluft oder bei Vorhandensein von Mundrestalkohol, von Mundwasser, Rachenspray, JHP-Heilpflanzenöl, Hustenlöser oder Toilettenwasser beeinflusst worden sein. Eine Verminderung der Atmung bei der Alkoholmessung kann zu einer erheblichen Erhöhung des angezeigten Atemalkoholwertes gegenüber dem tatsächlichen Wert geführt haben. Ferner muss das Gerät ordnungsgemäß geeicht sein.