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Anforderungen an Beweis eines regelmäßigen Cannabiskonsums eines Fahrerlaubnisinhabers

Führerschein in Gefahr: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigt strenge Anforderungen an Cannabiskonsumenten und weist Berufung eines Betroffenen ab. Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg bleibt bestehen, wonach hohe Maßstäbe bei der Nachweispflicht für regelmäßigen Cannabiskonsum gelten. Cannabis und Autofahren – ein riskantes Spiel mit ungewissem Ausgang für Führerscheininhaber.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
  • Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Der Nachweis eines regelmäßigen Cannabiskonsums basiert nicht nur auf Drogentests, sondern auch auf weiteren Beweismitteln wie Arztberichten und Zeugenaussagen.
  • Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
  • Das Gericht hat die Anforderungen an den Beweis eines regelmäßigen Cannabiskonsums streng ausgelegt.
  • Die Entscheidung unterstreicht, dass erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden müssen.
  • Das Urteil zeigt auf, dass alle vorgelegten Beweise gründlich geprüft werden, um die Glaubwürdigkeit zu bewerten.
  • Die betroffenen Fahrerlaubnisinhaber sollten sich bewusst sein, dass ein umfassender Nachweis erforderlich ist.
  • Das Urteil hat Auswirkungen auf die Rechtspraxis und setzt hohe Maßstäbe für den Nachweis regelmäßigen Konsums.
  • Betroffene können lehrreiche Hinweise erhalten, wie sie ihre Beweislage einschätzen und verbessern könnten.

Cannabiskonsum und Führerscheinverlust: Gericht legt hohe Hürden fest

Wer eine Fahrerlaubnis besitzt, trägt die Verantwortung für die Sicherheit im Straßenverkehr. Dazu gehört auch die Einhaltung der Regeln, die den Konsum von Drogen und Alkohol vor dem Führen eines Fahrzeugs betreffen. Ein regelmäßiger Cannabiskonsum kann die Reaktionsfähigkeit und das Urteilsvermögen deutlich beeinträchtigen und so zu einem erheblichen Sicherheitsrisiko im Straßenverkehr werden. Aus diesem Grund ist es für die Behörden notwendig, Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum zu identifizieren und zu bewerten.

Um die Fahrerlaubnis eines Cannabis-Konsumenten einzuschränken oder zu entziehen, muss der Nachweis über einen regelmäßigen Konsum erbracht werden. Dieser Nachweis ist nicht immer einfach, da Cannabis im Körper nur für kurze Zeit nachweisbar ist. Es braucht daher spezifische Anhaltspunkte, die einen regelmäßigen Konsum belegen. Hierzu zählen unter anderem Arztberichte, Konsumutensilien, Zeugenaussagen und die Ergebnisse von Drogentests. Die Gerichte prüfen in jedem Fall die Glaubwürdigkeit und die Aussagekraft der vorgelegten Beweise, um zu entscheiden, ob ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt. Ein aktuelles Urteil, das wir im Folgenden näher beleuchten werden, zeigt auf, welche Anforderungen an die Beweise in einem solchen Fall gestellt werden.

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Der Fall vor Gericht


Cannabiskonsum und Führerschein: Gericht lehnt Berufungszulassung ab

Der Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat in einem aktuellen Beschluss die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg abgelehnt. Der Fall dreht sich um die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis eines regelmäßigen Cannabiskonsums bei Fahrerlaubnisinhabern zu stellen sind.

Ein Kläger hatte versucht, gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg in Berufung zu gehen. Das Verwaltungsgericht hatte offenbar zuvor eine Entscheidung getroffen, die den Kläger in Bezug auf seinen Führerscheinbesitz und seinen Cannabiskonsum betraf. Der genaue Inhalt dieser Entscheidung wird im vorliegenden Beschluss nicht genannt.

Strenge Voraussetzungen für Berufungszulassung nicht erfüllt

Das Oberverwaltungsgericht sah die strengen Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung als nicht gegeben an. Nach dem Gesetz muss für eine Berufungszulassung mindestens einer von mehreren möglichen Gründen vorliegen. Dazu gehören etwa ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Der Kläger hatte versucht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend zu machen. Das Oberverwaltungsgericht stellte jedoch klar, dass solche Zweifel nur dann vorliegen, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung des Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags oder allgemeine Kritik an der Beweiswürdigung reichen dafür nicht aus.

Anforderungen an Nachweise zum Cannabiskonsum bleiben bestehen

Mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg rechtskräftig. Damit bleiben auch die dort getroffenen Feststellungen zu den Anforderungen an den Nachweis eines regelmäßigen Cannabiskonsums bei Führerscheinbesitzern bestehen. Leider enthält der Beschluss keine Details zu diesen konkreten Anforderungen.

Für Cannabiskonsumenten, die ihren Führerschein behalten wollen, bedeutet dies, dass sie weiterhin mit strengen Nachweispflichten rechnen müssen. Die Behörden und Gerichte legen offenbar hohe Maßstäbe an, wenn es darum geht zu beurteilen, ob jemand regelmäßig Cannabis konsumiert und damit möglicherweise nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt die hohen Anforderungen an den Nachweis eines regelmäßigen Cannabiskonsums bei Fahrerlaubnisinhabern. Durch die Ablehnung der Berufungszulassung wird deutlich, dass Gerichte strenge Maßstäbe bei der Beurteilung der Fahreignung von Cannabiskonsumenten anlegen. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie weiterhin mit strengen Nachweispflichten und einer kritischen Prüfung ihrer Fahreignung rechnen müssen, wenn Hinweise auf regelmäßigen Cannabiskonsum vorliegen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Cannabis konsumieren und einen Führerschein besitzen, sollten Sie dieses Urteil ernst nehmen. Es unterstreicht, dass die Gerichte hohe Anforderungen an den Nachweis eines regelmäßigen Cannabiskonsums stellen, wenn es um den Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis geht. Es reicht nicht aus, einfach nur den Konsum zu bestreiten. Stattdessen müssen Sie stichhaltige Gegenbeweise vorlegen können, um die Entscheidung der Behörden anzufechten. Dies kann beispielsweise durch ärztliche Gutachten oder andere Belege geschehen, die Ihren Konsum in einem anderen Licht darstellen.

Dieses Urteil zeigt auch, dass der Weg durch die Instanzen langwierig und kostspielig sein kann. Wenn Sie also Bedenken hinsichtlich Ihres Führerscheins haben, ist es ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Rechte zu wahren und die bestmögliche Strategie zu entwickeln.

Letztendlich unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer verantwortungsvollen Auseinandersetzung mit dem Thema Cannabis und Fahren. Wenn Sie regelmäßig konsumieren, sollten Sie sich der möglichen Konsequenzen bewusst sein und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, um Ihre Fahreignung sicherzustellen.


FAQ – Häufige Fragen

Cannabis und das Autofahren sind ein brisantes Thema. Führerschein und Cannabiskonsum: Was darf ich mir erlauben, ohne meinen Führerschein zu riskieren? In dieser FAQ-Rubrik erhalten Sie Antworten auf Ihre drängenden Fragen zu den rechtlichen Vorgaben und den möglichen Folgen.


Welche Konsequenzen können sich aus einem regelmäßigen Cannabiskonsum für den Führerschein ergeben?

Ein regelmäßiger Cannabiskonsum kann schwerwiegende Konsequenzen für den Führerschein haben. Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei Kenntnis eines solchen Konsums die Fahreignung des Betroffenen anzweifeln. Dies kann zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) führen. Besteht der Verdacht auf fehlende Fahreignung, droht sogar der Entzug der Fahrerlaubnis.

Die Behörde muss für diese Maßnahmen nicht zwingend eine Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss nachweisen. Schon der regelmäßige Konsum an sich kann ausreichen, um Zweifel an der Fahreignung zu begründen. Als regelmäßig gilt ein Konsum, der täglich oder nahezu täglich stattfindet.

Wird eine MPU angeordnet, muss der Betroffene nachweisen, dass er trotz des Cannabiskonsums zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann. Gelingt dieser Nachweis nicht, droht der Führerscheinentzug. Eine erneute Fahrerlaubnis wird in der Regel erst nach einer längeren Abstinenzphase und dem Nachweis der Drogenfreiheit erteilt.

Auch wenn kein Führerscheinentzug erfolgt, kann ein regelmäßiger Cannabiskonsum zu erheblichen Problemen führen. Bei Verkehrskontrollen drohen empfindliche Bußgelder und Fahrverbote, wenn THC im Blut nachgewiesen wird. Der Nachweis ist auch Tage nach dem letzten Konsum noch möglich.

Die rechtlichen Folgen eines regelmäßigen Cannabiskonsums für Führerscheininhaber sind also weitreichend. Sie reichen von kostspieligen MPU-Verfahren bis hin zum dauerhaften Verlust der Fahrerlaubnis. Betroffene sollten sich der Risiken bewusst sein und im Zweifel fachkundigen rechtlichen Rat einholen.

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Welche Beweise werden benötigt, um regelmäßigen Cannabiskonsum nachzuweisen?

Der Nachweis eines regelmäßigen Cannabiskonsums erfordert in der Regel mehrere überzeugende Beweise. Behörden stützen sich dabei auf verschiedene Indikatoren und Untersuchungsmethoden. Ein zentrales Element ist die Blutuntersuchung, bei der insbesondere der THC-COOH-Wert eine wichtige Rolle spielt. Ab einem Wert von mehr als 150 ng/ml gehen Gerichte von einem regelmäßigen Konsum aus. Dieser Grenzwert basiert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Abbau von Cannabis im Körper.

Neben Blutuntersuchungen können auch Urinproben herangezogen werden. Diese ermöglichen einen längeren Nachweiszeitraum, da THC-Abbauprodukte im Urin länger nachweisbar sind als im Blut. Bei gewohnheitsmäßigen Konsumenten können Cannabinoide im Urin noch nach mehreren Wochen festgestellt werden.

Behörden berücksichtigen zudem das Konsumverhalten über einen längeren Zeitraum. Mehrfache positive Tests in zeitlichen Abständen gelten als starkes Indiz für regelmäßigen Konsum. Auch Zeugenaussagen oder eigene Angaben des Betroffenen können als Beweismittel dienen.

Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei Verdacht auf regelmäßigen Cannabiskonsum ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Diese umfassenden Begutachtungen liefern weitere Erkenntnisse zum Konsumverhalten und zur Fahrtauglichkeit.

Wichtig ist: Die Beweislast für den regelmäßigen Konsum liegt bei der Behörde. Sie muss anhand der gesammelten Beweise nachweisen, dass tatsächlich ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt. Der Betroffene muss sich nicht selbst belasten, hat aber die Möglichkeit, die Vorwürfe zu entkräften.

Bei der Bewertung der Beweise berücksichtigen Gerichte die Gesamtheit der vorliegenden Indizien. Ein einzelner hoher THC-Wert reicht in der Regel nicht aus, um einen regelmäßigen Konsum zu belegen. Vielmehr wird das Gesamtbild aus verschiedenen Beweismitteln herangezogen.

Für Betroffene ist es ratsam, bei Verdacht auf regelmäßigen Cannabiskonsum frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Ein Rechtsanwalt kann die Beweislage prüfen und gegebenenfalls Gegenbeweise vorlegen. Dies kann beispielsweise durch freiwillige Drogenscreenings oder Haaranalysen geschehen, die einen längeren abstinenten Zeitraum belegen.

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Kann bereits einmaliger Cannabiskonsum zu einem Führerscheinverlust führen?

Einmaliger Cannabiskonsum kann tatsächlich zu einem Führerscheinverlust führen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit der Fahrerlaubnis-Verordnung. Entscheidend ist nicht die Häufigkeit des Konsums, sondern die Auswirkung auf die Fahrtüchtigkeit.

Bei der Beurteilung spielt der THC-Wert im Blut eine zentrale Rolle. Wird bei einer Verkehrskontrolle ein THC-Wert von 1 Nanogramm pro Milliliter Blutserum oder mehr festgestellt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Dies kann zu einem Fahrverbot von einem Monat und einem Bußgeld führen. Bei höheren Werten oder Anzeichen von Fahruntüchtigkeit droht sogar eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr.

Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei Bekanntwerden eines Cannabiskonsums Zweifel an der Fahreignung entwickeln. In diesem Fall wird der Betroffene aufgefordert, seine Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen. Gelingt dies nicht, droht der Entzug der Fahrerlaubnis.

Besonders problematisch ist der Konsum von Cannabis im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Selbst wenn der Konsum nicht unmittelbar vor oder während der Fahrt stattgefunden hat, kann aufgrund der langen Nachweisbarkeit von THC im Körper eine Gefährdung des Straßenverkehrs angenommen werden.

Die Behörden gehen davon aus, dass bereits einmaliger Cannabiskonsum die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigen kann. Dies basiert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Wirkung von Cannabis auf die Wahrnehmung, Reaktionsfähigkeit und das Urteilsvermögen.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die möglichen Konsequenzen: Ein Fahrer wird bei einer Routinekontrolle positiv auf THC getestet. Obwohl er angibt, nur einmal Cannabis konsumiert zu haben, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten an. Kann er seine Fahreignung nicht nachweisen, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Es ist wichtig zu betonen, dass nicht jeder einmalige Cannabiskonsum automatisch zum Führerscheinverlust führt. Die Behörden prüfen jeden Fall individuell. Faktoren wie der gemessene THC-Wert, das Verhalten im Straßenverkehr und die Bereitschaft zur Kooperation mit den Behörden spielen eine Rolle bei der Entscheidung.

Die rechtliche Bewertung von Cannabiskonsum im Straßenverkehr unterliegt ständiger Entwicklung. Aktuelle Gerichtsentscheidungen tendieren dazu, die Anforderungen an den Nachweis eines regelmäßigen Konsums zu präzisieren. Dies kann in Zukunft Auswirkungen auf die Beurteilung von Einzelfällen haben.

Für Fahrzeugführer ist es ratsam, jeglichen Cannabiskonsum zu vermeiden, wenn sie ihre Fahrerlaubnis nicht gefährden wollen. Die rechtlichen Konsequenzen können erheblich sein, selbst wenn es sich um einen einmaligen Konsum handelt. Die sichere Option ist, gänzlich auf Cannabis zu verzichten, wenn man am Straßenverkehr teilnehmen möchte.

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Wie sollte man sich verhalten, wenn man aufgrund von Cannabiskonsum eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) machen muss?

Bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) aufgrund von Cannabiskonsum im Straßenverkehr ist eine gründliche Vorbereitung entscheidend. Die Betroffenen sollten sich zunächst über den genauen Ablauf und die Anforderungen der MPU informieren. Es ist ratsam, frühzeitig mit der Vorbereitung zu beginnen und professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Ein wesentlicher Aspekt ist die vollständige Abstinenz von Cannabis und anderen Drogen. Die Dauer der Abstinenz hängt von verschiedenen Faktoren ab, sollte jedoch mindestens sechs Monate betragen. Um die Abstinenz nachzuweisen, sind regelmäßige Drogenscreenings erforderlich. Diese sollten in zertifizierten Laboren durchgeführt und lückenlos dokumentiert werden.

Die Teilnahme an einer Drogenberatung oder Suchttherapie kann ebenfalls hilfreich sein. Hier lernen die Betroffenen, ihre Konsummuster zu reflektieren und alternative Bewältigungsstrategien zu entwickeln. Die aktive Auseinandersetzung mit den Gründen für den Konsum und dessen Auswirkungen wird von den Gutachtern positiv bewertet.

Für die MPU ist es wichtig, dass die Betroffenen ihre Einstellung zum Konsum kritisch hinterfragen und eine stabile Verhaltensänderung nachweisen können. Sie sollten in der Lage sein, überzeugend darzulegen, warum sie in Zukunft auf den Konsum von Cannabis verzichten werden. Dabei ist es entscheidend, die Trennung von Konsum und Fahren zu verinnerlichen und glaubhaft zu vermitteln.

Die Vorbereitung auf das psychologische Gespräch ist ein weiterer wichtiger Punkt. Hier geht es darum, offen und ehrlich über den eigenen Konsum, die Beweggründe und die daraus gezogenen Konsequenzen zu sprechen. Eine authentische und selbstreflektierte Haltung ist dabei von großer Bedeutung.

Betroffene sollten sich auch mit den rechtlichen Aspekten des Cannabiskonsums im Straßenverkehr vertraut machen. Das Wissen über Grenzwerte, Nachweiszeiten und mögliche Sanktionen zeigt, dass sie sich ernsthaft mit dem Thema auseinandergesetzt haben.

Die Vorbereitung auf die medizinische Untersuchung umfasst eine allgemeine Gesundheitsvorsorge. Regelmäßige ärztliche Check-ups und die Behandlung eventueller gesundheitlicher Probleme können sich positiv auf das Gesamtergebnis auswirken.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Anforderungen an den Nachweis eines regelmäßigen Cannabiskonsums bei Fahrerlaubnisinhabern streng sind. Die Behörden können bei begründetem Verdacht eine MPU anordnen. Die Beweislast liegt dabei beim Fahrerlaubnisinhaber, der nachweisen muss, dass er trotz früheren Konsums nun in der Lage ist, Konsum und Fahren zuverlässig zu trennen.

Die Vorbereitung auf eine MPU erfordert Zeit, Geduld und Durchhaltevermögen. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit den Anforderungen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine erfolgreiche MPU setzt eine ehrliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten und die Bereitschaft zur nachhaltigen Veränderung voraus.

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Welche Rechte und Möglichkeiten haben Betroffene, die unrechtmäßig des Führerscheins wegen Cannabis beraubt wurden?

Betroffene, die unrechtmäßig ihren Führerschein wegen Cannabis verloren haben, verfügen über verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Ein zentraler Ansatzpunkt ist die Anfechtung des Verwaltungsakts, mit dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Hierfür steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dieser zurückgewiesen, besteht die Option, Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.

Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Führerscheinentzugs spielen die Umstände des Einzelfalls eine entscheidende Rolle. Die Behörde muss den regelmäßigen Cannabiskonsum nachweisen können. Hierfür reicht ein einmaliger positiver Drogentest in der Regel nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für einen dauerhaften Konsum vorliegen. Dies kann sich etwa aus wiederholten Kontrollen oder freiwilligen Angaben des Betroffenen ergeben.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Der Entzug der Fahrerlaubnis stellt einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Er muss daher in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck – der Verkehrssicherheit – stehen. Bei gelegentlichem Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr kann die sofortige Entziehung unverhältnismäßig sein.

Betroffene sollten prüfen, ob die Behörde alle erforderlichen Verfahrensschritte eingehalten hat. Dazu gehört insbesondere die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) vor dem Entzug der Fahrerlaubnis. Wurde diese Möglichkeit nicht eingeräumt, kann dies ein Verfahrensfehler sein, der zur Aufhebung des Bescheids führt.

Neben dem Rechtsweg besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu stellen. Dies setzt in der Regel voraus, dass der Betroffene seine Fahreignung nachweist. Hierzu kann eine MPU erforderlich sein, in der die Abstinenz und die Fähigkeit zur Trennung von Konsum und Fahren dargelegt werden. Die Kosten für eine MPU trägt der Antragsteller selbst.

Betroffene sollten beachten, dass die Rechtslage zum Cannabiskonsum im Straßenverkehr derzeit im Umbruch ist. Mit der teilweisen Legalisierung von Cannabis werden auch Anpassungen im Verkehrsrecht diskutiert. Es empfiehlt sich daher, die aktuelle Rechtsentwicklung genau zu verfolgen.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung der Rechte ist fachkundige Unterstützung oft unerlässlich. Die Hinzuziehung eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts kann die Erfolgsaussichten deutlich erhöhen. Dieser kann die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen und die optimale Strategie entwickeln.

Bei unrechtmäßigem Führerscheinentzug können unter Umständen auch Schadensersatzansprüche gegen die Behörde bestehen. Dies betrifft etwa Verdienstausfälle oder Kosten für alternative Beförderungsmittel. Solche Ansprüche müssen sorgfältig geprüft und innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend gemacht werden.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Fahreignung: Die Fahreignung beschreibt die körperliche und geistige Befähigung zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr. Sie umfasst unter anderem ausreichendes Sehvermögen, Reaktionsfähigkeit und die Fähigkeit, Verkehrssituationen richtig einzuschätzen. Bei regelmäßigem Cannabiskonsum kann die Fahreignung in Frage gestellt werden, da die Substanz die Wahrnehmung und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen kann. Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei Zweifeln an der Fahreignung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Im vorliegenden Fall wurde die Fahreignung des Klägers aufgrund seines Cannabiskonsums überprüft.
  • Regelmäßiger Cannabiskonsum: Dieser Begriff bezeichnet einen wiederholten, gewohnheitsmäßigen Gebrauch von Cannabis über einen längeren Zeitraum. Im Kontext der Fahreignung ist er von besonderer Bedeutung, da er Zweifel an der Fähigkeit zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs begründen kann. Die Feststellung eines regelmäßigen Konsums erfolgt durch verschiedene Nachweismethoden wie Blut- oder Urinproben, aber auch durch indirekte Indizien wie Zeugenaussagen oder den Besitz von Konsumutensilien. Im vorliegenden Fall ging es um die Anforderungen an den Nachweis eines solchen regelmäßigen Konsums bei Fahrerlaubnisinhabern.
  • Nachweispflicht: Sie bezeichnet die rechtliche Verpflichtung, bestimmte Tatsachen oder Umstände zu belegen. Im Kontext des Cannabiskonsums und der Fahreignung bedeutet dies, dass die Behörde nachweisen muss, dass ein regelmäßiger Konsum vorliegt, der die Fahreignung in Frage stellt. Umgekehrt kann der Betroffene verpflichtet sein, seine Fahreignung trotz Cannabiskonsums nachzuweisen. Die Nachweispflicht kann durch verschiedene Mittel erfüllt werden, wie medizinische Gutachten, Drogenscreenings oder Zeugenaussagen. Im vorliegenden Fall ging es um die Anforderungen an diese Nachweise und deren gerichtliche Bewertung.
  • Berufungszulassung: Dies ist ein rechtliches Verfahren, bei dem ein höheres Gericht entscheidet, ob gegen ein Urteil eines niedrigeren Gerichts Berufung eingelegt werden darf. Die Zulassung der Berufung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wie etwa ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Im vorliegenden Fall lehnte das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung ab, da diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Dies bedeutet, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg rechtskräftig bleibt.
  • Ernstliche Zweifel: Dieser Begriff ist im Kontext der Berufungszulassung von zentraler Bedeutung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Es reicht nicht aus, lediglich die Argumente aus der ersten Instanz zu wiederholen oder allgemeine Kritik an der Beweiswürdigung zu üben. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger keine ernstlichen Zweifel am Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg darlegen, weshalb die Berufung nicht zugelassen wurde.
  • Rechtskraft: Dieser Begriff bezeichnet den Zustand, in dem eine gerichtliche Entscheidung endgültig und nicht mehr durch reguläre Rechtsmittel anfechtbar ist. Mit Eintritt der Rechtskraft wird das Urteil für alle Beteiligten verbindlich und kann vollstreckt werden. Im vorliegenden Fall trat durch die Ablehnung des Berufungszulassungsantrags die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg ein. Dies bedeutet, dass die dort getroffenen Feststellungen zu den Anforderungen an den Nachweis eines regelmäßigen Cannabiskonsums bei Führerscheinbesitzern nun endgültig sind und in ähnlichen Fällen als Orientierung dienen können.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel): Dieser Paragraph regelt, unter welchen Umständen eine Berufung gegen ein Urteil zugelassen wird. Im konkreten Fall wurde die Berufung nicht zugelassen, da das Oberverwaltungsgericht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg sah.
  • § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (Begründung von ernstlichen Zweifeln): Dieser Paragraph legt fest, wie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils begründet werden müssen. Im vorliegenden Fall reichte die bloße Wiederholung der Argumente aus erster Instanz nicht aus, um die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen.
  • FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung): Diese Verordnung enthält Regelungen zur Erteilung, Entziehung und zum Wiedererwerb der Fahrerlaubnis. Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen ergreifen kann, wenn ein Fahrer regelmäßig Cannabis konsumiert.
  • § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz), § 46 Abs. 1 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung): Diese Vorschriften stellen klar, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen hat. Regelmäßiger Cannabiskonsum kann Zweifel an der Fahreignung begründen.
  • § 24a StVG (Fahreignungsbegutachtung): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen und das Verfahren einer Fahreignungsbegutachtung, die angeordnet werden kann, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. Im konkreten Fall könnte eine solche Begutachtung angeordnet worden sein, um den regelmäßigen Cannabiskonsum des Klägers zu überprüfen.

Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 3 L 64/24 – Beschluss vom 25.04.2024

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 1. Kammer – vom 5. Februar 2024 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.172,63 € festgesetzt.

Gründe

A. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen.

„Ernstliche Zweifel“ i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 2 BvR 2615/14 – juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs.

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5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 – 1 L 245/06 – juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 – 13 LA 160/18 – juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 – 12 S 2789/18 – juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 – 8 ZB 18.1235 – juris Rn. 9).

Hieran gemessen begründen die mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Der Kläger trägt vor, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe und die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorlägen. In diesem Zusammenhang wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, das zur Überzeugung gekommen ist, dass der Kläger jedenfalls vor dem 30. September 2022 regelmäßig Cannabis konsumiert hat.

Mit seinen Einwänden gegen diese Annahme macht der Kläger Fehler der Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend, die im Zulassungsverfahren nur eingeschränkter obergerichtlicher Kontrolle unterliegen. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung lässt sich die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann ernstlich in Zweifel ziehen, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres wäre insbesondere der Fall, wenn das Gericht gesetzliche Beweisregeln, die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verletzt hätte oder wenn die Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich wäre. Wird die Beweiswürdigung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweis- oder Tatsachenwürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme genügt daher zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht. Sind bei der Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es fehlerfrei, wenn sich das Tatsachengericht für eine von mehreren möglichen Folgerungen entscheidet (vgl. Beschluss des Senats vom 28. April 2023 – 3 L 12/23 – juris Rn. 23; Beschluss vom 12. Januar 2023 – 3 L 60/22 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Gemessen daran liegen keine Mängel der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts vor, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen könnten. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass der Kläger in der fraglichen Zeit regelmäßig Cannabis konsumiert hat, auf Zeugenaussagen, insbesondere des PK S. gestützt. Der Zeuge S. hat ausgesagt, der Kläger habe erklärt, dass er jeden Abend ein Cannabis-Tabak-Gemisch zu sich nehme.

Das Vorbringen des Klägers, mit dieser Aussage könne nicht belegt werden, dass der Kläger tatsächlich jeden bzw. nahezu jeden Abend Cannabis konsumiert habe, weil es hierzu keine Zeugen gebe, ist nicht geeignet, Lücken oder Ungereimtheiten der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen. Denn der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO schließt es nicht aus, aus der Äußerung des Klägers, dass er jeden Abend Cannabis konsumierte, den Schluss darauf zu ziehen, dass diese Äußerung auch der Wahrheit entspricht. Es bedarf nicht zwingend eines Zeugen, der den regelmäßigen Konsum beobachtet hat.

Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts lässt auch keine Begründung für die Annahme vermissen, dass es sich nach Auffassung des Gerichts bei der Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er konsumiere Cannabis „nur gelegentlich, also nicht täglich“ um eine Schutzbehauptung handelt. Eine Schutzbehauptung ist eine unzutreffende Behauptung, mit der jemand versucht, Sanktionen zu entgehen. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, warum es davon ausgegangen ist, dass die Angaben des Klägers zu seinem Cannabiskonsum unzutreffend sind. Das reicht als Erklärung für die Annahme einer Schutzbehauptung aus. Auf das weitere Element einer Schutzbehauptung – den Versuch, einer Sanktion zu entgehen – brauchte das Verwaltungsgericht nicht näher eingehen, da eine Falschbehauptung über den Cannabiskonsum im Zusammenhang mit einer Klage gegen eine Fahrerlaubnisentziehung offensichtlich darauf abzielt, die – unerwünschte – Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwehren.

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Zeuge S. seine Konversation mit dem Kläger über dessen Cannabiskonsum als „zwischenmenschliches Gespräch“ bezeichnet hat. Es ist nicht ersichtlich, warum die Aussage des Zeugen aus diesem Grund unglaubhaft sein sollte. Soweit der Kläger ein „zwischenmenschliches Gespräch“ im vorliegenden Zusammenhang als „eigenwillig“ bezeichnet, weil der Zeuge S. das Gespräch als Polizeivollzugsbeamter geführt habe und sich in der „eigentlichen Ermittlungsakte“ keine Übereinstimmungen finden ließen, ergeben sich hieraus keine Ungereimtheiten, die durchgreifende Mängel der Beweiswürdigung begründen könnten. In der Bezeichnung des Gesprächs als „zwischenmenschlich“ kommt nicht zum Ausdruck, dass der Zeuge nicht in seiner Funktion als Polizeivollzugsbeamter tätig war, sondern dass es sich um eine weniger förmliche Konversation gehandelt hat, die nicht einer typischen Verhörssituation entsprach. Aus dem Umstand, dass der Begriff „zwischenmenschliches Gespräch“ in den Ermittlungsakten und insbesondere dem Protokoll über den Vorfall nicht erwähnt wird, lässt sich kein Widerspruch zur Zeugenaussage ableiten, da sich die Darstellung in dem Protokoll auf eine Zusammenstellung wesentlicher Fakten beschränkt, während der Zeuge bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung auch auf Randgeschehen eingegangen ist. Die Schilderung von Details zum Randgeschehen ist kein zwingender Hinweis darauf, dass eine Aussage falsch ist, sondern wird in der Regel eher als Anhaltspunkt für die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage bewertet (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 – 2 StR 248/22 – juris Rn. 12; BbgOLG, Urteil vom 1. März 2023 – 11 U 161/22 – juris Rn. 41; OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2013 – I-20 U 30/11 – juris Rn. 16).

Die Annahme des Klägers, die Formulierung „zwischenmenschliches Gespräch“ mache deutlich, dass es dem Zeugen offensichtlich darauf angekommen sei, entsprechende Informationen zu erhalten, die er ohne ein solches „zwischenmenschliches Gespräch“ nicht erhalten hätte, ist eine nicht belegte Hypothese. Es ist ebenso möglich, dass sich ein solches Gespräch zufällig oder aufgrund eines Erklärungsbedürfnisses des Klägers ergeben hat. Aber selbst wenn der Zeuge S. den Kläger gezielt in ein unförmliches Gespräch verwickelt hätte, um nähere Informationen zu dessen Cannabiskonsum zu erhalten, ergäben sich hieraus keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge die Äußerungen des Klägers falsch wiedergegeben hat.

Die Beweiswürdigung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht als Argument für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S. angeführt hat, dass der Zeuge kein erkennbares Interesse an der Angabe eines falschen Sachverhalts habe.

Soweit der Kläger seine gegenteilige Auffassung darauf stützt, dass sich in den Akten keine Hinweise auf ein „zwischenmenschliches Gespräch“ und auf die Darstellung des Zeugen, der Kläger habe nach „dementsprechendem Klientel“ (eines Cannabiskonsumententen) ausgesehen, wird nicht deutlich, warum sich hieraus ein Interesse des Zeugen an einer Falschaussage ergeben sollte. Im Übrigen ist es – wie bereits ausgeführt – ohne weiteres nachvollziehbar, dass bei einer Zeugenvernehmung Angaben zum Randgeschehen gemacht werden, die in einem Polizeiprotokoll fehlen.

Die Erwägung des Klägers, dass dem Zeugen S. im Zeitpunkt des Gesprächs ein sog. Poliseintrag des Klägers wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittel bekannt gewesen sei, und der Zeuge S. – im Vergleich zu dessen Kollegen Sch. – der „agierende Part“ bei der Befragung gewesen sei, spricht ebenfalls nicht gegen die Plausibilität der Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass der Zeuge S. kein Interesse an der Angabe eines falschen Sachverhalts gehabt habe. Selbst wenn dem Zeugen S. bei dem Gespräch mit dem Kläger dessen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz bekannt gewesen sein sollte, bedeutet dies nicht, dass der Zeuge ein Interesse daran hatte, den Kläger einer (unberechtigten) Sanktionierung auszusetzen. Die These des Klägers, der Zeuge S. habe ein „über das normale Maß hinausgehendes Interesse“ an der Verfolgung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und sei in das Gespräch mit einer „gewissen Voreinstellung reingegangen“, ist durch nichts belegt. Entsprechendes gilt für die (selbst so bezeichnete) „Vermutung“ des Klägers, dass der Zeuge S. „Gehörtes vielleicht falsch eingeordnet hat“. Die Aussage des Zeugen Sch., dass er keine eigenen Feststellungen getroffen habe und der Zeuge S. der „deutlich mehr agierende Part“ gewesen sei, gibt für die Thesen des Klägers nichts her. Der Aussage lässt sich allein entnehmen, dass der Zeuge S. bei der konkreten Befragung des Klägers aktiver als sein Kollege gewesen ist. Selbst wenn es sich hierbei um eine typische Rollenverteilung der beiden Polizeibeamten gehandelt haben sollte (was sich aus der Aussage aber nicht ergibt), lässt sich hieraus nicht ableiten, dass der Zeuge S. ein übersteigertes Interesse an der Verfolgung von Betäubungsmitteln hat, das ihn sogar dazu verleitet hat, dem Kläger eine Aussage zu unterstellen, die er nicht gemacht hat. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Zeuge anhand der körperlichen Konstitution des Klägers vermutet hat, dass dieser Drogen konsumiere. Auch eine solche Vermutung lässt nicht darauf schließen, dass der Zeuge ein Interesse daran hatte, eine Falschaussage zu treffen und den Kläger damit einer unberechtigten Strafverfolgung oder unberechtigten straßenverkehrsrechtlichen Sanktionen auszusetzen. Der Zeuge hätte sich mit einer solchen Falschbehauptung zudem selbst in die Gefahr disziplinarrechtlicher und strafrechtlicher Konsequenzen begeben.

Aus dem Hinweis des Klägers darauf, dass der Zeuge Sch. eine ordnungsgemäße Belehrung des Klägers nicht ausdrücklich bestätigen und die genaue Formulierung des Klägers zu dessen Cannabiskonsum nicht wiedergeben konnte, ergibt sich ebenfalls nichts, was auf eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts hindeuten könnte. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass der Kläger regelmäßig Cannabis konsumiert habe, in erster Linie auf die Aussage des Zeugen S. gestützt, die es im Kern durch die Aussage des Zeugen Sch. als bestätigt angesehen hat. Der Umstand, dass sich der Zeuge Sch. an bestimmte Einzelheiten der damaligen Ereignisse nicht erinnern konnte, lässt nicht darauf schließen, dass die (detaillierte) Aussage des Zeugen S. oder die Kernaussage des Zeugen Sch. falsch war.

Eine Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung ergibt sich auch nicht aus dem Ergebnisbericht zur Untersuchung der Blutprobe vom 14. Oktober 2022 durch das Universitätsklinikum Halle (Saale). Das Verwaltungsgericht hat zwar hierzu ausgeführt, dass dieser Wert für sich genommen nicht auf einen regelmäßigen Konsum schließen lasse. Die Annahme des regelmäßigen Konsums hat es jedoch maßgeblich auf die Zeugenaussagen gestützt. Damit hat das Verwaltungsgericht nicht – wie der Kläger aber meint – „inhaltlich die Aussagen der Zeugen Sch. und S. über den Ergebnisbericht des Universitätsklinikums […] gestellt“. Die Annahme, dass der Kläger abends regelmäßig Cannabis eingenommen habe, wird durch den Ergebnisbericht nicht widerlegt. Zwischen dem Ergebnis der Blutprobe und den Zeugenaussagen gibt es keinen Widerspruch. Aus dem gemessenen Wert lässt sich – wie das Verwaltungsgericht mit plausibler Begründung ausgeführt hat – nicht darauf schließen, dass der Kläger in der Vergangenheit nicht regelmäßig konsumiert hat. Dieser Feststellung ist der Kläger nicht entgegengetreten. Ist das Verwaltungsgericht demnach aufgrund von Zeugenaussagen zu der Überzeugung gekommen, dass der Kläger regelmäßig Cannabis konsumiert, ergibt sich hieraus kein Verstoß gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Einen Beweisgrundsatz, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum allein anhand der Ergebnisse von Blutproben und nicht etwa aufgrund von Zeugenaussagen bewiesen werden kann, gibt es nicht.

Auch der Umstand, dass dem Protokoll bzw. dem Antrag zur Feststellung von Medikamenten / Drogen im Blut vom 30. September 2022 nicht zu entnehmen war, dass der Kläger in der Zeit, die mehr als 24 Stunden vor dem Vorfall lag, Medikamente oder Alkohol zu sich genommen hat, lässt Fehler der Beweiswürdigung nicht erkennen. Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Annahmen des Verwaltungsgerichts zum Cannabiskonsum des Klägers maßgeblich darauf basieren, dass der Kläger zur Überzeugung des Gerichts einen regelmäßigen Cannabiskonsum gegenüber dem Zeugen S. eingeräumt hat. Darüber hinausgehender detaillierter Feststellungen zum Cannabiskonsum in der Vergangenheit unmittelbar vor dem 29. September 2022 bedurfte es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, weil das Gericht davon ausgegangen ist, dass ein regelmäßiger Konsum auch dann vorliegt, wenn sich der tägliche Konsum nur über einen begrenzten Zeitraum in der Vergangenheit erstreckte. Gegen diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger nichts vorgetragen. Unerheblich ist deshalb auch, dass im ärztlichen Untersuchungsbericht keine äußerlichen Anzeichen auf Cannabiskonsum festgestellt wurden.

Das Verwaltungsgericht musste die Aussage des Zeugen S. auch nicht im Hinblick auf vermeintliche Widersprüche zwischen den Feststellungen bei der körperlichen Untersuchung und der Annahme des Zeugen, dass der Kläger nach seiner körperlichen Konstitution wie ein Drogenkonsument ausgesehen habe, für unglaubhaft halten. Die Feststellungen zum körperlichen Zustand des Klägers in dem ärztlichen Untersuchungsbericht stehen nicht im Widerspruch zu der Einschätzung des Zeugen, da sich die ärztliche Untersuchung auf bestimmte körperliche Merkmale beschränkt hat, während der Zeuge seine Einschätzung auf seine Erfahrung und seinen „geschulten Blick“ gestützt hat. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum der Zeuge ein Interesse daran gehabt haben solle, dem Kläger zur Bestätigung seiner Einschätzung einen täglichen Cannabiskonsum zu unterstellen und zu diesem Zweck falsche Angaben zu machen. Im Übrigen musste der Zeuge seine Vermutung schon deshalb als bestätigt angesehen haben, weil der Kläger – wie er selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – bereits in dem Gespräch am 30. September 2022 eingeräumt hat, am Abend vor dem Ereignis Cannabis konsumiert zu haben.

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass das Polizeiprotokoll vom Kläger nicht gegengezeichnet worden ist, ergeben sich auch hieraus keine Fehler bei der Beweiswürdigung. Unabhängig von der Frage, ob eine Gegenzeichnung üblich oder vorgesehen ist, lässt allein dieser Umstand nicht darauf schließen, dass die Angaben des Zeugen S. unglaubhaft sind.

Die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es die fragliche Aussage des Zeugen S. nicht aufgrund von Widersprüchen im Hinblick auf die Morbus-Crohn-Erkrankung für unglaubhaft gehalten hat. Es mag zwar zutreffen, dass die Angaben des Zeugen im Rahmen seiner „Mitteilung über eine fahrerlaubnisrelevante Maßnahme / Feststellung“ vom 30. September 2022 über den Beginn der Erkrankung fehlerhaft waren. Dabei kann dahinstehen, worauf der etwaige Fehler beruht. Möglicherweise hat der Zeuge den Kläger insoweit falsch verstanden oder der Kläger hat sich missverständlich ausgedrückt. Selbst wenn zu diesem Detail Widersprüche vorliegen, ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kern der Aussage des Zeugen – der Kläger habe ihm gegenüber erklärt, dass er „jeden Abend ein Cannabis-Tabak-Gemisch zu sich nehme“ – falsch ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den im fraglichen Vermerk hergestellten Zusammenhang zwischen der Morbus-Crohn-Erkrankung des Klägers und dem Cannabiskonsum für seine Überzeugungsbildung als unerheblich angesehen. Diesen Erwägungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen.

„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 – 1 L 71/08 – juris m.w.N.). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a.a.O. m.w.N.). Denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2001 – 1 BvR 1653/99 – NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a.a.O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, a.a.O.; s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2015 – 1 L 39/14 – juris Rn. 32).

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht einen besonderen Schwierigkeitsgrad der vorliegenden Rechtssache dargelegt. Der Kläger macht hierzu geltend, dass u.a. die Würdigung der Aussagen der Zeugen in der Beweisaufnahme in der Zusammenschau mit den anderen zur Verfügung stehenden Beweismitteln streitentscheidend gewesen sei und bei der Beurteilung insbesondere Aspekte der Beweiswürdigung eine Rolle gespielt hätten. Damit legt er nicht dar, dass und weshalb die seines Erachtens bestehenden Schwierigkeiten – worauf es bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aber gerade ankommt – eine erheblich über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreitigkeiten liegende Komplexität des Verfahrens begründen sollten. Es handelt sich nicht um eine Besonderheit, wenn das Verwaltungsgericht für seine Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO Zeugenaussagen und andere Beweismittel zu würdigen hat.

III. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt ebenfalls nicht vor.

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 1 L 56/12 – juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2016 – 3 L 162/16 – juris Rn. 83 m.w.N.).

Der Kläger hat keine Fragestellung formuliert, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich wäre.

Sollte der Kläger im Hinblick auf seine Ausführungen zur Frage, ab welcher Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von einem regelmäßigen Cannabiskonsum ausgehen kann, stellt sich diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht, weil das Verwaltungsgericht seine Annahme, dass der Kläger regelmäßig Cannabis konsumiert hat, nicht auf das Ergebnis der Blutprobe, sondern auf Zeugenaussagen gestützt hat. Im Übrigen wäre diese Frage nicht klärungsbedürftig, da die vom Kläger vertretene Auffassung, dass ab einer Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen ist, der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Beschluss vom 17. August 2023 – 3 M 57/23 – juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Juni 2021 – 3 M 118/21 – juris Rn. 5).

Soweit der Kläger die Frage stellt, „ob der Beklagte nicht zweifelsfrei nachweisen muss, dass ein regelmäßiger Konsum von Cannabis vorliegen muss“, geht es dem Kläger darum, welche Anforderungen an den Beweis eines regelmäßigen Cannabiskonsums zu stellen sind. Welcher rechtliche Maßstab für den Nachweis eines regelmäßigen Cannabiskonsums bei einer Prüfung durch das Verwaltungsgericht gilt, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblich. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist verpflichtet, sich eine Überzeugung zu bilden, ob bestimmte nach dem Gesamtergebnis erhebliche Tatsachen oder Geschehensabläufe der Wahrheit entsprechen oder nicht. Das Gericht darf sich grundsätzlich nicht lediglich mit der, und sei es auch noch so hohen, Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Geschehens begnügen (Breunig, BeckOK VwGO, 68. Ed. 1. Oktober 2023, § 108 Rn. 4). Von diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Es hat festgestellt, dass nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass der Kläger jedenfalls vor dem 30. September 2022 regelmäßig Cannabis konsumiert hat, und dabei ausdrücklich auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO Bezug genommen. Soweit der Kläger Mängel der Beweiswürdigung geltend macht, geht es um die Richtigkeit der Würdigung im Einzelfall (siehe dazu Abschnitt I) und nicht um eine Frage, die einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich wäre.

Im Hinblick darauf, dass der Kläger im Zusammenhang mit den Anforderungen an den Beweis eines regelmäßigen Cannabiskonsums auf das Verhältnis zwischen Zeugenaussagen und dem Ergebnis der Blutprobe eingeht, will der Kläger möglicherweise geklärt wissen, ob der Nachweis eines regelmäßigen Cannabiskonsums, der den Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zulässt, allein aufgrund des Ergebnisses einer Blutprobe oder – wie das Verwaltungsgericht meint – auch aufgrund von Zeugenaussagen erbracht werden kann.

Auch diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung: Dem Gericht sind durch Gesetz keine Beweisregeln zur Anwendung vorgeschrieben. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Diese ist für die einzelnen Beweismittel weder absolut noch im Vergleich mit anderen Beweismitteln festgelegt (vgl. Dawin, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 108 Rn. 19). Demnach ist es dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, aufgrund von Zeugenaussagen zu der Überzeugung zu gelangen, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt. Notwendige Voraussetzung für eine entsprechende Überzeugungsbildung ist nicht, dass der regelmäßige Cannabiskonsum durch eine entsprechende Blutprobe bewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, gibt es keinen Beweisgrundsatz, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum allein anhand der Ergebnisse von Blutproben und nicht etwa aufgrund von Zeugenaussagen bewiesen werden kann.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung.

D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

 


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