Beharrliche Pflichtverletzung – Auch einfache Verkehrsverstöße können zum Fahrverbot führen
In der Regel führt ein einfacher Verkehrsverstoß nicht zu einem Fahrverbot. Nach der ständigen Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte ist es allerdings durchaus möglich, bei mehreren einfachen Verkehrsverstößen innerhalb kurzer Zeit ein Fahrverbot zu verhängen. Diese Rechtsauffassung wurde nun vom Oberlandesgericht Hamm bestätigt.
Der Sachverhalt
In der Entscheidung vom 17.11.2015 (Az.1 RBs 138/15) ging es um einen 29 Jahre alten Mann aus Bergkamen, der fünf einfache Verkehrsverstößen in einem Zeitraum von ca. 30 Monaten begangen hat. Hierbei handelte es sich um drei Handyverstöße und um zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von je 22 km/h. Obwohl der Bußgeldkatalog für keine dieser Zuwiderhandlungen ein Fahrverbot vorsieht, verhängte dennoch zunächst das Amtsgericht neben einer Geldstrafe von 100 Euro ein Fahrverbot von einem Monat. Dieses Urteil wurde durch das OLG Hamm nun bestätigt.
Die Urteilsbegründung
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass der Beschuldigte seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer beharrlich verletzt habe. Gemäß § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kann bei groben oder beharrlichen Pflichtverstößen ein Fahrverbot ausgesprochen werden. Eine solche beharrliche Verfehlung liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Ob ein beharrlicher Pflichtverstoß vorliegt und ob dieser zwingend zu einem Fahrverbot führen muss, kann nur am konkreten Einzelfall entschieden werden. Hier spielen die Zahl der Verstöße, ihren Schweregrad und ihren zeitlichen Abstand eine wichtige Rolle. So zeigt sich die mangelnde Rechtstreue zwar eher an gravierenden Rechtsverstößen, dennoch kann auch bei einer Vielzahl von kleinen Vergehen auf eine mangelnde Rechtstreue zu schließen sein. Da vorliegend ein innerer Zusammenhang zwischen den Zuwiderhandlungen bestehe, welche darüber hinaus ein gewisses Gefährderpotential für Dritte aufweisen, sei laut OLG Hamm der Betroffene zu Recht mit einem Fahrverbot sanktioniert worden.