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Fahrerlaubnisentziehung bei Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen

Rechtmäßiger Führerscheinentzug bei 2,56 Promille Alkohol am Steuer

Im vorliegenden Fall des VG Gelsenkirchen, Az.: 7 K 919/14, geht es um die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Annahme von Alkoholmissbrauch, nachdem der Kläger eine Blutalkoholkonzentration von 2,56 Promille aufwies und nicht nachweisen konnte, das Führen von Fahrzeugen und Alkoholkonsum sicher trennen zu können. Die Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung wurde abgewiesen, da der Kläger das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte und somit seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 K 919/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Entziehung der Fahrerlaubnis basierte auf der Annahme von Alkoholmissbrauch, nachdem eine hohe Blutalkoholkonzentration festgestellt wurde.
  • Der Kläger konnte die geforderte Trennung von Alkoholkonsum und Fahrzeugführung nicht nachweisen, da er das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beibrachte.
  • Die Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung wurde abgewiesen, und der Kläger muss die Verfahrenskosten tragen.
  • Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Fahreignungsüberprüfung bei Verdacht auf Alkoholmissbrauch.
  • Das Gericht bestätigte, dass die Aufforderung zum Gutachten bei hohen Blutalkoholkonzentrationen und Anzeichen für Alkoholmissbrauch rechtmäßig ist.
  • Die Nichtvorlage des Gutachtens führte zur Annahme der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
  • Die Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und in der Hauptsache waren konsistent bezüglich der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung.
  • Der Fall betont die Wichtigkeit einer klaren Trennung zwischen Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr.
  • Der Prozess verdeutlicht die rechtlichen Folgen der Nichtbeibringung eines geforderten Fahreignungsgutachtens.
  • Das Urteil zeigt auf, dass persönliche und berufliche Unannehmlichkeiten zum Schutz der Allgemeinheit in Kauf genommen werden müssen.

Fahrerlaubnisentziehung bei Alkoholmissbrauch

Für viele Autofahrer ist die Fahrerlaubnisentziehung einer der größten Ängste im Straßenverkehr. Gerade bei Alkoholmissbrauch kann die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis vorübergehend oder dauerhaft entziehen. Dies hat gravierende Auswirkungen auf den Betroffenen, da die Mobilität stark eingeschränkt wird.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist in der Regel an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die Behörden müssen konkrete Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch oder andere Umstände haben, die Zweifel an der Fahreignung wecken. Gleichzeitig gibt es für Betroffene aber auch die Möglichkeit, mit Hilfe von Fahreignungsbegutachtungen die Eignung wiederherzustellen.

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➜ Der Fall im Detail


Fahrerlaubnisentzug aufgrund von Alkoholmissbrauch

Im Kern dreht sich der Fall um die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Klägers durch die Behörden, nachdem dieser eine Blutalkoholkonzentration von 2,56 Promille aufwies. Der Vorfall, der zu dieser Maßnahme führte, ereignete sich am 6. Juli 2012, als Nachbarn wegen Lärms die Polizei riefen. Bei der Polizeikontrolle gab der Kläger an, Alkohol konsumiert zu haben, bestritt jedoch, gefahren zu sein. Trotzdem führte eine Blutprobe und die Umstände des Abends zu einem Strafbefehl und letztlich zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Gerichtliche Auseinandersetzung um den Entzug der Fahrerlaubnis

Der Fall landete vor dem VG Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 7 K 919/14. Der Kläger forderte die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 24. Januar 2014, die ihm die Fahrerlaubnis entzog, weil er das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte. Er argumentierte, dass sein Alkoholkonsum im privaten Bereich nicht automatisch auf Alkoholmissbrauch schließen lasse und somit keine Grundlage für eine Gutachtenanordnung biete.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts

Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung. Es stützte sich dabei auf die gesetzlichen Regelungen, die besagen, dass bei Anzeichen von Alkoholmissbrauch – hier durch die hohe Blutalkoholkonzentration und die widersprüchlichen Angaben zum Führen eines Fahrzeugs – die Behörden berechtigt sind, ein Fahreignungsgutachten zu fordern. Da der Kläger dieses nicht vorlegte, durfte von seiner mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden.

Rechtliche Grundlagen und Begründung der Entscheidung

Die Entscheidung basierte maßgeblich auf § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV. Die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens war in diesem Fall anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt. Das Gericht hob hervor, dass nicht die einmalige Alkoholauffälligkeit, sondern die Kombination aus der hohen Blutalkoholkonzentration und dem Verhalten des Klägers die Aufforderung rechtfertigte.

Folgen der gerichtlichen Entscheidung

Mit der Entscheidung wurde die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig bestätigt. Der Kläger trug nicht nur die Kosten des Verfahrens, sondern musste auch die Konsequenzen der gerichtlichen Entscheidung akzeptieren. Er bleibt vorerst ohne Fahrerlaubnis, bis er in einem möglichen Wiedererteilungsverfahren die Wiederherstellung seiner Fahreignung nachweisen kann. Diese Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Fahreignung und die Ernsthaftigkeit, mit der die Gerichte Fälle von Alkoholmissbrauch und Verkehrssicherheit behandeln.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Wie wird Alkoholmissbrauch im Verkehrsrecht definiert?

Alkoholmissbrauch wird im Verkehrsrecht wie folgt definiert:

Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Es kommt also entscheidend darauf an, ob der Betroffene fähig ist, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kfz zu trennen.

Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist derjenige ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der Alkoholmissbrauch betreibt. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) an, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, z.B. wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden oder ein Fahrzeug bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde.

Bereits das Fehlen von alkoholtypischen Ausfallerscheinungen bei hoher Blutalkoholkonzentration kann ein Anzeichen für Alkoholmissbrauch sein, da es nahelegt, dass eine Alkoholgewöhnung durch regelmäßigen Konsum vorliegt. Auch wiederholte Alkoholverstöße im Straßenverkehr innerhalb weniger Jahre begründen den Verdacht auf Alkoholmissbrauch, selbst wenn die Promillewerte geringer sind.

Zusammengefasst geht es bei der Definition von Alkoholmissbrauch im Verkehrsrecht darum, ob jemand in der Lage ist, Alkoholkonsum und Fahren zuverlässig zu trennen. Ist dies nicht der Fall, wird die Fahreignung verneint.

Welche rechtlichen Schritte kann man gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis unternehmen?

Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis stehen Betroffenen folgende rechtliche Schritte zur Verfügung:

Wurde die Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde entzogen, kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch eingelegt werden. In manchen Bundesländern wie Bayern ist der Widerspruch nur bei bestimmten Entziehungsgründen wie zu vielen Punkten entbehrlich, ansonsten muss zunächst Widerspruch eingelegt werden bevor Klage erhoben werden kann. In anderen Ländern wie Baden-Württemberg findet das Widerspruchsverfahren generell statt.

Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, bleibt als nächster Schritt die Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Mit der Klage wird die behördliche Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen.

Wurde die Fahrerlaubnis hingegen durch ein Gericht entzogen, z.B. als Nebenstrafe in einem Strafverfahren, ist die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel. Sie muss innerhalb einer Woche ab Urteilsverkündung eingelegt werden. Eine Anfechtungsklage scheidet in diesem Fall aus.

Wichtig ist, die jeweiligen Fristen für Widerspruch und Klage bzw. Beschwerde genau zu beachten, da ansonsten die Entziehung der Fahrerlaubnis bestandskräftig wird. Zudem sollte in jedem Fall anwaltlicher Rat eingeholt werden, da gerade bei Gerichtsverfahren eine falsche Argumentation schnell nach hinten losgehen kann.

Neben den Rechtsmitteln gegen die Entziehung an sich besteht oft auch die Möglichkeit, die regelmäßig angeordnete sofortige Vollziehung gesondert anzugreifen. Damit kann zumindest für die Dauer des Verfahrens die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage wiederhergestellt und der Führerschein behalten werden.

Insgesamt sind die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen den Führerscheinentzug stark einzelfallabhängig. Eine sorgfältige Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt ist daher unerlässlich, um die Chancen und Risiken realistisch einzuschätzen.

Wie kann man seine Fahreignung nach einem Entzug wiederherstellen?

Um nach einem Führerscheinentzug die Fahreignung wiederherzustellen und eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten, sind folgende Schritte notwendig:

Zunächst muss die gerichtlich oder behördlich festgelegte Sperrfrist abgewartet werden. Erst nach Ablauf dieser Frist kann ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Führerscheinstelle gestellt werden. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ende der Sperrfrist eingereicht werden.

Mit dem Antrag müssen in der Regel diverse Unterlagen wie ein biometrisches Passfoto, ein Sehtest und ein Erste-Hilfe-Kurs vorgelegt werden. Die genauen Anforderungen sind bei der Führerscheinstelle zu erfragen.

In vielen Fällen wird vor einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) gefordert. Dies dient dazu, die Fahreignung zu überprüfen und festzustellen, ob die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen. Eine MPU wird insbesondere dann verlangt, wenn der Führerschein wegen Alkohol- oder Drogendelikten entzogen wurde.

Zur Vorbereitung auf die MPU empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt zu einer Begutachtungsstelle für Fahreignung aufzunehmen. Dort kann man sich beraten lassen, welche individuellen Anforderungen zu erfüllen sind. Häufig werden über einen längeren Zeitraum Abstinenznachweise gefordert.

Das Bestehen der MPU ist Voraussetzung für eine positive Prognose der Fahreignung und damit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Mit einem positiven MPU-Gutachten kann dann der Antrag auf Wiedererteilung gestellt werden.

Wichtig ist, die Fristen genau im Blick zu behalten und sich rechtzeitig um die Erfüllung der Auflagen zu kümmern. Eine gründliche Vorbereitung auf die MPU, gegebenenfalls mit professioneller Unterstützung, erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.

Zu beachten ist auch, dass die entzogene Fahrerlaubnis nicht identisch mit der neu erteilten sein muss. Gegebenenfalls müssen bestimmte Führerscheinklassen extra beantragt werden. Auch hier lohnt eine frühzeitige Klärung mit der Führerscheinstelle.

Insgesamt gilt: Der Weg zurück zur Fahrerlaubnis nach einem Entzug ist oft langwierig und mit Hürden verbunden. Aber mit der nötigen Disziplin und Unterstützung kann die Fahreignung in vielen Fällen wiederhergestellt werden.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Dieses Gesetz regelt die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verstößen gegen Verkehrsvorschriften, insbesondere bei Alkoholmissbrauch. Es ist zentral für den Fall, da es die gesetzliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers bildet.
  • § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Diese Paragraphen legen fest, unter welchen Bedingungen die Behörden ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) anfordern können und welche Konsequenzen die Nichtvorlage eines solchen Gutachtens hat. Sie sind relevant, da der Kläger sein Führerscheinentzug aufgrund der Nichtvorlage des MPU-Gutachtens erlitt.
  • § 13 Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV: Spezifiziert die Voraussetzungen für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Verdacht auf Alkoholmissbrauch. Diese Vorschrift ist im Kontext des Falls wichtig, da sie die rechtliche Grundlage für die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens an den Kläger darstellt.
  • § 153a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO): Erlaubt die Einstellung eines Strafverfahrens gegen Auflagen oder Weisungen, was im vorliegenden Fall relevant ist, da das Strafverfahren gegen den Kläger gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt wurde.
  • § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Bestimmt die Zuständigkeit innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit und ist hier relevant, da der Einzelrichter aufgrund dieser Vorschrift zuständig war.
  • § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Legt die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten durch das Verwaltungsgericht fest. Dieser Paragraph ist zentral für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung, die dem Kläger die Fahrerlaubnis entzog.


Das vorliegende Urteil

VG Gelsenkirchen – Az.: 7 K 919/14 – Urteil vom 13.02.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Am 6. Juli 2012 kam es nach Nachbarbeschwerden um 23.23 Uhr zu einem Polizeieinsatz in E. N. , N1. 33. Eine Nachbarin erklärte vor Ort, der Kläger habe den ganzen Nachmittag über Alkohol konsumiert, sei gegen 21.15 Uhr mit seinem PKW vom Hof gefahren und nach etwa 30 Minuten zurückgekehrt. Der Kläger räumte den Konsum einer halben Flasche Wodka im Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 22.45 Uhr ein, bestritt jedoch, an diesem Abend mit dem PKW gefahren zu sein. Die Polizisten entnahmen dem Kläger um 23.55 Uhr eine Blutprobe, deren mittlere Blutalkoholkonzentration das Labor L. auf 2,56 Promille bezifferte.

Vor diesem Hintergrund erließ das Amtsgericht E. gegen den Kläger am 25. Februar 2013 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit einen Strafbefehl – Cs 215 Js 1446/12 -. Dem Kläger wurde eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen auferlegt und die Fahrerlaubnis entzogen. Nach Einspruch des Klägers beraumte das Amtsgericht E. am 23. April 2013 die Hauptverhandlung an. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ließ sich der Kläger nach der Vernehmung von Nachbarn und der anwesenden Polizeibeamten zur Sache ein und erklärte, dass er am Abend des 6. Juli 2012 doch mit dem PKW gefahren sein könnte. Das Gericht stellte das Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 900 EUR ein.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 forderte der Beklagte den Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen, weil die festgestellte Blutalkoholkonzentration den Schluss auf Alkoholmissbrauch zulasse. Nachdem der Kläger das Gutachten nicht beibrachte, entzog der Beklagte ihm die Fahrerlaubnis mit Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2013. Hiergegen nahm der Kläger erfolgreich vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen stellte mit Beschluss vom 14. November 2013 – 16 B 1146/13 – die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4052/13 wieder her und führte zur Begründung aus, die Gutachtenanordnung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil allein die Höhe der Blutalkoholkonzentration ohne Bezug zum Straßenverkehr keinen Alkoholmissbrauch im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 a) FeV begründe. Daher habe der Kläger kein Fahreignungsgutachten vorlegen müssen und habe die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden dürfen. Hierauf hob der Beklagte die Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2013 auf.

Mit Schreiben vom 22. November 2013 forderte der Beklagte den Kläger erneut auf, ein Fahreignungsgutachten vorzulegen. Er begründete diese Anordnung ergänzend dahin, dass der Kläger in der Hauptverhandlung eingeräumt habe, den PKW am Abend des 6. Juli 2012 im alkoholisierten Zustand geführt zu haben. Dies legten auch die Zeugenaussagen und die Feststellung der Polizei nahe, die Motorhaube sei noch warm gewesen.

Nachdem der Kläger das Gutachten nicht beibrachte, entzog der Beklagte ihm nach Anhörung die Fahrerlaubnis mit Ordnungsverfügung vom 24. Januar 2014 und führte zur Begründung aus, aufgrund des nicht beigebrachten medizinisch-psychologischen Gutachtens sei der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Aufgrund der Umstände des 6. Juli 2012 sei er zu Recht aufgefordert worden, ein derartiges Gutachten vorzulegen. Ferner forderte der Beklagte den Kläger auf, den Führerschein innerhalb von drei Tagen ab Zustellung bei dem Beklagten abzuliefern und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR an. Für die Amtshandlung setzte der Beklagte Verwaltungsgebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 103,65 EUR fest.

Der Kläger hat gegen die Ordnungsverfügung am 24. Februar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Entziehung der Fahrerlaubnis werde mit der Erwägung gerechtfertigt, bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,56 Promille lägen Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch vor. Es sei jedoch seine Privatsache, wenn er im privaten Bereich Alkohol konsumiere. Derartige Allgemeinplätze rechtfertigten keine Gutachtenanordnung. Seine Einlassung im Hauptverhandlungsprotokoll beruhe auf prozesstaktischen Erwägungen. Er habe eine Konfrontation mit feindlich gesonnenen Nachbarn vermeiden wollen. Er sei nicht mit dem PKW gefahren.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des beklagten Kreises vom 24. Januar 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung auf die angefochtene Ordnungsverfügung.

Die Kammer hat einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Januar 2014 mit Beschluss vom 14. März 2014 – 7 L 299/14 – abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 27. Juni 2014 – 16 B 358/14 – zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Akten, der streitgegenständlichen Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 7 K 2052/13 und 7 L 1068/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 24. September 2014 übertragen worden ist (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Hierzu hat die Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Beschluss vom 14. März 2014 – 7 L 299/14 – ausgeführt:

„Die Entziehungsverfügung findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – und § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – und beruht im Ergebnis darauf, dass der Antragsteller das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist beigebracht hat und daher auf seine mangelnde Kraftfahreignung geschlossen werden durfte. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW -, Beschluss vom 14. November 2013 – 16 B 1146/13 – m.w.N.

Die Aufforderung des Antragsgegners vom 22. November 2013 genügt diesen Anforderungen. Sie ist zu Recht auf § 13 Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV gestützt. Danach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch in diesem Sinne meint nicht bereits den übermäßigen Gebrauch von Alkohol, sondern liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

Vgl. OVG NRW, a.a.O. m.w.N.

Dabei können auch nicht unmittelbar straßenverkehrsbezogene Alkoholauffälligkeiten berücksichtigt werden, wobei allein die einmalige Feststellung einer Alkoholkonzentration, die auf ein deutlich normabweisenden Trinkverhalten und eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung schließen lässt, nicht ausreicht, um den Verdacht zu begründen, dass zwischen dem Führen eines Fahrzeugs und dem Alkoholkonsum nicht getrennt wird. Vielmehr müssen tatsächliche Umstände hinzukommen, die in der Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik die Annahme rechtfertigen, dass ein hinreichend sichere Trennung nicht möglich ist.

Vgl. OVG NRW, a.a.O. m.w.N.

Solche Umstände hat der Antragsgegner in seiner Gutachtenaufforderung vom 22. November 2013 anlassbezogen und hinreichend bestimmt dargelegt. Die Aufforderung ist darauf gestützt, dass beim Antragsteller am 6. Juli 2013 eine Blutalkoholkonzentration vom 2,56 ‰ festgestellt wurde und er in der Hauptverhandlung zu einer möglichen Trunkenheitsfahrt an diesem Tag eingeräumt habe, es könne sein, dass er entgegen seiner ursprünglichen Aussage bei der Polizei doch gefahren sei. Hinzu komme, dass die Polizei vor Ort festgestellt habe, dass die Motorhaube des PKW des Antragstellers noch warm gewesen sei. Aufgrund dieses Sachverhalts sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller nicht nur eine langfristige und hohe Alkoholgewöhnung aufweise, sondern zudem nicht in der Lage sei, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen. Diese der Aufforderung zugrunde liegenden Tatsachen ergeben sich aus der Strafakte des Amtsgerichts E. (Az. 215 Js 1446/12), insbesondere aus dem Protokoll der Hauptverhandlung am 23. April 2013. Danach hat der Antragsteller angegeben: „Es kann sein, dass ich doch gefahren bin“ (vgl. Beiakte Heft 3, Bl. 98). Damit hat er selbst Zweifel an seinem Trennungsvermögen geäußert. Soweit er jetzt vorträgt, dies habe er allein aus prozesstaktischen Erwägungen gesagt, um eine Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen, wertet das Gericht dies als Schutzbehauptung. Die Angaben der Polizeibeamten sowie der Nachbarn des Antragstellers rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller tatsächlich gefahren ist.

Die Ausführungen des Antragsgegners sind ausreichend, um dem Antragsteller den konkreten Anlass der Gutachtenaufforderung vor Augen zu führen. Sie ermöglichen ihm nachzuprüfen, ob die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung gerechtfertigt sind.

Der Antragsteller ist der Aufforderung, das geforderte Gutachten vorzulegen, nicht nachgekommen. Das fällt in seine Sphäre. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde im Falle einer rechtmäßigen Gutachtenaufforderung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei demjenigen schließen, der sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der das Gutachten nicht rechtzeitig beibringt. Der Antragsgegner hat den Antragsteller bei seiner Gutachtenaufforderung auch entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkung hingewiesen.

Ist der Antragsteller danach zurzeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten muss er zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer hinnehmen.

Ebenso ist die Tatsache, dass der Antragsteller offenbar in der Vergangenheit ohne festgestellten Verstoß am Straßenverkehr teilgenommen hat, angesichts der hohen Dunkelziffer bei Verkehrsdelikten rechtlich ohne Bedeutung. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, zu gegebener Zeit durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Einzelrichter an. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Klägers gegen den Eilbeschluss der Kammer durch Beschluss vom 27. Juni 2014 – 7 L 299/14 – zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Anordnung des Beklagten zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 22. November 2013 sei formell und materiell rechtmäßig. Damit musste der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis entziehen, nachdem dieser das medizinisch-psychologische Fahreignungsgutachten nicht beigebracht hatte.

Der Umstand, dass der Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr vom 25. Februar 2013 – und damit auch die Fahrerlaubnisentziehung – vom Amtsgericht E. durch die Verfahrenseinstellung vom 23. April 2013 aufgehoben worden ist, ist für die vorliegende rechtliche Bewertung unerheblich. Gleiches gilt für die Fahrerlaubnisentziehung durch den beklagten Kreis vom 31. Juli 2013, die auf einem Formfehler beruhte. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 14. November 2013 – 16 B 1146/13 – bereits angedeutet, die über den Alkoholkonsum des Klägers vom 6. Juli 2012 hinausgehenden aktenkundigen Umstände legten es „durchaus nahe“, eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu erlassen,

vgl. Seite 4 dieses Beschlusses.

Diese Umstände konnten jedoch damals nicht berücksichtigt werden, weil die Gutachtenanordnung hierauf nicht gestützt worden war.

Gegen die Zwangsgeldandrohung ist vor dem Hintergrund der rechtmäßigen Fahrerlaubnisentziehung rechtlich nichts zu erinnern, die festgesetzten Gebühren und Auslagen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben der einschlägigen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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