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Aufbauseminaranordnung bei Straftat oder Ordnungswidrigkeit innerhalb der Probezeit

Gericht bestätigt Aufbauseminar für Verkehrssünder in Probezeit

In einem Verfahren vor dem VG Gelsenkirchen wurde die Klage eines Fahranfängers, der gegen die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach einem Geschwindigkeitsverstoß innerhalb der Probezeit vorging, abgewiesen, da der Verstoß als schwerwiegende Zuwiderhandlung gilt und rechtmäßig im Fahreignungsregister eingetragen wurde. Die Entscheidung unterstreicht die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger bei schwerwiegenden Verstößen innerhalb der Probezeit, unabhängig von der Höhe der verhängten Geldbuße.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 K 4367/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das VG Gelsenkirchen wies die Klage eines Fahranfängers ab, der sich gegen die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes innerhalb der Probezeit richtete.
  • Der Geschwindigkeitsverstoß des Klägers wurde als schwerwiegend eingestuft und führte zur rechtskräftigen Eintragung im Fahreignungsregister, was die Anordnung zum Aufbauseminar rechtmäßig machte.
  • Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Aufbauseminars waren erfüllt, da der Verstoß innerhalb der Probezeit begangen und entsprechend sanktioniert wurde.
  • Eine Herabsetzung der Geldbuße auf 55 EUR änderte nichts an der Rechtslage, da die Bußgeldreform und deren Übergangsvorschriften keine Anwendung auf vor dem Stichtag begangene Taten finden.
  • Der Kläger trug die Kosten des Verfahrens, und das Urteil wurde wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar erklärt.
  • Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung von Verkehrsregeln innerhalb der Probezeit und die Konsequenzen bei Verstößen.
  • Die Entscheidung bekräftigt die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen und unterstreicht die Notwendigkeit, bei Verstößen innerhalb der Probezeit Aufbauseminare anzuordnen.
  • Die Festsetzung von Gebühren und Auslagen gegen den Kläger war aufgrund der rechtmäßigen Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar zulässig.

Aufbauseminar nach Verkehrsverstößen in der Probezeit

Fahranfänger müssen sich während der zweijährigen Probezeit besonders an die Verkehrsregeln halten. Bei schwerwiegenden Verstößen oder mehreren geringeren Zuwiderhandlungen kann die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnen.

Diese Maßnahme soll jungen Fahrern die Gefahren im Straßenverkehr bewusst machen. In den Seminaren werden Ursachen für Fehlverhalten analysiert und Lösungen erarbeitet. So können Fahranfänger frühzeitig lernen, durch vorausschauendes und defensives Fahren Unfälle zu vermeiden. Im Interesse der Verkehrssicherheit sind solche Aufbaukurse bei Regelverstößen innerhalb der Probezeit verpflichtend.

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➜ Der Fall im Detail


Geschwindigkeitsverstoß innerhalb der Probezeit führt zu Aufbauseminar

Ein junger Fahrer, Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, überschritt am 26. August 2013 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h. Dieser Verstoß, außerhalb geschlossener Ortschaften begangen, zog eine Geldbuße von 55 Euro nach sich. Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde am 24. Juli 2014 rechtskräftig. Später ordnete die Fahrerlaubnisbehörde an, dass der Kläger aufgrund dieses schwerwiegenden Verstoßes innerhalb seiner Probezeit an einem Aufbauseminar teilnehmen muss. Zusätzlich wurden Gebühren und Auslagen in Höhe von 28,25 Euro festgesetzt. Der Fahrer legte gegen diesen Bescheid Klage ein, mit dem Argument, dass die Herabsetzung der Geldbuße im Gerichtsverfahren eine Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister und damit die Anordnung zum Aufbauseminar hätte verhindern sollen.

Die Argumentation vor Gericht

Der Kläger brachte vor, dass die Herabsetzung der Geldbuße auf 55 Euro dazu geführt habe, dass ursprünglich kein Punkt im Fahreignungsregister vorgesehen war. Er verwies darauf, dass nach der Bußgeldreform Verurteilungen zu einer Geldbuße unter 60 Euro, für Taten die nach dem 1. Mai 2014 begangen wurden, nicht mehr ins Fahreignungsregister eingetragen werden. Er sah sich durch die Anwendung der alten Regelung auf seinen vor diesem Stichtag begangenen Verstoß als ungleich behandelt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen

Das VG Gelsenkirchen entschied am 13. Februar 2015, dass der Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig war und wies die Klage ab. Das Gericht stützte sich dabei auf § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnen muss, wenn der Fahrerlaubnisinhaber innerhalb der Probezeit eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begeht. Der Geschwindigkeitsverstoß des Klägers wurde als schwerwiegend eingestuft. Da die Tat vor dem 1. Mai 2014 begangen wurde, aber erst danach rechtskräftig wurde, fand die Übergangsvorschrift Anwendung, nach der auch Geldbußen unter 60 Euro zu einer Eintragung führen können.

Rechtsgrundlagen und ihre Auslegung

Das Gericht erläuterte, dass die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts und die anschließende Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar auf einer korrekten Anwendung des Straßenverkehrsgesetzes beruhten. Insbesondere wurde klargestellt, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Eintragung im Fahreignungsregister und zur Anordnung von Aufbauseminaren eindeutig sind und keine unzulässige Ungleichbehandlung darstellen.

Die Konsequenzen für den Kläger

Neben der Bestätigung der Anordnung zum Aufbauseminar wurde der Kläger zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung von Verkehrsregeln innerhalb der Probezeit und stellt klar, dass eine Herabsetzung der Geldbuße allein nicht vor den Folgen schwerwiegender Verstöße schützt.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines Aufbauseminars?

Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Aufbauseminars für Fahranfänger in der Probezeit sind gesetzlich klar geregelt. Ein Aufbauseminar wird von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet, wenn der Fahranfänger innerhalb der zweijährigen Probezeit entweder einen schwerwiegenden Verstoß (sogenannter A-Verstoß) oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße (sogenannte B-Verstöße) begangen hat.

A-Verstöße

A-Verstöße sind gravierende Regelmissachtungen, die schon beim ersten Mal ein Aufbauseminar nach sich ziehen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 21 km/h
  • Fahren mit nicht angepasstem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug
  • Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
  • Nötigung im Straßenverkehr, z.B. durch dichtes Auffahren
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)

A-Verstöße werden zudem mit einem Bußgeld ab 60 Euro sowie Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg geahndet.

B-Verstöße

B-Verstöße sind weniger schwerwiegend. Erst wenn davon zwei innerhalb der Probezeit begangen werden, ist dies einem A-Verstoß gleichgestellt und zieht ebenfalls ein Aufbauseminar nach sich. Beispiele für B-Verstöße sind:

  • Überziehen der Hauptuntersuchung um mehr als 8 Monate
  • Fahren mit abgefahrenen Reifen
  • Nichtbeachtung von Vorschriften über die Ladungssicherung

Rechtsfolgen

Neben der Anordnung des Aufbauseminars hat ein A-Verstoß oder die Kumulation von zwei B-Verstößen in der Probezeit folgende Konsequenzen:

  • Die Probezeit verlängert sich automatisch von zwei auf vier Jahre.
  • Das Aufbauseminar muss innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist (meist 2 Monate) absolviert werden, sonst droht der Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Gegen die Anordnung des Aufbauseminars und die Probezeitverlängerung gibt es kein Rechtsmittel.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Hürden für die Anordnung eines Aufbauseminars in der Probezeit relativ niedrig sind. Schon ein einziger schwerer Verstoß oder zwei leichtere Verstöße reichen aus. Die Fahrerlaubnisbehörden haben dabei kein Ermessen, sondern sind gesetzlich verpflichtet, die Teilnahme anzuordnen. Fahranfänger sollten sich dieser strengen Regelungen bewusst sein und in der Probezeit besonders vorsichtig und regelkonform fahren.

Wie wird ein Verstoß als „schwerwiegend“ eingestuft?

Die Einstufung eines Verstoßes als „schwerwiegend“ erfolgt anhand gesetzlicher Vorgaben und Kriterien, die sich an der Gefährlichkeit des Fehlverhaltens und dem Schutzzweck der verletzten Norm orientieren. Maßgeblich sind dabei die Regelungen in § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) und in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs

Ein zentrales Kriterium für die Schwere eines Verstoßes ist das Maß der Gefährdung, die von dem Fehlverhalten für andere Verkehrsteilnehmer und die allgemeine Verkehrssicherheit ausgeht. Je höher das Risiko für Leib, Leben und Eigentum anderer ist, desto schwerwiegender wird der Verstoß bewertet. Beispiele für besonders gefährliche Verhaltensweisen sind:

  • Missachtung des Rotlichts einer Ampel
  • Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit bei Eis, Schnee, Reif- oder Schneeglätte
  • Überholen an unübersichtlichen Stellen oder an Bahnübergängen

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Auch die subjektive Seite des Verstoßes spielt eine Rolle. Vorsätzliche Verstöße wiegen grundsätzlich schwerer als fahrlässige. Allerdings können auch grob fahrlässige Verstöße, bei denen jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt, als schwerwiegend eingestuft werden.

Verstoß gegen elementare Verkehrsregeln

Ein weiteres Indiz für die Schwere eines Verstoßes ist, wenn gegen elementare und breit bekannte Verkehrsregeln verstoßen wird. Dazu gehören beispielsweise:

  • Nichtbeachten der Vorfahrt oder des Vorrangs
  • Fehler beim Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren
  • Nichtbeachten von Überholverboten

Wer als Fahranfänger solche grundlegenden Regeln missachtet, lässt Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufkommen und muss daher mit der Einstufung als schwerwiegender Verstoß rechnen.

Katalog in der Fahrerlaubnis-Verordnung

Einen konkreten Anhaltspunkt für die Bewertung von Verstößen bietet der Katalog in Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Dort sind zahlreiche Regelverstöße aufgelistet und in die Kategorien A und B eingeordnet. A-Verstöße gelten dabei stets als schwerwiegend, während B-Verstöße erst in der Kumulation als schwerwiegend eingestuft werden. Die Liste ist aber nicht abschließend. Auch andere Verstöße können im Einzelfall als schwerwiegend bewertet werden. Insgesamt zeigt sich, dass die Schwere eines Verstoßes von einer Gesamtschau der Umstände abhängt.

Entscheidend sind vor allem das Gefährdungspotenzial, die subjektive Vorwerfbarkeit und die Missachtung elementarer Verkehrsregeln. Der Katalog in der FeV bietet eine wichtige Orientierung, lässt aber auch Raum für eine Einzelfallbetrachtung. Letztlich liegt die Entscheidung über die Einstufung eines Verstoßes als schwerwiegend bei den Fahrerlaubnisbehörden, die dabei aber die gesetzlichen Kriterien beachten müssen.

Kann gegen die Anordnung eines Aufbauseminars Einspruch eingelegt werden?

Die Möglichkeiten, gegen die Anordnung eines Aufbauseminars Einspruch einzulegen, sind sehr begrenzt. Grundsätzlich handelt es sich bei der Anordnung um einen sogenannten gebundenen Verwaltungsakt, bei dem die Behörde kein Ermessen hat, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend das Aufbauseminar anordnen muss.

Kein Widerspruch möglich

Gegen die Anordnung des Aufbauseminars ist kein Widerspruch zulässig. Dies ergibt sich aus § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Der Gesetzgeber hat damit den Rechtsschutz gegen diese Maßnahme bewusst eingeschränkt, um eine schnelle und effektive Durchführung zu gewährleisten.

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Die einzige Möglichkeit, gegen die Anordnung vorzugehen, ist die Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Dabei handelt es sich um eine Anfechtungsklage, mit der die Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts begehrt wird. Allerdings sind die Erfolgsaussichten einer solchen Klage in der Regel gering. Die Gerichte überprüfen nur, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung vorlagen, also insbesondere:

  • ob tatsächlich ein schwerwiegender Verstoß oder zwei Verstöße der Kategorie B vorlagen,
  • ob die Verstöße innerhalb der Probezeit begangen wurden und
  • ob das Aufbauseminar innerhalb der gesetzten Frist angeordnet wurde.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Die Gerichte können nicht überprüfen, ob die Anordnung im Einzelfall angemessen oder zweckmäßig war.

Eilrechtsschutz

Da die Klage keine aufschiebende Wirkung hat, muss der Betroffene das Aufbauseminar auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens absolvieren. Andernfalls riskiert er den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme. Um dies zu vermeiden, kann in besonderen Ausnahmefällen ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden. Dieser Antrag hat aber nur dann Erfolg, wenn die Klage offensichtlich begründet ist oder wenn die sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde. Beides ist bei der Anordnung von Aufbauseminaren nur schwer darzulegen.

Verhältnismäßigkeitserwägungen

Trotz des eingeschränkten Rechtsschutzes kann es sich in Einzelfällen lohnen, die Verhältnismäßigkeit der Anordnung in Frage zu stellen, wenn besondere Umstände vorliegen. Denkbar wären etwa Fälle, in denen der Betroffene auf die Fahrerlaubnis dringend angewiesen ist, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder in denen die Teilnahme am Seminar aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre.

Solche Einwände sollten aber unbedingt substantiiert vorgetragen und belegt werden. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Möglichkeiten, gegen die Anordnung eines Aufbauseminars Einspruch einzulegen, sehr eingeschränkt sind. Der Gesetzgeber hat den Rechtsschutz bewusst limitiert, um die erzieherische Wirkung der Seminare zu stärken. Nur in besonderen Ausnahmefällen haben Betroffene eine Chance, die Anordnung gerichtlich anzufechten. In der Regel müssen sie sich damit abfinden und das Seminar absolvieren, um negative Konsequenzen für ihre Fahrerlaubnis zu vermeiden.

Welche Konsequenzen hat die Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar?

Die Nichtteilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar hat schwerwiegende Konsequenzen für Fahranfänger in der Probezeit. Wer den Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde ignoriert und das Seminar nicht fristgerecht absolviert, riskiert den Entzug der Fahrerlaubnis und muss mit weiteren Sanktionen rechnen.

Entzug der Fahrerlaubnis

Die gravierendste Folge der Nichtteilnahme ist der drohende Entzug der Fahrerlaubnis. Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG ordnet die Fahrerlaubnisbehörde das Aufbauseminar mit Fristsetzung an. Wird diese Frist versäumt, ist die Behörde berechtigt und verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Der Entzug erfolgt durch einen separaten Verwaltungsakt, gegen den zwar Widerspruch und Klage möglich sind. Allerdings hat dies keine aufschiebende Wirkung, so dass der Betroffene bis zur Entscheidung nicht mehr fahren darf. Ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat nur in seltenen Ausnahmefällen Erfolg.

Zwangsgelder und Bußgelder

Um die Teilnahme am Aufbauseminar durchzusetzen, kann die Behörde auch Zwangsgelder nach § 6 VwVG i.V.m. den landesrechtlichen Vorschriften festsetzen. Diese können sich bei fortgesetzter Weigerung auf beträchtliche Summen addieren.

Zudem stellt das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Fahrerlaubnis eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern geahndet wird. Im Wiederholungsfall droht sogar eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG.

Verlängerung der Probezeit

Wer das Aufbauseminar nicht innerhalb der Frist absolviert, muss zudem mit einer Verlängerung der Probezeit rechnen. Diese wird dann nicht nur wegen des ursprünglichen Verstoßes auf vier Jahre ausgedehnt, sondern kann wegen der Nichtteilnahme nochmals verlängert werden.

Damit erhöht sich das Risiko, dass der Fahranfänger erneut auffällig wird und weitere Maßnahmen wie ein Vorbereitungsseminar oder eine verkehrspsychologische Beratung angeordnet werden.

Nachträgliche Teilnahme

Um den Entzug der Fahrerlaubnis noch abzuwenden, bleibt dem Betroffenen oft nur die Möglichkeit, das Aufbauseminar schnellstmöglich nachzuholen. Dazu sollte er umgehend Kontakt mit der Fahrerlaubnisbehörde aufnehmen und einen neuen Termin vereinbaren.

Allerdings liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie die verspätete Teilnahme noch akzeptiert oder trotzdem den Entzug der Fahrerlaubnis verfügt. Je länger die Frist überschritten wurde, desto geringer sind die Chancen für eine nachträgliche Teilnahme.

Insgesamt zeigt sich, dass die Nichtteilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar drastische Folgen haben kann. Neben dem drohenden Entzug der Fahrerlaubnis kommen empfindliche Zwangs- und Bußgelder sowie eine Verlängerung der Probezeit auf den Betroffenen zu.

Es ist daher dringend anzuraten, den behördlichen Bescheid ernst zu nehmen und das Seminar fristgerecht zu absolvieren. Nur so können Fahranfänger sicherstellen, dass sie ihre Fahrerlaubnis behalten und nicht noch stärker unter Beobachtung geraten. Im Zweifelsfall sollte unbedingt rechtzeitig Kontakt mit der Behörde aufgenommen werden, um Handlungsoptionen zu klären.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Anordnung eines Aufbauseminars für Fahranfänger nach schwerwiegenden Verstößen oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit. Die Relevanz für den Text ergibt sich aus der Tatsache, dass der Kläger innerhalb seiner Probezeit einen als schwerwiegend eingestuften Geschwindigkeitsverstoß begangen hat.
  • § 28 Abs. 3 Nr. 3 a) bb) StVG: Bestimmt die Voraussetzungen für die Speicherung von Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister, speziell die Grenze der Geldbuße. Im Kontext des Textes ist dies relevant, da der Geschwindigkeitsverstoß des Klägers eine Geldbuße nach sich zog, die unter der allgemeinen Speichergrenze liegt, aber aufgrund der Übergangsvorschriften dennoch im Register erfasst wurde.
  • § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG: Enthält Übergangsvorschriften bezüglich der Eintragung von Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister, die vor dem 1. Mai 2014 begangen wurden. Dieser Paragraph ist von besonderer Bedeutung für den Fall, da der Verstoß des Klägers vor diesem Stichtag erfolgte, aber die Anwendung neuerer Regelungen eine Eintragung im Fahreignungsregister zur Folge hatte.
  • § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Grundlage für die Bewertung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und deren Überprüfung durch das Gericht. Im vorliegenden Fall bildet dieser Paragraph die rechtliche Basis für die Abweisung der Klage gegen den Bescheid zur Teilnahme am Aufbauseminar.
  • § 154 Abs. 1 VwGO: Regelt die Kostenentscheidung in einem Verwaltungsprozess. Dies ist relevant, da der Kläger im vorliegenden Fall die Kosten des Verfahrens tragen muss.
  • § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO (Zivilprozessordnung): Diese Vorschriften regeln die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen und die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollstreckung. Die Bedeutung für den Text ergibt sich aus der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils bezüglich der Kosten.


Das vorliegende Urteil

VG Gelsenkirchen – Az.: 7 K 4367/14 – Urteil vom 13.02.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 20. Januar 1995 geborene Kläger ist Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe. Die Probezeit endete ursprünglich mit Ablauf des 10. April 2014.

Am 26. August 2013 beging der Kläger einen Geschwindigkeitsverstoß. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h. Das Amtsgericht N. ahndete diesen Verstoß mit einer Geldbuße in Höhe von 55 Euro. Die Entscheidung ist seit dem 24. Juli 2014 rechtskräftig.

Mit Bescheid vom 26. August 2014 ordnete der Beklagte die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger an und forderte den Kläger auf, innerhalb von zwei Monaten einen Nachweis über die Teilnahme beizubringen. Er führte zur Begründung aus, dass derjenige, der innerhalb der Probezeit einen schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße begehe, einen Nachschulungskurs zu absolvieren habe. Ferner setzte der Beklagte Gebühren – Ziffer 2. der Verfügung – und Auslagen – Ziffer 3. der Verfügung – in Höhe von insgesamt 28,25 EUR fest.

Hiergegen hat der Kläger am 26. September 2014 Klage erhoben, zu dessen Begründung er vorträgt: Die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregisters sei nicht beabsichtigt gewesen. Im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht N. , in dem über seinen Einspruch gegen den den Geschwindigkeitsverstoß ahndenden Bußgeldbescheid verhandelt worden sei, sei eine Herabsetzung der Geldbuße auf 55 EUR erreicht worden. Das Amtsgericht N. sei davon ausgegangen, dass aufgrund der Herabsetzung der Geldbuße im Termin kein Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister erfolge. Es sei jedoch nicht bedacht worden, dass aufgrund der Bußgeldreform die „neue Grenze“ bei Verurteilungen zu einer Geldbuße von unter 60 EUR nur für Taten gelte, die ab dem 1. Mai 2014 begangen worden seien. Dies sei eine unzulässige Ungleichbehandlung, da für Taten nach dem 1. Mai 2014 keine Eintragung ins Fahreignungsregister mehr erfolge.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26. August 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 19. Januar 2015 übertragen worden ist (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagen vom 26. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ist § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger beging am 26. August 2013 und damit innerhalb der Probezeit eine Ordnungswidrigkeit. Gemäß Buchstabe A Ziffer 2. der Anlage 12 zu § 34 FeV zählt der hier vorliegende Geschwindigkeitsverstoß zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG.

Die Zuwiderhandlung des Klägers war in das Fahreignungsregister einzutragen. Zwar sind nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 a) bb) StVG in der aktuellen Fassung nur rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit im Fahreignungsregister zu speichern, die mit einer Geldbuße von mindestens 60 EUR geahndet werden. Diese Fassung gilt jedoch nur für Taten, die nach dem 1. Mai 2014 begangen worden sind. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG ist bei Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 s) erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden, wobei § 28 Abs. 3 Nr. 3 a) bb) und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.

Die Zuwiderhandlung des Klägers erfüllt die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift. Er beging sie am 26. August 2013 und damit vor dem Stichtag des 1. Mai 2014. Sie wurde jedoch erst danach, nämlich am 24. Juli 2014 rechtskräftig.

Damit ist die Ordnungswidrigkeit aufgrund der Geldbuße von 55 EUR zu Recht im Fahreignungsregister gespeichert worden. Der Beklagte musste gegenüber dem Kläger die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnen. Ein Gleichheitsverstoß ist mit Blick auf die an den Tatzeitpunkt anknüpfende gesetzliche Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 4 Nr. 3 StVG nicht ersichtlich. Ob das Amtsgericht N. bei der Entscheidung über den Bußgeldbescheid irrtümlich der Auffassung gewesen sein sollte, eine Geldbuße in Höhe von 55 EUR führe nicht zur Anordnung eines Aufbauseminars, ist im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren unerheblich. Der beklagte Kreis war gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG an die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts gebunden.

Aufgrund der rechtmäßigen Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar durften auch Gebühren und Auslagen gegen den Kläger festgesetzt werden. Nach Ziffer 210 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr durfte wegen der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar eine Gebühr in Höhe von 25,60 EUR angesetzt werden, die Auslagen durften gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieser Gebührenordnung erhoben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

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