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Drogenfahrt: Absehen von Fahrverbot bei vollzogener Änderung der Lebensweise

AG Zeitz, Az: 13 OWi 712 Js 209328/15, Urteil vom 01.12.2015

Der Betroffene ist gemäß dem Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt vom 07.07.2015 – 38.08.066477.0 – des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels (Methamphetamin 49 ng/ml, Methylendioxyamphetamin 26 ng/ml, Methylendioxymethamphetamin 523 ng/ml) schuldig.

Er wird zu einer Geldbuße von € 1.100,- verurteilt.

Dem Betroffenen wird gestattet, die Geldbuße in 11 monatlichen Raten á € 100,- zu zahlen, zahlbar jeweils bis zum 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem 15.02.2016.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 24a Abs. 2, 3 StVG, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr. 242.

Gründe

1

Fahrt unter Drogen
Symbolfoto: trendobjects/Bigstock

I. Das Fahreignungsregister weist folgende Voreintragungen des Betroffenen auf:

Tat Nr.: 1

Datum der Entscheidung: 26.08.2014

Datum der Rechtskraft 13.09.2014

Datum der Tat: 14.07.2014

Zuwiderhandlung: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 022 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 130 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 152 km/h.

Betrag des Bußgelds: 70,00 Euro

Tat Nr.: 2

Datum der Entscheidung: 22.12.2014

Datum der Rechtskraft 14.01.2015

Datum der Tat: 21.11.2014

Zuwiderhandlung: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften urn 021 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 050 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 071 km/h.

Betrag des Bußgelds: 120,00 Euro

Der Betroffene verfügt über ein normales Arbeitseinkommen.

II. Der Betroffene ist gemäß dem Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt vom 07.07.2015 – 38.08.066477.0 – des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels (Methamphetamin 49 ng/ml, Methylendioxyamphetamin 26 ng/ml, Methylendioxymethamphetamin 523 ng/ml) schuldig.

III. Mit dem in der Hauptverhandlung auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch strebt der Betroffene eine Vermeidung des Regelfahrverbots an. Damit hat der Betroffene Erfolg.

Soweit der Tatrichter ein Absehen vom Regelfahrverbot aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen des Betroffenen für angemessen erachtet, rechtfertigt nur eine Härte ganz außergewöhnlicher Art, die ggf. im Verlust der wirtschaftlichen Existenz zu sehen ist, den Verzicht auf ein Fahrverbot. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Gleichwohl ginge von einem Fahrverbot eine unverhältnismäßige Härte für den Betroffenen aus, die dem mit Verfassungsrang ausgestatteten rechtsstaatlichen Übermaßverbot widerspräche.

Der Betroffene hat nämlich einen Bruch in seinem Leben vollzogen, den er konsequent umsetzt. Es ist anerkannt, dass ein Fahrverbot seine ihm vom Gesetzgeber zugedachte Funktion als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme (vgl. BT-Drucksache V/1319, S. 90) nur erfüllen kann, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt, d.h. nach großem zeitlichen Abstand nicht mehr. Ein Bruch im Leben, wie ihn der Betroffene bewusst vollzogen hat, stellt indes noch eine größere Differenz zwischen Tatzeitzustand und Istzustand dar, als ein bloßer Zeitablauf bewirken kann. Das Fahrverbot wäre daher sinn- und zweckfrei (vgl. AG Zeitz, Urteil vom 31. Juli 2013 – 13 OWi 721 Js 204479/13 -, juris); an einer Erforderlichkeit des Fahrverbots zur erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen fehlt es.

Der Betroffene hat einen Vertrag über den freiwilligen Nachweis einer Drogenabstinenz vom 30.06.2015 vorgelegt. Ausweislich der Bescheinigung des TÜV Thüringen vom 24.11.2015 hat am 14.07. und 07.09.2015 jeweils ein Urinscreening stattgefunden, bei dem Cannabinoide, Opiate, Cocain-Metabolilt, Amphetamine, Methadon-Metabolit oder Benzodiazepine nicht nachweisbar waren (Bl. 45 d.A.) . Der Betroffene hat außerdem ein Zeugnis seines Arbeitgebers vom 19.11.2015 (Bl. 44 d.A.) vorgelegt, dem u.a. zu entnehmen ist, dass der Betroffene, der u.a. Montagefahrzeuge und Baufahrzeuge führt, noch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erwerben soll.

Der Betroffene hat glaubhaft dargestellt, dass er vom Erstkonsum im April 2015 bis zur Polizeikontrolle am 15.05.2015 in erheblichem Umfang Drogen konsumiert hat. Dazu sei es gekommen, nachdem sein Opa Ende März verstorben sei, zu dem er eine besondere Beziehung gehabt habe, weil er wegen der Berufstätigkeit beider Eltern weitgehend bei den Großeltern aufgewachsen sei. Im April habe er mit vier Bekannten zusammengesessen und getrunken. Einer habe dann Drogen zur Verfügung gestellt und er habe mitgemacht. Den Drogenkonsum habe er fortgesetzt. Als er am 15.05.2015 losgefahren sei, habe er sich keine Gedanken gemacht. Erst als er angehalten worden sei, sei ihm bewusst geworden, was er eigentlich getan habe. Er meine, auch wenn er sich unendlich geschämt habe, sei es das Beste, was ihm passiert sei, dass er angehalten worden sei. Er habe nichts mehr mit Drogen zu tun. Zu den Leuten von damals habe er keinerlei Kontakt mehr. Er habe auch deren Handynummern nicht mehr. Er wisse jetzt, dass Drogen für nichts eine Lösung seien. Er konsumiere auch selten Alkohol. Wenn er das einmal tue, dann in der Disco in Form eines Mixgetränks. Dann fahre er aber nicht. Meistens fahre er aber und trinke nichts. Er sei froh über seine gute Arbeit. Der Kontakt zu seinen Eltern sei enger geworden. Er habe jetzt auch eine feste Freundin.

Nach alledem ist von einem Bruch im Leben auszugehen, der weit schwerer wiegt als ein bloßer zweijähriger Zeitablauf seit einer Ordnungswidrigkeit. Gerade der Umstand, dass der Betroffene sich auf eigene Kosten Drogenscreenings unterzieht, zeigt, dass er sich auch selbst sehr sicher ist, keine Drogen mehr zu konsumieren.

Gemäß § 4 Abs. 4 BKatV war das Bußgeld angemessen zu erhöhen. Angemessen war unter Berücksichtigung des normalen Arbeitseinkommens zunächst eine Verdoppelung der Regelgeldbuße. Die verdoppelte Regelgeldbuße war wegen der Voreintragungen nochmals zu erhöhen, so dass die Geldbuße insgesamt 1.100,- € beträgt.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.

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